Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

Ausländerbeschäftigung konnte mit der Aufhebung der Freizügigkeit nicht verhindert werden. Was stattfand, war eine Verlagerung von der Kategorie der Aufenthalter auf jene der Grenzgänger. Das Problem der Konkurrenzierung durch ausländische Arbeitskräfte, auf das die Überfremdungsdiskussi- on der späten 1970er Jahre letztlich zurückging, wurde mit den getroffenen Massnahmen also nicht gelöst. Was in den 1980er Jahren jedoch erreicht wurde, war die Stabilisierung der ausländischen Wohnbevölkerung, auch wenn sie sich auf einem relativ hohen Niveau von gut 37 Prozent bewegte. Der von der Regierung demonstrierte Handlungs- wille sowie der während des Konjunktureinbruchs 1982/83 eingetretene Rückgang der Ausländerbe- schäftigung führte schliesslich auch zu einem Ab- flauen der Überfremdungsdiskussion. Das Begrenzungssystem wurde 1989/90 noch- mals den veränderten Bedingungen angepasst, das heisst, auch die Zulassung von Grenzgängerinnen wurde verstärkt reglementiert. Eine grundsätzliche Umorientierung fand erst mit dem Beitritt zum EWR statt, auf Druck von äusseren Gegebenheiten. 
Errungenschaften nur für EWR-Staatsbürgerlnnen und mit geringen Einschränkungen für Schweizer Staatsangehörige gelten. Personen aus Drittstaaten sind in ihren Rechten nach wie vor stark einge- schränkt.11 ANGLEICHUNG AN EUROPÄISCHE RECHTSSTANDARDS AUFGRUND WIRT- SCHAFTLICHER EINRINDUNG Die Einbindung in den europäischen Wirtschafts- raum erforderte auch im Ausländerrecht eine An- gleichung an europäische Standards. Dies hatte eine massive Verbesserung der Rechtsstellung der Ausländerinnen zur Folge. Als Beispiel sei an die- ser Stelle nur der Familiennachzug erwähnt. EWR- Angehörige, auch Saisonniers, sind jederzeit be- rechtigt, ihre Familienangehörigen nachziehen zu lassen. Es existiert keine Wartefrist mehr. Eine Ver- besserung stellt auch die Erweiterung des zum Nachzug berechtigten Personenkreises dar. Die grundsätzliche Errungenschaft besteht jedoch dar- in, dass es sich beim Familiennachzug nunmehr um einen unabdingbaren Rechtsanspruch handelt, der auch quotenmässig nicht reglementiert werden kann. Als letztes ist zu erwähnen, dass die obigen 182
	        

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