königliche Landvögte. Sie waren in den Jahren 1284 bis 1298 sowie von 1304 bis 1314 als Land- vögte tätig, wodurch sie Gelegenheit hatten, Grund- besitz zu erwerben.49 Im Jahr 1317 verkaufte Mar- quard von Schellenberg seine Besitzungen an die Grafen von Werdenberg-Bludenz. Zur gleichen Zeit verschwanden die Herren von Schellenberg aus der Gegend des Eschnerbergs.50 Rudolf IV. von Montfort-Feldkirch verkaufte sei- ne Grafschaft an die Herzöge von Österreich. Eini- ges behielt er aber seinem Neffen, Graf LIeinrich von Vaduz, vor, teils als Leibgeding auf dessen Le- benszeit, teils als Eigentum. Nach seinem Tod im Jahr 1390 kamen einige Rechte und Gebiete an Österreich, während der Rest Heinrich von Vaduz zufiel.51 Seit dem Jahr 1390 hatte also der Eschner- berg nur noch zwei Herren: den Grafen Heinrich von Vaduz und den Grafen Albrecht von Werden- berg-Bludenz. Eine interessante Quelle in diesem Zusammen- hang ist ein Vertrag zwischen den beiden Grafen über strittige Gerechtsame am Eschnerberg. Er wurde im Jahr 1394 geschlossen. Dieser Vertrag handelt «von der stoss und misshellung wegen so wir von dirr nächgeschribnen stukk und Sachen wegen in walgow in Montafun und och an dem Eschnerberg untz uf den hüttigen tag als diser brief geben ist».52 Beide Herrschaften sollten am Esch- nerberg einen Ammann über ihre Leute setzen, der für die eigenen Beklagten zuständig war. Verbre- cher und Totschläger mussten nach Vaduz geführt und dort abgeurteilt werden. Weiters werden in dem Vertrag noch Streitigkeiten bezüglich Taver- nen und der Fischerei in der Esche geregelt. Nörd- lich der Esche durften die Grafen von Vaduz keinen Zoll erheben. Das Geleitrecht des Grafen von Blu- denz wird ebenfalls abgesteckt. Diese beiden ein- träglichen Rechte waren also beiden Grafen gleich- zeitig zu eigen. Nach dem Tod des Grafen Heinrich von Vaduz kam es zwischen seinem Bruder, Bischof LIartmann von Chur, und dem Grafen Albrecht von Bludenz zu einem neuerlichen Vertrag, weil es immer wieder Streitigkeiten bezüglich verschiedener Gerechtsa- me gab.53 Seit 1402 hatte der Graf von Vaduz auf-grund
dieses Vertrags die Blutgerichtsbarkeit über alle Verbrecher auf dem Eschnerberg inne: «Umb die stoss an dem Eschnerberg ist berett und sien daz ainhelliklichen in ain komen was da schädlicher lut werdent gefangen die mir Graf Al- brechten zugehörent oder min Aigen sind. Die sol und mag Graf Hartman und sin erben und ire Amptman gen Vadutz füren und die da berechten von weders hern luten die gefangen werdent».54 Bei flüchtigen Verbrechern konnte der Graf von Va- duz das erste Gericht am Eschnerberg halten. Für alle anderen Verbrechen sollte weiterhin für jede Herrschaft ein Ammann zuständig sein, und der Graf von Vaduz sollte, wie es traditionell immer ge- schehen war, zweimal jährlich Gericht halten, im Mai und im Flerbst. Ausserdem wurden Vereinba- rungen über herrschaftliche Tavernen und das Fi- schen in der Esche getroffen. Die neu zugewander- ten Leute sollten dem Grafen von Vaduz gehören. Bischof Hartmann von Chur verpfändete seine Hälfte des Eschnerbergs an seine Stiefbrüder, die Freiherren Ulrich Thüring und Wolfhart von Bran- dis. Graf Albrecht von Bludenz wiederum verkaufte seine Besitzungen im Jahr 1412 an den Grafen Wil- helm IV. von Montfort-Tettnang.'5 Nach seinem Tod kam es allerdings zu Streitigkeiten. Eine seiner Töchter war mit Wolfhart von Brandis verheiratet, zwei andere verkauften ihre Besitzungen an ihren Schwager Wolfhart, obwohl Graf Wilhelm behaup- tete, im Alleinbesitz der Herrschaft zu sein. Ein kai- serlicher Entscheid von Sigismund dürfte aber im Jahr 1434 zugunsten des Wolfhart zu Brandis aus- gegangen sein, da dieser ab diesem Zeitpunkt im alleinigen Besitz des Eschnerbergs war. Nun war also der Eschnerberg zu einer einheitlichen Llerr- schaft geworden, die Schellenberg genannt wurde. Es gab auch nur noch einen Ammann, der zu Rofenberg Gericht hielt. Obwohl Schellenberg keine alte Grafschaft war, wurde es von den Freiherren von Brandis der Grafschaft Vaduz gleichgestellt und erhielt so wie diese das Hoch- beziehungswei- se Blutgericht. 14