Zum Titelbild: Das Erbrecht bildet den ersten und umfangreich- sten Teil des Lands- brauchs von 1667. Laut der den Landsbrauch prä- genden römischen und germanischen Rechtsauf- fassung erben zunächst die unmittelbaren Nach- kommen, also die Kinder und Enkelkinder. Im Fall der hier gezeigten Beispie- le beerben indes die Nich- ten und Neffen allein den Besitz ihrer verstorbenen Verwandten, da sämtliche weiteren Mitglieder der Elterngeneration ebenfalls verstorben sind.
Zum Bild auf dem Vorsatz: Zu sehen ist hier ein Ausschnitt aus der dem Landsbrauch von 1667 angefügten Polizeiord- nung. Bestehende Miss- stände waren dabei ein wesentlicher Grund für die Niederschrift von schon existierendem Gewohn- heitsrecht. Ein besonderes Anliegen war dem Gesetz- geber zudem die Aufrecht- erhaltung der sittlichen Ordnung. Folglich erliess er auch mehrere Verord- nungen zum Schutz der Ehe. Davon zeugen Kapi- telüberschriften wie der hier gezeigte Titel: «von ehebruch, hurerey und nothzwang».
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