Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

«LANDTSBRAUCH, ODER ERBRECHT» KARIN SCHAMBERGER-ROGL leute mit Stetten vesten merckten dorferen man- scheften lehen lehenscheften gerichten zollen Mil- len Eckern wisen weiden puschen wassern Teichen geyeyden fogel-weiden und sunst andern allen Jren zugehorungen nichtes ausgenomen wie man die mit sunderlichen worten benennen mag die von Jren uorfaren an sie redlichen kummen und der sy ouch in geruhlicher gwere sind das alles von uns und. dem Reiche zu lechen ruret zu uerleichen gne- digklichen geruchten».'M) Aus dieser Verleihung geht hervor, dass hier nur ein schon bestehender Zustand bestätigt wurde und keine neuen Rechte hinzugekommen sind. Dem von den Habsburgern bedrängten Grafen Heinrich II. brachte die Urkunde jedoch einen Nut- zen, da nun bestätigt wurde, dass dessen Herr- schaften direkt dem König unterstanden und den Schutz des Reiches genossen. In der Folge gab es noch viele Versuche, das Herzogtum Schwaben wiederherzustellen, die aber stets am Widerstand des Adels scheiterten. Ein An- wärter auf die Herzogswürde war Herzog Sigmund von Österreich, der 1474 an seinen Verwandten, Kaiser Friedrich III., schrieb: «Unter dem Hinweis darauf, dass die Grafen von Tierstein und Tübin- 10) Ospelt, Alois: Die geschichtliche Entwicklung des Gerichtswesens in Liechtenstein. In: Liechtenstein Politische Schriften 8 (1981). S. 221: im folgenden zitiert als: Ospelt. Entwicklung des Gerichtswe- sens. 1 I) Die Schöffen oder Geschworenen wurden mit der fränkischen Gerichtsverfassung eingeführt. Sie waren vom Grafen und allen bei den Gauversammlungen anwesenden Freien gewählte ständige Beisitzer des Rechtssprechei s. Ihre Zahl war sechs. Vgl. Ospelt. Grafschaft Vaduz, S. 3 1. 12) Schulze, Grafschaftsverfassung. S. 344. 13) Ospelt. Grafschaft Vaduz. S. 33. 14) Maurer, Helmut: Der Herzog von Schwaben. Grundlagen. Wirkungen und Wesen seiner Herrschaft in ottonischer, salischer und staufischer Zeit. Sigmaringen. 1978. S. 301 ff.; im folgenden zitiert als. Maurer, Herzog von Schwaben. 15) Ebenda, S. 304. 16) Ospelt. Grafschaft Vaduz. S. 34. 17) Ebenda, S. 39. 
18) Ospelt, Joseph: Zur liechtensteinischen Verfassungsgeschichte. In: JBL 37 (1937), S. 9 f.; im folgenden zitiert als: Ospelt. Verfas- sungsgeschichte. 19) Ospelt, Entwicklung des Gerichtswesens. S. 222. 20) In diesem Teilungsvertrag sind die Anteile der beiden Brüder nur sehr grob umschrieben. Genannt werden die Gebiete und die Formel «waz dar zuo gehöret». Dahinter verbergen sich auch verschiedene, nicht näher definierte Rechte. Vgl. Sablonier, Roger: «Graf Hartmann sol ze tail werden Vadutz». Der Werdenberger Teilungsvertrag von 1342. In: JBL 92 (1994). S. 1-37, hier S. 5. 21) Maurer, Herzog von Schwaben. S. 272. 22) Ebenda. S. 298. 23) Vor allem wäre es auch interessant, wie sich die Grafen die verschiedenen Rechte angeeignet haben und woher sie diese ableite- ten. Otto Brunner verwahrt sich dagegen, dass man jede Form von Landesherrschaft von den Grafenrechten ableiten kann; vgl. Brun- ner, Otto: Land und Herrschaft. Grundfragen der territorialen Ver- fassungsgeschichte Österreichs im Mittelalter. Wien, 1965, S. 204 f. Auch Dietmar Willoweit beschäftigt sich mit der Entwicklung der Landesherrschaft und geht davon aus, dass die Adelsherrschaft als Konkurrenz der königlichen Gewalt die herrschaftlichen Rechte und Lasten wahrnahm: «Die Landesherrschaft ist daher nicht oder zumindest nicht nur aus erworbenen oder usurpierten Reichsrech- ten geschmiedet worden, sondern das Resultat teils eigenberechtig- ter, teils vom Reiche abgeleiteter Herrschaftsmacht». Vgl. Willoweit. Dietmar: Die Entwicklung und Verwaltung der spätmittelalterlichen Landesherrschaft. In: Deutsche Verwaltungsgeschichte I. Stuttgart, 1983, S. 66 ff.; im folgenden zitiert als: Willoweit, Entwicklung und Verwaltung. - Alois Niederstätter benennt als Aspekte des Landes- ausbaus der Montforter die Zurückdrängung der Konkurrenten, besonders von geistlichen Institutionen, eine zielgerichtete Heirats- politik und die Binnenkolonisation. Vgl. Niederstätter, Alois: Aspekte des Landesausbaus und der Herrschaftsverdichtung zwischen Bodensee und Alpen im 11. bis 14. Jahrhundert. In: Montfort 44 (1992). S. 48-62. 24) Liechtensteinisches Urkundenbuch (LUB). I. Teil: Von den An- fängen bis zum Tod Bischof Hartmanns von Werdenberg-Sargans 1416. Band 3: Bearbeitet von Benedikt Bilgen. Vaduz, o. J.. S. 138 ff. 25) Ebenda, S. 139 f.; das Liechtensteinische Urkundenbuch wird im folgenden jeweils zitiert: LUB 1/1-6 (jeweilige Band-Nummer des 1. Teils). 26) LUB 1/2, S. 157 f. Geleitrechte und Zölle waren sehr wichtige Rechte, da sie eine gute Einnahmequelle darstellten: «Letztere be- rechtigen zu Forderungen gegenüber fremden Hintersassen, oft an neuralgischen Punkten des Handelsverkehrs, und wirken damit nachhaltig auf das Wirtschaftsleben grösserer Regionen ein. Der Zoll ist daher ... ein Zeichen politischer Macht...». Vgl. Willoweit, Ent- wicklung und Verwaltung, S. 71. 27) LUB 1/3, S. 87 ff. 28) Diese Urkunde wird im Kapitel «Die Gerichtsbarkeit am Esch- nciberg» auf S. 14 links ausführlicher besprochen. 29) Ospelt, Grafschaft Vaduz, S. 62. 30) LUB 1/2, S. 246 f. 9
	        

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