Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

«LANDTS BRAUCH, ODER ERBRECHT» KARIN SCHAMBERGER-ROGL Fabriken. Aber auch der Handel liegt im Aufgaben- bereich der Polizei eines Landes. Diese muss die Steuern günstig gestalten und den Gewinn, die Geldzirkulation und den Kredit fördern.276 Des wei- teren muss sie einen Einfluss auf die Religion ausü- ben. Dazu gehört die Verhütung des Zwiespalts der Religionen, die Bücherzensur und die Aufsicht über die Geistlichen.277 Nicht zuletzt muss die Polizei das Gemeinwohl fördern. Sie hat die Aufsicht über die Sitten, die Erziehung der Jugend und sie muss dar- auf achten, dass keine Verschwender, Müssiggeher, Bettler, kein liederliches Gesindel, keine Räuber und Diebe ihr Unwesen treiben. Wie daraus zu er- sehen ist, überschritt im 18. Jahrhundert die Poli- zei oftmals die Grenze dessen, was wir heute als Privatangelegenheiten betrachten. Das geordnete Funktionieren der Justiz gehörte nicht zu den Polizeigesetzen.278 Gerichtsbarkeit und Rechtspflege bildeten einen eigenen Bereich staatlicher Tätigkeit. Zunächst war aber die Justiz für die Ahndung von Polizeisachen zuständig, das heisst, Gerichte entschieden auch über Polizeisa- chen. Während des 18. Jahrhunderts setzte eine intensive Diskussion um den Unterschied von Recht und Justiz einerseits und der Polizei anderer- seits ein.279 Die Polizeisachen wurden besonderen Behörden zur «Polizeigerichtsbarkeit» übertragen und den Justizbehörden wurde verboten, sich in polizeiliche Angelegenheiten einzumischen.280 Die wissenschaftliche Literatur des 17. und 18. Jahrhunderts setzte sich auch damit auseinander, was eigentlich der Zweck der Polizei sein sollte. Als Beispiel zitiere ich hier wieder Johann Heinrich Gottlob von Justi, der ebenfalls einen Beitrag zur dieser Diskussion geleistet hat. Er betont, dass die Regierung die Ruhe und gute Ordnung unter den Untertanen erhalten 
muss {«kurz: die Fürsorge der Landes-Policey, die wir in dieser Abtheilung vor- tragen, hat die innerliche Sicherheit des Staats zum Endzwecke»)-281 aber auch, dass es Endzweck der Polizei 
sei, «die innere Macht und Stärke des Staates zu vergrößern».282 Damit kommen wir zu der Frage, welche Berei- che in den Polizeiordnungen, konkret aber in der Polizeiordnung der Grafschaft Vaduz und der Herr-schaft 
Schellenberg geregelt waren. Es ging dabei einerseits um Vorschriften für bestimmte Perso- nengruppen und andererseits werden verschiede- ne gesellschaftliche Themen aufgegriffen, wie zum Beispiel die Arbeitsordnung, Kirchenzucht und zahlreiche Delikte, die gegen die guten Sitten Ver- stössen. Im folgenden möchte ich die Themenbereiche der Polizeiordnung im Landsbrauch vorstellen, wo- bei ich versucht habe, eine möglichst übersichtli- che Einteilung zu finden. Leider liess es sich nicht vermeiden, dass bestimmte Überschneidungen vor- kommen, worauf ich jeweils hinweisen werde. 266) Vgl. Preu. Peter: Polizeibegriff und Staatszwecklehre. Die Entwicklung des Polizeibegriffs durch die Rechts- und Staatswissen- schaften des IS. Jahrhunderts. Göttingen. 19S3 (Göttinger Rechts- wissenschaftliche Studien. Band 124). S. 15. 267) Vgl. Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland. Hrsg. von Otto Brunner. Werner Conze, Reinhard Kosellek. Band 4, Stuttgart, 1972 ff.. S. 875; im folgenden zitiert als: Geschichtliche Grundbegriffe. 268) Knemeyer, Franz Ludwig: Polizeibegriffe in Gesetzen des 15. bis 18. Jahrhunderts. In: Archiv des öffentlichen Rechts 92 (1967), S. 156; im folgenden zitiert als: Knemeyer, Polizeibegriffe. Als Beispiel führt Knemeyer eine Vorschrift an, die Bischof Rudolf von Scheren- berg 1476 als Landesherr für Würzburg erlassen hat: Die Stadt, heisst es, sei «mit viel löblichen Polizeien und guten Ordnungen versehen». 269) Ebenda, S. 155. 270) Ebenda, S. 161. 271) LB fol. 68r. 272) Ebenda, fol. 79r. 273) Knemeyer, Polizeibegriffe, S. 158 f. 274) Ebenda, S. 163. 275) Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Grundsätze der Policeywis- senschaft. 3. Ausgabe. Göttingen, 1782 (Neudruck Frankfurt a. M.. 1969), S. 109 ff.; im folgenden zitiert als: Justi, Policeywissenschaft. 276) Ebenda. S. 170 ff. 277) Ebenda, S. 238 ff 278) Knemeyer, Polizeibegriffe, S. 171. 279) Preu, Polizeibegriff, S. 44. 280) Vgl. Geschichtliche Grundbegriffe, Band 4, S. 882. 281) Justi, Policeywissenschaft. S. 290 f. 282) Ebenda, S. 381. 59
	        

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