Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

Die Hinrichtung von Hexen durch das Schwert mit anschliessender Verbrennung griff übrigens etwa zur selben Zeit auch in den österreichischen Herrschaften vor dem Arlberg Platz.4 Im zweiten Abschnitt der zitierten Darlegungen macht uns Anhorn mit den öffentlich verkündeten Endgeständnissen (Urgichten, Vergichten) bekannt. Dabei erfahren wir, dass sämtliche Hexen den Ver- führungskünsten des Teufels in Gestalt eines schö- nen Jünglings, der jeweils einen bestimmten Na- men führte, erlegen sein sollen und dass dieser auch mit finanziellen Verlockungen seine Interes- sen durchzusetzen vermocht habe. Die Frauen gal- ten somit als Opfer ihrer Lüsternheit und ihrer ma- teriellen Gier beziehungsweise Armut. Bemerkens- wert erscheint in diesem Zusammenhang die An- gabe, dass der Widerwille der Hexen gegen Gott und die Menschen sich erst aus dem Teufelspakt ergebe und nicht schon davor bestanden habe. Die theologische Prägung des Hexenbildes zeigt sich auch darin, dass der Teufelspakt mit dem Widerruf der christlichen Taufe verbunden war. Der im Auftrag des Teufels durchgeführte Scha- denzauber soll ohne dingliche Hilfsmittel rein per- sonal durch Berühren und Anblasen erfolgt sein. Dass jemand, der sich mit dem Teufel einliess, im- mer schon betrogen war, veranschauliche die Art des Geldes, das seine Opfer von ihm jeweils erhiel- ten. Es verwandelte sich, wenn man es ausgeben wollte, stets in Laub. Am Schluss führt Anhorn noch das Beispiel ei- ner schönen jungen Frau an, die vergeblich ver- sucht habe, ihren Teufelsbund wiederum rückgän- gig zu machen. Der Leser der Chronik wird ge- warnt, an eine solche Möglichkeit zu glauben, denn im konkreten Fall bildete das einzige Ergebnis der Bemühungen, dass die Frau einen schweren kör- perlichen Schaden aufgrund der folgenden Miss- handlung durch den Teufel erlitt und dass sie die- sem weiterhin in Furcht Untertan bleiben musste. Es ist nicht mehr zu klären, wie Anhorns Wahr- nehmungsinteressen seine Darstellung der Hexen- geständnisse beeinflussten. Möglicherweise hatte er die Hinrichtungen des Jahres 1597 selbst mit- erlebt. 
Über die Fortsetzung der Hexenprozesse in Vaduz unterrichten uns zwei weitere Eintragungen in An- horns Chronik. Diejenige für das Jahr 1598 lautet: Im Räbmonet [- Februar5] hatt man zu Vadutz 3 unholden mitt dem. schwärt gericht und darnach verbrent. Dise habend sich von gott ihrem schöpfen Christo ihrem erlöser, dem heiligen geist ihrem re- gierer, vom touff und gmeinschafft der heiligen ab- geworfen und dem teüffel ergäben.6 Wiederum betont Anhorn die für ihn ausserge- wöhnliche Art der Hinrichtung durch das Schwert mit anschliessender Verbrennung. Von den Verbre- chen der Hexen erwähnt er jedoch nur mehr ihren Abfall von Gott und dem christlichen Glauben. Noch kürzer fasst sich der Chronist bei der Erwäh- nung der Hexenprozesse des Jahres 1600: Den 1. Septembris hatt man zu Vadutz vier un- holden mitt dem schwärt gericht und darnach ver- brent.7 Nun erscheint das Interesse Anhorns an den Ge- richtsverfahren allein auf die Hinrichtungsart redu- ziert. Bald dürfte diese aber auch für ihn nichts Be- sonderes mehr dargestellt haben. Fanden in Vaduz in den folgenden Jahren weitere Hexenprozesse statt, die deshalb in der Maienfelder Chronik nicht mehr angeführt wurden? Die Verbrennung einer vermeintlichen Hexe bei lebendigem Leibe in Zizers im Jahr 1602 erwähnt Anhorn jedenfalls 
wieder: Im Augusto hatt man zu Cicers ein unhold, die Walchinen genempt, läben- dig in das feür geworffen und verbrent. Welche sich von gott ihrem schöpfer, Christo ihrem heiland, dem h. geist ihrem regierer abgeworffen, dem teü- fel zu eigen ergäben, vil leüt und vich verderbt hatt. Wenn er im Anschluss daran auch die Hin- richtung eines Sodomiten in Chur anführt,8 hängt dies vielleicht ebenfalls damit zusammen, dass es sich dabei eben um Gerichtsverfahren in Anhorns Heimat, den Drei Bünden, handelte. Die Maienfelder Chronik wirft ein neues Licht auf die von Peter Kaiser angeführten Hexenverfolgun- 150
	        

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