«LANDTS BRAUCH, ODER ERBRECHT» KARIN SCHAMBERGER-ROGL zu errichten.146 Dies wird auch in der Einleitung zu den Testamenten erwähnt: «... nachdem in den gemeinen geschribenen rechten vil und mancherlei) weeg testament und lezten willen aufzurichten gesezt, die alte aber be- sonder zugehörige wesentlich stuckh und Zierlich- keiten erfordern, deren unsere unterthanen als der mehrer theil einfältig und solche rechten und Zier- lichkeiten unerfahrene leuth wenig Wissenschaft haben ,..».147 Sinn und Zweck eines Testaments war laut Lands- brauch das Seelenheil des Testierers, welcher alles Gute, das ihm im Leben widerfahren war, vergelten sollte. Auch das Vermachen eines Teils des Erbguts an die Kirche oder an ein Spital wurde den Unter- tanen zugestanden. Testierfähig waren, wie ausdrücklich erwähnt, Männer und Frauen, die jedoch die vorgeschriebe- nen Formen einhalten mussten. Die Testierfähig- keit war in Hinblick auf Alter und Geisteszustand eingeschränkt. Personen unter 14 Jahren durften nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Obrigkeit ein Testament aufrichten. Geisteskranke und geistes- schwache Personen ebenso wie Blinde, Taube und
fol. 8v: Im hier gezeigten Erbfall war der verstorbe- ne Mann zweimal verhei- ratet und hinterlässt Kinder und Enkel aus beiden Ehen (Seite 32). fol. 9r: Das darauf folgende Beispiel zeigt den Fall, bei dem das Erbgut des ver- storbenen Grossvaters vollständig auf die Enkel verteilt wird, da die Erb- berechtigten der mittleren Generation ebenfalls ver- storben sind (Seite 33).
fol. 9v: Bei der vorgängig illustrierten Erbschaftsan- gelegenheit wird der Besitz des verstorbenen Grossvaters zu gleichen Teilen auf die fünf Enkel- kinder verteilt (Seite 34). fol. 10r: Ein eher seltener Fall wird mit dem Beispiel Nr. 8 veranschaulicht. Hier erbt der Enkel das Gut seines verstorbenen Gross- vaters, da sein Vater eben- falls verstorben ist. Die noch lebenden Urgross- eltern, aber auch die Tante und der Onkel gehen indes leer aus (Seite 35). 136) Vgl. Beck. Eheliches Güterrecht, S. 114. 137) So wurde es auch in der Freiherrschaft Sax-Forsteck gehalten; vgl. Aebi, Landsbrauch Sax-Forsteck, S. 91. 138) Vgl. Beck, Eheliches Güterrecht, S. 115. 139) LB fol. 32r. 140) LB fol. 36r. 141) Vgl. Koziol, Helmut; Welser, R.: Grundriss des bürgerlichen Rechts. Band 11. Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht. 6. Auflage, Wien, 1982. S. 240. 142) LB fol. 37v. 143) LB fol. 38r. 144) LB fol. 39r. 145) Vgl. Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG). Hrsg. von Adalbert Erler und Ekkehard Kaufmann. Band 1. Berlin. 1971, S. 974. Im deutschon Recht waren Testamente unbekannt; vgl. Siegel, Deutsches Erbrecht, S. 134. 146) Vgl. Burmeister. Vorarlberger Landsbräuche, S. 97. 147) LB fol. 39r. 31