«LANDTS BRAUCH, ODER ERBRECHT» KARIN SCHAMBERGER-ROGL wurde schon früher ein Ammann von der Herr- schaft eingesetzt. 1314 tritt
ein «Jordanus minister de Vaduz» als Zeuge in einer Urkunde auf, für Schellenberg ist 1319 ein Ammann belegt.194 Der Landammann wurde alle zwei Jahre von den wahl- berechtigten Männern für jede der beiden Land- schaften gewählt.195 Das Vorschlagsrecht hatte der Landesherr, der drei Männer zur Auswahl stellte. Bis ins 18. Jahrhundert erfolgte diese Wahl durch das sogenannte «offene Handmehr», also durch Handerheben, danach durch den Mehrlauf: dabei stellte sich der Wähler direkt zu seinem Kandida- ten.196 Die Pflichten des Landammanns waren der Vorsitz bei Gericht, die Leitung der Polizei, Verwal- tungsaufgaben, Steuerwesen und die Vertretung der Gerichtsgemeinde nach aussen.197 Gleich nach der Wahl wurde dem Landammann das Recht, über das Blut zu richten, übertragen.198 Dies geschah anscheinend in der Regel sehr form- los, da es nur eine einzige Urkunde gibt, in der die Weiterübertragung der Blutgerichtsbarkeit schrift- lich festgehalten ist. Diese Urkunde datiert aus dem Jahr 1573: «Wir [Georg Graf zu Helfenstein und Heinrich Graf zu Fürstenberg] haben demnach unserem lie- ben, getreuen Ammann Jakob Blenki an unserer Statt den Bann über das Blut und andere schädli- che Sachen zu richten verliehen. Wir befehlen ihm denn auch Kraft dieses Briefes, alles das nach Ge- wohnheit und Recht vorzunehmen, zu tun und zu lassen, was er uns denn gelobt und geschworen hat».m Sie wurde von den Vormündern der Söhne des Gra- fen Alwig von Sulz ausgestellt, die zu diesem Zeit- punkt noch minderjährig waren. Diese Tatsache 179) Vgl. Schmelzeisen. Polizeiordnungen. S. 217. 180) Vgl. Aebi, Landsbrauch Sax-Forsteck, S. 100. 181) Lidlohn bedeutet «Lohn eines Dienstboten, soweit er in Geld besteht»; vgl. Haberkern, Eugen; Wallach, Joseph Friedrich: Hilfs- wörterbuch für Historiker. Mittelalter und Neuzeit. 8. Auflage, Basel, Tübingen, 1995, S. 395; im folgenden zitiert als: Haberkern/Wallach, Hilfswörterbuch. Hier war der Gesichtspunkt der Dringlichkeit der Forderung massgebend; siehe dazu auch: Planitz, Pfändung, S. 327.
182) Hatte der Schuldner versprochen, eine Barzahlung zu leisten oder handelte es sich um die Rückzahlung von geliehenem Geld, konnte der Gläubiger die Schuld direkt eintreiben lassen; vgl. Aebi. Landsbrauch Sax-Forsteck. S. 107. 183) Hierbei handelt es sich um Wirtshausschulden, um die keine Immobilien gepfändet werden sollten; vgl. Aebi. Landsbrauch Sax- Forsteck. S. 107. 184) LB fol. 60r. Siehe auch: Landsbrauch Sax-Forsteck, Ziff. 38. Ziff. 62.1. 185) Ospelt, Verfassungsgeschichte. S. 14. 186) Vgl. Ospelt, Entwicklung des Gerichtswesens, S. 226. 187) Jutz, Leo: Vorarlbergisches Wörterbuch mit Einschluss des Fürstentums Liechtenstein. Wien, 1960, S. 342 f. 188) Vgl. Ritter, Brandisische Freiheiten, S. 34. 189) Schlosser, Hans: Spätmittelalterlicher Zivilprozess nach bayri- schen Quellen. Gerichtsverfassung und Rechtsgang. Wien. 1971. S. 23. 190) Vgl. Geschichte Salzburgs, S. 905. 191) Vgl. Schädler, Rechtsgewohnheiten, S. 61. 192) In Salzburg wurde dieser Platz deshalb «Schranne» genannt; vgl. Geschichte Salzburgs. S. 901. 193) Im Handwörterbuch zur deutschen Rechtgeschichte findet sich folgende Definition zum Wort «Amtmann»; Er ist ein «Inhaber eines Amtes. Es kann sowohl den unfreien Dienstmann wie den belehnten oder später beamteten Träger hoher richterlicher oder Verwaltungs- funktionen meinen. Eine besondere Entwicklung ist im Bereich der oberdeutschen Wortform <Ammann> vor sich gegangen. Aus den Beamten des Grundherrn wird, zuerst wohl in den geistlichen Grundherrschaften um den Bodensee, ein Dorfvorsteher. Bald stärker der Herrschaft verpflichtet, bald gewähltes Oberhaupt der Gemeinde, findet sich der Ammann in der Schweiz, um den Boden- see und in Oberschwaben. Im gleichen Raum erscheint er auch als städtischer Beamter, in der Schweiz sogar als Vorsteher grösserer Bezirke, vor allem in den unabhängig gewordenen Talschaften der Innerschweiz (Landammann). Hier lebt die Bezeichnung bis in die Neuzeit weiter»; vgl. HRG. Bd. 1. S. 155 f. 194) LUB 1/3, S. 32 ff; LUB 1/3. S. 263 ff. Ob es sich dabei wirklich um einen Landammann in den gleichen Funktionen handelt, wie wir ihn aus dem 15. oder 16. Jahrhundert kennen, ist fraglich. Erst im 15. Jahrhundort grenzten sich die Bezeichnungen und Funktionen Vogt/Ammann voneinander ab; vgl. hierzu Stievermann, Geschichte Vaduz und Schellenberg. S. 119. 195) Ospelt, Entwicklung des Gerichtswesens, S. 226. 196) Vogt, Paul: Brücken zur Vergangenheit. Ein Text- und Arbeits- buch zur liechtensteinischen Geschichte. Hrsg. vom Schulamt des Fürstentums Liechtenstein. Vaduz, 1990, S. 28; im folgenden zitiert als: Vogt, Brücken zur Vergangenheit. 197) Ospelt, Entwicklung des Gerichtswesens, S. 226. 198) Ospelt, Verfässungsgeschiehte. S. 14. 199) LLA SchäU 73, zitiert nach: Vogt, Brücken zur Vergangenheit, S. 30 (vereinfacht). 47