Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

von Sulz zwar auf altes Recht und Herkommen, weshalb das Erbrecht auch vom Volk als Gewohn- heitsrecht anerkannt wurde. Es wurde aber nicht mehr in der für ein Weistum charakteristischen Form festgehalten. Der Landsbrauch besteht also aus heterogenen Teilen, wobei gewiesenes (Ge- wohnheits-)Recht durch obrigkeitliche Satzungen überlagert wird. Demzufolge ist er am ehesten mit einem Landrecht vergleichbar, das eine Mischform von Weistum und Satzung darstellt.103 Die Entste- hung der einzelnen Teile des Landsbrauchs lässt sich jedoch zeitlich nicht festlegen. fol.lr: Die erste Seite des Landsbrauchs von 1667 enthält einleitende Bemer- kungen zu diesem Gesetz- buch, welches die Grund- lage für die landschaftliche Rechtssprechung darstell- te. Erst die im Jahr 1809 erlassene neue Erfolgs- und Hinterlassenschafts- ordnung hob die diesbe- züglichen Bestimmungen des Landsbrauchs auf. 
DIE LIECHTENSTEINISCHEN LANDSBRAUCHE In den liechtensteinischen Archiven befinden sich sechs Abschriften des Landsbrauchs. Sie unter- scheiden sich zwar in der Anordnung der verschie- denen Kapitel, nicht aber im Inhalt. Fünf Abschrif- ten stammen aus dem 17. Jahrhundert, wobei die Abschriften von 1664 und 1667 wörtlich gleichlau- tend sind. Die Abschrift von 1682 enthält zusätz- lich neun Artikel, die ein Landammann den Ge- schworenen vorhalten sollte, und ein Sulzisches Urbar. Weiters liegen aus dem 17. Jahrhundert noch zwei Fragmente vor, die nicht datiert sind. Al- bert Schädler nimmt an, dass sie am Beginn des 17. Jahrhunderts niedergeschrieben wurden.104 Sie enthalten einige zusätzliche, später eingefügte Teile wie einen Anschlag der Reichsherrschaft Schellen- berg, eine Notiz betreffend «Goldene Boos» und eine Vogtrechnung aus der Zeit von 1840 bis 1856. Die jüngste Abschrift wurde im Jahr 1794 von Andreas Pümpel, einem Studenten der Theologie, hergestellt. Sie enthält die neue Polizei- und Lan- desordnung aus dem Jahr 1732, die in gedruckter Form im Liechtensteinischen Landesarchiv vor- liegt, und eine Waldordnung aus demselben Jahr. Die Grundlage für die Edition bildet die Ab- schrift von 1667, die von den älteren Abschriften am besten erhalten ist. Sie wurde vom Landam- mann Johann Georg Wolf zum dienstlichen Ge- brauch in Auftrag gegeben. Dieser am Beginn der Abschrift genannte Landammann wurde 1619 ge- boren. Zwischen 1664 und seinem Sterbejahr 1683 tritt er 15mal urkundlich als Landammann auf.105 Er wird aber schon im Jahr 1652 in einer Urkunde 103) Vgl. hier/u das Kapitel «Landrechte». In: Ebel, Wilhelm: Geschichte der Gesetzgebung in Deutschland. 2. Auflage. Göttingen, 1958 (Göttinger Rechtswissenschaftlicho Studien. Band 24), S. 51-53; im folgenden zitiert als: Ebel. Geschichte der Gesetzgebung. 104) Schädler, Albert: Die alten Rechtsgewohnheiten und Landsord- nungen der Grafschaft Vaduz und der Herrschaft Schellenberg, sowie des nachherigen Fürstentums Liechtenstein. In: JBL 5 (1905). S. 39-86, hier S. 41: im folgenden zitiert als: Schädler. Rechtsge- wohnheiten. 105) Vgl. Ospelt. Joseph: Landammänner-Verzeichnis und Landam- männer-Siegel. In: JBL 40 (1940). S. 37-51. hier S. 51. 20
	        

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