Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

verblieb im Vermögen desjenigen Ehegatten, der es in die Ehe eingebracht hatte. Im Todesfall fiel es an seine nächsten Erben. «Fahrendes» Gut fiel sehr wahrscheinlich mit der Eheschliessung ins Ge- samteigentum der Ehegatten.136 An der gemeinsa- men Errungenschaft während der Ehe, egal ob es sich um «liegendes» Gut oder um Fahrhabe han- delte, hatten beide einen quotenmässigen Anteil, zwei Dritteile wurden dem Mann zugeschrieben, ein Dritteil der Frau.137 Die gleiche Verteilung galt für die Auslagen für Unterhalt und Erziehung von Kindern. Diese güterrechtlichen Bestimmungen hatten aber zu Lebzeiten der Ehegatten kaum Be- deutung. Dass sie dennoch gültig waren, ist zwar nirgends ausdrücklich festgehalten, wird aber den- noch allgemein angenommen.138 Auch die Schuldenbezahlung war im Todesfall eines Ehegatten geregelt. Die Erben des verstorbe- nen Mannes hatten zwei Drittel zu tragen. Starb die Frau vor dem Mann, mussten ihre Erben ein Drittel übernehmen. Ob auch ein Ehegatte allein Schulden machen konnte, ist nicht näher erläutert. Sind innerhalb der zehnten Sippzahl keine Er- ben vorhanden, so beerben sich die Ehegatten voll- ständig.139 Da dieser Fall wahrscheinlich nur sehr selten eintrat, war in der Intestaterbfolge der über- lebende Ehegatte, besonders die Frau, eher schlecht gestellt. Wie aber aus dem Kapitel über die Testa- mente zu ersehen ist, war es sehr wohl möglich, seinem Ehegatten mehr zu hinterlassen als es vom Gesetz her vorgesehen war. Ehegatten können ent- erbt werden, wenn sie einander verlassen haben oder untreu werden.140 Der Landsbrauch enthält auch einige Bestim- mungen über das Heimfallsrecht. Es geht dabei um Bedingungen, die erfüllt werden müssen, damit die Verlassenschaft als erbenloses Gut an den Landes- herrn fällt. Dieser Fall tritt zunächst ein, wenn bis zum zehnten Grad kein Verwandter existiert, der das Erbe antreten konnte. Weiters fällt der Obrig- keit das Erbe zu, wenn die Verwandtschaft erbun- fähig ist. Erbunfähig ist jemand, wenn er sich selbst der Erbschaft unwürdig gemacht hat. Heute ist diese Erbunwürdigkeit genau geregelt: Sie tritt beispielsweise ein bei einer gerichtlich strafbaren 
Handlung gegen den Erblasser oder bei einem An- griff auf den wahren Willen des Erblassers.141 Nach welchen Kriterien dies im 17. Jahrhundert bewer- tet wurde, ist leider nicht nachvollziehbar. Als Bei- spiel wird in einem anderen Fall der Landesver- weis der zukünftigen Erben genannt.142 Ein Selbstmörder konnte seinen Besitz nicht ver- erben. Auch das Gut eines Ausländers, dessen Er- ben unbekannt sind, fällt bei seinem Tod dem Lan- desherrn zu. Seine Erben können aber noch zehn Jahre nach seinem Tod ihr Recht geltend ma- chen.143 Wie schon erwähnt, fällt auch der Besitz von unehelich Geborenen ohne eheliche Erben an die Obrigkeit. Zuletzt wird auch erwähnt, dass Ver- brecher, die zum Tod verurteilt oder des Landes verwiesen werden, ihr Gut nicht vererben dürfen, sondern dass es der Obrigkeit anheimfällt. Der Landsbrauch weist darauf hin, dass im Falle einer Unsicherheit auf die Ordnung des Heiligen Römi- schen Reichs zurückgegriffen und dessen Bestim- mungen übernommen werden sollten.144 In ausführlicher Art und Weise werden an- schliessend die Testamente behandelt. Letztwillige Verfügungen dürften zur Zeit der Niederschrift des Landsbrauchs schon anerkannte Mittel zur Verer- bung von Vermögen gewesen sein. Ursprünglich war das Gut in der Familie gebunden und deshalb letztwillige Verfügungen über den Nachlass ausge- schlossen.145 Erst durch den Einfluss der Kirche, welche die Gläubigen aufforderte, einen Teil ihres Vermögens zum Seelenheil an die Kirche zu geben, wurde die Entstehung eines Freiteils gefördert, über den der Hausvater selbständig verfügen konn- te. Dieser Gedanke des Familiengutes verblasste im Laufe des Mittelalters allmählich, und die Verfü- gungsmacht des einzelnen über sein Eigentum trat stärker hervor. Besonders unter dem Einfluss des römischen Rechts, das die Testierfreiheit zum Prin- zip erhoben hatte, wurden Testamente zum Allge- meingut. Die Intestaterbfolge blieb aber bestehen, wenn kein Testament vorhanden war. Dennoch muss angenommen werden, dass die strengen Formvorschriften, die eingehalten wer- den mussten und von denen auch der Landsbrauch handelt, viele Bauern davon abhielt, ein Testament 30
	        

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