Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

«LANDTS BRAUCH, ODER ERBRECHT» KARIN SCHAMBERGER-ROGL «Weistümer sind Rechtsdenkmäler eines lokal eng begrenzten, bäuerlichen Lebenskreises, ausge- hend von der Genossenschaft allein oder von Ge- nossenschaft und Herrschaft zusammen. Sie wei- sen überwiegend gewohnheitsrechtliche und bis zum 16. Jahrhundert deutschrechtliche Natur auf und sind abgestimmt auf dauernde Regelung der Rechtsverhältnisse».77 Georg von Below hat den Weistumsbegriff formaler definiert als «Aussage der Pflichtigen über gelten- des Recht, abgegeben auf amtliche Anfrage».78 Würde man aber nur das Kriterium der Beantwor- tung von Rechtsfragen heranziehen, so wären viele Weistümer von dieser Definition ausgeschlossen.79 Viele stellen sich nämlich als einfache Zusammen- fassung des bäuerlichen Rechtsstoffes oder als Ver- einbarungen zwischen Genossenschaft und Herr- schaft dar. Deshalb ist diese Definition von Below zu eng gefasst. Karl Heinz Burmeister weist darauf hin, dass der vorhandene Gegensatz zwischen Formweistum und Editionsweistum keine Einigung auf einen Ge- samtbegriff zulässt.80 Vielmehr sei es nötig, eine Definition auf zwei verschiedenen Ebenen vorzu- nehmen. Eine Schwierigkeit ergibt sich, wenn ei- nem Weistum das Formelement der Weisung fehlt. Hermann Baltl betont jedoch, dass es in erster Li- nie auf die Einordnung in die bäuerlichen Lebens- verhältnisse ankommt.81 Theodor Bühler-Reimann stellt drei Merkmale in den Vordergrund, deren Kombination für das Weis- tum spezifisch ist: «1. Es handelt sich in überwiegendem Masse um Gewohnheitsrecht; 2. Dieses Recht bezieht sich auf bäuerliche Lebensverhältnisse, und 3. Die Urheber haben die erkennbare Absicht, das für alle Teilha- ber einer Gemeinschaft verbindliche Recht auf die Dauer zu fixieren».82 Ich möchte mich im folgenden auf die Definition von Karl Heinz Burmeister stützen und anhand dieser den Liechtensteinischen Landsbrauch unter- suchen: 
«Das Weistum ist eine Rechtsquelle, die auf eine dauernde Regelung der Rechtsverhältnisse hin- zielt, dem bäuerlichen Lebenskreis angehört, einen lokalen Geltungsbereich hat und vorwiegend ge- wohnheitsrechtlichen Inhalts ist».Si 1. Mit der Rechtsquelle wird eine dauernde rechtli- che Regelung, das heisst eine auch für die Zukunft verbindliche Rechtsfeststellung angestrebt. Mit diesem ersten Merkmal grenzt Karl Heinz Burmeister das Weistum vom Urteilsweistum ab, 66) Vgl. Geschichte Salzburgs. Stadt und Land. Hrsg. Heinz Dopsch; Hans Spatzenegger. Band 1/2. Salzburg, 1983, S. 876; im folgenden zitiert als: Geschichte Salzburgs. 67) Vgl. Wiessner, Sachinhalt, S. 3. 68) Vgl. Theisl, Bestimmungen der Weistümer, S. 20. 69) Vgl. Werkmüller, Aufkommen der Weistümer, S. 68. 70) Vgl. Geschichte Salzburgs, S. 877. 71) Vgl. Theisl, Bestimmungen der Weistümer, S. 3. 72) Vgl. Werkmüller, Aufkommen der Weistümer, S. 66. 73) In: Wiessner, Sachinhalt, S. 16. 74) Vgl. Patzelt, Erna: Entstehung und Charakter der Weistümer in Österreich. Baden, Wien. Leipzig, Brünn, 1924, S. 26 ff; im folgen- den zitiert als: Patzelt. Entstehung der Weistümer. 75) Vgl. Wiessner, Sachinhalt, S. 19. 76) Vgl. Werkmüller, Aufkommen der Weistümer, S. 69 IT. 77) Fehr, Hans: Über Weistumsforschung. In: Vierteljahrsschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte 13 (1916), S. 556; im folgenden zitiert als: Fehr, Weistumsforschung. 78) Zitiert nach Werkmüller, Aufkommen der Weistümer, S. 72. 79) Vgl. Fehr, Weistumsforschung, S. 555. 80) Vgl. Burmeister, Karl Heinz: Probleme der Weistumsforschung. In: Deutsche Ländliche Rechtsquellen. Probleme und Wege der Weistumsforschung. Hrsg. Peter Blickle. 1. Auflage, Stuttgart, 1977, S. 74; im folgenden zitiert als: Burmeister, Probleme. 81) Zitiert nach Burmeister, Probleme, S. 74 f. 82) Bühler-Reimann. Theodor: Warnung vor dem herkömmlichen Weistumsbegriff. In: Deutsche Ländliche Rechtsquellen. Probleme und Wege der Weistumsforschung. Hrsg. Peter Blickle. 1. Auflage, Stuttgart, 1977, S. 90 f.; im folgenden zitiert als: Bühler-Reimann. Warnung. 83) Burmeister, Karl Heinz: Die Vorarlberger Landsbräuche und ihr Standort in der Weistumsforschung. Zürich, 1970, S. 28; im folgen- den zitiert als: Burmeister, Vorarlberger Landsbräuche. 17
	        

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