Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

Stumme waren ausgeschlossen. Nicht mehr gültig war die nach altdeutschen Rechtsquellen angenom- mene Testierunfähigkeit infolge Leibesschwäche.148 Unehelich Geborene ohne Leibserben durften ebenfalls kein Testament machen, da ihr Gut ja oh- nehin der Obrigkeit zufiel. Weiters waren ausge- schlossen Verschwender und solche, deren Güter von der Obrigkeit konfisziert worden waren. Die Testierfreiheit war einerseits eingeschränkt durch das Heimfallrecht, das durch letztwillige Ver- fügungen nicht ausgeschlossen werden konnte. Die Fälle, in denen das Erbe der Obrigkeit zufiel, wur- den ja schon erwähnt. Liier war ein Testament wir- kungslos. Andererseits war die Testierfreiheit wahr- scheinlich durch das Pflichtteilsrecht beschränkt. Der Pflichtteil sollte sicherstellen, dass die Familie, also besonders Kinder und Ehegatten, nicht grund- los um das ihr zustehende Erbe gebracht werden konnte. Dass nicht das ganze Erbe willkürlich vom Erblasser verteilt werden konnte, ist daraus er- sichtlich, dass bestimmte Bedingungen erfüllt wer- den müssen, damit der Erblasser seine Familie ent- erben kann. Zudem ist ein Testament ungültig, wenn die Deszendenten nicht berücksichtigt wer- den.149 Deshalb kann angenommen werden, dass eher nur ein kleiner Teil an familienfremde Perso- nen wie Wohltäter oder die Kirche vergeben wur- de, während der Rest des Erbes, wie von der Inte- staterbfolge vorgesehen, in der Familie blieb. Die Höhe des Pflichtteiles war im Landsbrauch nicht genau bestimmt. Im gemeinen Recht hatten die Deszendenten und die Aszendenten einen An- spruch auf Erbeinsetzung, und zwar wenigstens in der Höhe von einem Drittel, bei mehr als vier Kin- dern von der Llälfte des gesetzlichen Erbteils.130 Im Landsbrauch weist nichts darauf hin, dass die Kirche oder die Armen im Testament eines Un- tertanen berücksichtigt werden mussten. In ande- ren Ländern war es durchaus üblich, sanften Zwang auszuüben, damit wohlhabende Bürger auch ein Vermächtnis für die Armen gaben. In Salzburg durfte die Obrigkeit sogar nach Befund des Vermögens und der Beschaffenheit der Erben einen Teil des Erbguts von Amts wegen zurückbe- halten.131 Teilweise wurden sogar letztwillige Ver-fügungen, 
in denen die mildtätigen Vermächtnisse fehlten, für nichtig erklärt. Genau bestimmt sind die Fälle, in denen ein Te- stierer seine Kinder enterben durfte.152 Vom Erbe ausgeschlossen waren Deszendenten, die ein Ver- brechen begangen hatten, die den Erblasser be- droht oder gar zu ermorden versucht hatten, die sich des Inzests, der Zauberei, oder der Ketzerei schuldig gemacht hatten, die den Erblasser im Fall einer Krankheit oder eines Gefängnisaufenthalts vernachlässigt hatten oder ihn an der Aufrichtung eines Testaments gehindert hatten. Aus ähnlichen Gründen konnten auch Kinder ihre Eltern enter- ben. Um Deszendenten und Aszendenten tatsäch- lich zu enterben, musste ein Beweis gebracht wer- den, dass sie sich dieser Vergehen schuldig ge- macht hatten. Besonders zahlreich sind die Vorschriften über die Form eines Testaments. Ein wichtiges Element sind die Zeugen, die die Rechtmässigkeit eines Te- staments feststellen sollten. Nach römischem Recht (Codex lustinianus 6, 23, 21,4) war eine mündliche Erklärung vor sieben Zeugen vonnöten.153 Perso- nen, die nicht testierfähig waren, konnten nicht als Zeugen auftreten, auch nicht jene, die im Testa- ment als Erben eingesetzt waren. Weiters ausge- schlossen waren Frauen, Minderjährige (Personen unter 14 Jahren), Juden und Wiedertäufer.154 Im vorliegenden Landsbrauch hielt sich aber auch die hergebrachte Form des gerichtlichen Te- staments, entweder als persönliche Erklärung des letzten Willens vor Gericht oder als persönliche Übergabe eines Schriftstücks.155 Die beteiligten Per- sonen waren Richter, Gerichtsleute und der Schrei- ber; es waren keine Zeugen notwendig. Das Testa- ment wurde in das Gerichtsprotokoll eingetragen und bis zum Ableben der testierenden Person ver- wahrt. Der Landschreiber konnte aber auch allein gebeten werden, das Testament niederzuschrei- ben. Dann wurde erst das versiegelte, fertige Testa- ment vor das Gericht gebracht. Kranke Personen konnten vier Gerichtspersonen bitten, zu ihnen zu kommen, um dort das Testament aufzurichten. Es war auch möglich, ein Testament vor der Obrigkeit selbst oder vor einem kaiserlichen Notar aufzurich- 36
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.