Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

«LANDTS BRAUCH, ODER ERBRECHT» KARIN SCHAMBERGER-ROGL che Wart- und Dienstgeld 52 Gulden. Dazu kamen noch die Belohnungen für andere Tätigkeiten. Da- bei handelt es sich einerseits um die Beseitigung der Körper von Selbstmördern, die sich das Recht auf die Bestattung in geweihter Erde verwirkt hat- ten und meist unter dem Galgen begraben oder auf dem Wasser hinweggeschwemmt wurden. Dafür erhielt der Scharfrichter sechs Gulden. Die Beklei- dung des Selbstmörders gehörte dem Scharfrich- ter; Wertsachen aber hatte er der Obrigkeit abzu- liefern. Auch die Beseitigung von toten Tieren, der Wasendienst, war eine Aufgabe des Scharfrichters. Es war genau geregelt, welche Tierfelle der Scharf- richter behalten durfte und welche er dem Besitzer des Tieres abzuliefern hatte. Falls der Besitzer des Tieres die Haut behalten wollte, musste er dem Scharfrichter 30 Kreuzer bezahlen. Weiters war der Scharfrichter noch zuständig für peinliche Be- fragungen, also die Folter, welche angewandt wur- de, um das Geständnis eines vermutlichen Verbre- chers zu erpressen. Hier ist interessant, dass der Scharfrichter zu dieser Zeit pro Tag bezahlt wurde, und zwar mit 15 Kreuzer, und nicht pro durchge- führte Folterung. Daneben führte er noch die Kör- perstrafen durch, die nicht nur auf die Zufügung von Schmerzen abzielten, sondern auch für den Betroffenen äusserst ehrenrührig waren. Dazu gehörten «mit ruthen ausschlagen», «ohren ab- schneiden», «durch bakhen und Stirnen brennen» oder «finger abhauen». Die Belohnung dafür be- trug zwei Gulden. Der erste LIenker, der in den liechtensteinischen Quellen erwähnt ist, ist der Nachrichter von Bre- genz, der für die oben erwähnten Henkerstätigkei- ten nach Vaduz berufen wurde.237 Laut Wolfgang Scheffknecht ist zu dieser Zeit, also zwischen 1570 und 1578, Meister Mathis Pflug im Amt bezeugt.23S Im Jahr 1650 wurde mit Christoph Hürter abge- rechnet, der ebenfalls Scharfrichter in Bregenz war.239 1666 erhielt Hans Jakob Neher aus Lindau die Attestation eines Scharfrichters, nachdem er mit der Vollstreckung zweier Todesurteile sein Mei- sterstück verrichtet hatte.240 Der oben erwähnte Jo- hann Georg Reichlin hatte seinen Einstandsbrief am Beginn des 18. Jahrhunderts erhalten.241 Es 
dürfte sich bei ihm um den am 26. März 1674 ge- borenen Sohn des damaligen Scharfrichters han- deln, der 1685 sein Amt verlor.242 Dazwischen dürf- te wieder der Scharfrichter von Bregenz nach Va- duz beordert worden sein, wie aus den Instruktio- nen für den Bregenzer Scharfrichter aus dem Jahr 1695 hervorgeht.243 Im Jahr 1718 ersuchte Johann Georg Reichlin den Fürsten um eine Bestallung, da er bereits über 60 Personen hingerichtet hatte.244 Dieser Bestal- lungsbrief dürfte im Jahr 1720 immer noch nicht ratifiziert worden sein, da er den Fürsten um eine Ratifikation ersuchte.245 Die erste nachweisbare Bestallung erfolgte im Jahr 17 2 7.246 Auf ihn folgte Michael Reichle,247 seine Familie verband sich 228) Vgl. Goop. Adulf Peter: Liechtenstein - gestern und heute. Vaduz. 1973. 229) Der Nachrichter ist gleich zu setzen mit dem Henker. 230) Malefizgerichtsordnung der Reichsherrschai't Blumenegg, S. 343. 231) LLA SchäU 24, LLA Schä U26: Ludwig Gitz schwört, dass er fortan in kein Haus treten wird, in dem Biederleute wohnen, dass er kein langes Messer oder Degen, sondern nur ein abgebrochenes Messer tragen wird, und er schwört ebenso, dass er in der Kirche nur hinten stehen wird. 232) Schädler, Rechtsgewohnheiten. S. 67. 233) Ebenda, S. 68. 234) Vgl. Ospelt, Entwicklung des Gerichtswesens. S. 232. 235) LLA RA 02/6/08. 236) Vgl. Schof'fknecht, Wolfgang: Scharfrichter. Eine Randgruppe im frühneuzeitlichen Vorarlberg. Konstanz, 1995, S. 54; im folgenden zitiert als: Scheffknecht. Scharfrichter. 237) LLA RA 02/6/01. 238) Vgl. Scheffknecht. Scharfrichter. S. 148. 239) LLA RA 146/021. 240) LLA RA 02/6/02. 241) LLA RA 02/6/05. 242) Vgl. Scheffknecht, Scharfrichter, S. 156. 243) LLA RA 02/6/04. 244) LLA RA 02/6/06. 245) LLA RA 02/6/07. 246) LLA RA 02/6/09. 247) Vgl. Scheffknecht. Scharfrichter. S. 156. 53
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.