Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

«LANDTS BRAUCH, ODER ERBRECHT» KARIN SCHAMBERGER-ROGL Der Text dieser Eide liegt gesondert vor. Der Rich- ter schwört, dass er «soll und will in Peinlichen Sachen Recht ergehn laßen. Richten und urtheylen dem Armen also dem Reichen und das nit laßen weder durch lieb, Leid, Miet, gab noch kainer andern Sachen wegen. Und sonderlich, so will Ich Kayser Rudolph deß Andern und des heiligen röm. Reichs Peinliche Gerichts Ordnung, getreulich geloben, und nach meinem pe- sten vermögen halten, und handthaben, alles ge- treulich und uneverlich. Also helf mir Gott und all Heyligen».22-' Der Eid der Beisitzer hat den gleichen Wortlaut. Sie mussten den Text, der ihnen vorgelesen wurde, nachsprechen. Der Schreiber hatte zu beschwören, dass er genau aufpassen und alles getreulich auf- schreiben werde. Dann wandte sich der Landammann an den Fürsprech des Klägers, der die Klage erhob. Dar- aufhin verlas der Landschreiber die Urgicht, das Geständnis des Angeklagten.226 Der Fürsprech des Klägers ergriff nun wieder das Wort, der Angeklag- te habe durch seine Taten sein Leben verwirkt und müsse zum Tod verurteilt werden. Nun durfte auch der Fürsprech des Angeklagten appellieren. Bevor nun ein Urteil gefasst wurde, wandte sich der Landammann an den Fürsprech des Klägers und fragte ihn nach einem Urteil. Dieser sagte dar- auf, er sei des Rechts nicht allein verständig und bitte, diesen Umstand abzutreten. Die Beisitzer rückten nun zusammen und berieten wegen eines Urteils. Wenn sie ein Urteil gefasst hatten, schrieb der Landschreiber es nieder und jeder setzte sich wieder an seinen Platz. Der Landammann wandte sich an den Fürsprech des Klägers, um das Urteil zu eröffnen. Dieser bat den Landschreiber, das Ur- teil zu verlesen. Flandelte es sich um ein Todesur- teil, so brach der Landammann den Stab und be- hielt die Teile in der Fland.227 215) Malefizgerichtsordnung der Reichsherrschaft Blumenegg. In: Burmeister, Vorarlberger Weistümer, S. 340-344; im folgenden zitiert als: Malefizgerichtsordnung der Reichsherrschaft Blumenegg. 
216) Diese Fragen sind in jeder Malefizgerichtsordnung der Lands- bräuche gleich. Siehe auch LLA RA 143/36: «Verbannung dess Malefiz Gerichtes». 217) Kocher, Gernot: Richter und Stabübergabe im Verfahren der Weistümer. Graz, 1971. S. 53; im folgenden zitiert als; Kocher. Richter und Stabübergabe. 218) Malefizgerichtsordnung der Reichsherrschaft Blumenegg, S. 340. 219) «Das Schöffenkollegium wählte aus seiner Mitte einen Vorspre- cher, der - in wichtigen Fällen nach Beratung mit seinen Mitge- schworenen - die Urteile dem Vorsitzenden mitteilte und andere Entscheidungen und Stellungnahmen bekannt gab»; vgl. Feigl. Helmuth: Rechtsentwicklung und Gerichtswesen Oberösterreichs im Spiegel der Weistümer. Wien. 1974 (Archiv für Osterreichische Geschichte. Band 130), S. 89. In Salzburg wurde aus den Reihen der Rechtssitzer ein Vorsprach gewählt, der auf die Memorialfragen des Richters antwortete. Bei diesen Fragen wurden die Grenzen des Gerichtes festgestellt und das geltende Recht erfragt. Er verkündete das von den Rechtssitzern gefundene Urteil; vgl. auch: Geschichte Salzburgs. S. 901. 220) Vgl. Kocher, Richter und Stabübergabe, S. 59 ff. 221) Ebenda, S. 60. 222) Ebenda, S. 75. 223) Burmeister stellt fest, dass (äst jedes Dorf eine Dingstatt unter freiem Himmel kennt. Es sind zumeist Linden oder Eichen, unter denen das Gericht gehalten wird. Im Jahr 1465 erhält das Landge- richt in Rankweil von Kaiser Friedrich III. das Privileg, über der Dingstatt ein Dach auf vier Pfählen zu errichten. Es muss aber nach allen Seiten hin offen sein. Daraufhin entstehen auch Gerichtsgebäu- de, die ausgesprochene Mehrzweckbauten sind; vgl. Burmeister. Vorarlberger Weistümer, S. 47. In der Herrschaft Schellenberg wurde das Gericht zu Rofenberg unter einer Eiche vor der Kapelle gehalten. Dort gab es auch ein Amtsgebäude, in dem der Landam- mann und die Zolleinnehmer amteten. In diesem Gebäude waren das Richtschwert und die Landesfahne der Herrschaft verwahrt; vgl. Schafhauser, Eugen: Die St. Martinskirche von Eschen und das Gerichtsgebäude zu Rofenberg. In: JBL 54 (1954). S. 74. 224) Malefizgerichtsordnung der Reichsherrschaft Blumenegg, S. 342. 225) LLA RA CXIII, «Dess Richters Ayd über das Blut Zurichten», «Vrtlsprecher Ayd», «Schreibers Ayd». 226) Haberkern/Wallach. Hilfswörterbuch, S. 632. - In der Reichs- herrschaft Blumenegg werden dem Delinquenten vor der Verlesung der Urgicht die Fesseln gelöst; vgl. Malefizgerichtsordnung der Reichsherrschaft Blumenegg, S. 342. 227) Der Landammann zerbrach nicht den kostbaren Richterstab, sondern einen eigens angefertigten, dünnen Stab. Kocher erwähnt, dass der Stab meistens bei der Übergabe des Delinquenten an den Henker gebrochen wurde. Vgl. Kocher, Richter und Stabübergabe, S. 45. Auch in der Reichsherrschaft Blumenegg wurde diese Praxis geübt. Vgl. Malefizgerichtsordnung der Reichsherrschaft Blumenegg. Beiträge Vorarlberg, S. 344. Hier scheint aber der Landammann den Stab schon vor dem Plädoyer des Fürsprechs der Malefizperson zu brechen. 51
	        

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