Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

DIE LIECHTENSTEINISCHE MIGRATIONSPOLITIK CLAUDIA HEEB-FLECK / VERONIKA MARXER-GSELL den ausländischen Bevölkerung eine Gefahr für «Volk und Heimat». Anfangs der 1960er Jahre er- klärte der Arbeitnehmerverband die «Überfrem- dung» zum Problem Nummer 1. Der Tribut, den Liechtenstein der Industrialisierung und Moderni- sierung zolle, sei zu hoch, die wirtschaftliche Ent- wicklung liefe den Volksinteressen entgegen. Auch die Behörden hielten die «Grenzen des Wachs- tums» für erreicht. Der Zweck der Industrialisie- rung wurde in der Schaffung von ausreichenden Arbeitsmöglichkeiten für die einheimische Arbeit- nehmerschaft gesehen. Eine industrielle Entwick- lung über dieses Ziel hinaus war im damaligen Wirtschaftskonzept nicht vorgesehen. Dies ist der Hintergrund, auf dem die Industrie- kammer 1961 mit der Forderung nach einer gross- zügigeren Zulassungspolitik auf den Plan trat. Kon- kret ging es um die Bewilligung von «Hilfskräften» mit Aufenthaltsstatus. Anfangs der 1960er Jahre erwies sich die Rekrutierung von Grenzgängerin- nen als zunehmend schwierig. Das Potential war grösstenteils abgeschöpft, das Qualifikationsniveau oft unzureichend, die Fluktuation hoch. Im Gegen- satz zu dieser Entwicklung stand das wachsende Interesse der Industrie an längerfristigen Arbeits- verhältnissen. Die in diesem Kontext plausible For- derung der Industriekammer nach Aufenthalterin- nen stiess bei den übrigen Interessenvertretern, der Gewerbegenossenschaft und dem Arbeitneh- merverband, auf klare Ablehnung. Für die Behör- den war dies der Zeitpunkt, die Weichen in der Zu- lassungs- und Wirtschaftspolitik neu zu stellen. DIE VERORDNUNG ÜBER DIE BESCHRÄNKUNG DER ZUWANDERUNG AUSLÄNDISCHER ARBEITSKRÄFTE VOM 7. OKTOBER 1963 Ende Dezember 1962, das heisst zwei Monate vor dem schweizerischen Bundesrat,6 verfügte die liechtensteinische Regierung erste Massnahmen zur Einschränkung der Zuwanderung von Drittaus- länderinnen. Im Januar folgten Vorschriften zur Plafonierung des Grenzgängerbestandes. Die Be-stimmungen 
wurden im Oktober 1963 in Form ei- ner Verordnung publiziert, die im formalen Aufbau an das schweizerische Vorbild erinnert. Inhaltlich stellte sie jedoch eine weitgehend eigenständige Lösung dar. Sie soll im folgenden kurz präsentiert werden. Der erste Artikel legt einen Begrenzungsmecha- nismus für die Zuwanderung respektive im Falle der Grenzgängerinnen die Beschäftigung von aus- ländischen Arbeitskräften fest und formuliert gleichzeitig die Bedingungen für Ausnahmen. In der Regel werden Aufenthalts- und Grenzgänger- bewilligungen für ausländische Arbeitskräfte nur noch «im Rahmen des Wegzugs ausländischer Ar- beitskräfte aus Liechtenstein» erteilt. Damit ist der für das liechtensteinische Zulassungssystem cha- rakteristische Begrenzungsmechanismus bereits 1963 definiert, auch wenn er sich dazumal noch ausschliesslich auf die Arbeitskräfte bezieht. ZUWANDERUNG «IM RAHMEN DES WEGZUGS» Zuwanderung «im Rahmen des Wegzugs» bedeute- te einen generellen Marschhalt. Auf die Bedürfnis- se der Industrie bezogen hiess das ein klares Nein zu jeder weiteren Expansion mittels zusätzlicher ausländischer Arbeitskräfte. Ausnahmebewilligun- gen wurden eingeräumt, doch galten sie in erster Linie für das Gewerbe. Von den Beschränkungs- massnahmen gänzlich ausgenommen waren land- wirtschaftliche Betriebe, private Haushaltungen, das Gastgewerbe sowie Spitäler und Heime. Es handelte sich hierbei grossteils um Arbeitsberei- che, aus denen sich die Einheimischen aufgrund der inattraktiven Arbeitsbedingungen längst zu- rückgezogen hatten, die ausländischen Arbeits- kräfte also auch nicht als Konkurrenten auftraten. Die Unterschichtung hatte in Liechtenstein zudem auch in Zeiten von Arbeitslosigkeit Tradition, was 5) In der Schweiz im selben Zeitraum von 5,9 auf 9.3 Prozent. 6) Bundesbeschluss über die Beschränkung der Zulassung ausländischer Arbeitskräfte vom 1. März 1963. 165
	        

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