Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

REGISTER. Der erste ütul fol. von erbschaften in absteigender linie Erstlich, wie die eitern in ihrer eiteren luckhen stehen 1 Was und wie kinder erben sollen, wan ihr vater allein und vor der mutter stirbt 2 Wie und welcher gestalt die hinterlassenen kinder erben sollen, wan ihr mutter vor dem vater stirbt 4 Wie es hernacher, so der in leben verblibene vater oder mutter unverändert auch abstirbt, der theilung halber mit denen kindern gehalten werden soll 5 Von erbnehmung deren kindern und kindts kindern. . . 6 Wie es mit künftigen erbschaften gehalten soll werden, wan sich in obigen fahlen der in leben verblibene vater oder mutter widerumb geän- dtert und aus nachfolgender ehe auch kinder verlasset 7 Von erbnehmung der kindts kinder allein, da keine kinder, sondern kindts kinder allein verhanden. ... 9 Daß in des ehnls oder ahnls erbnehmung die enickhl den urehnl oder uhrahnl, ohngeacht sie in grad näher, allerdings ausschliessen 9 Von unehelichen und legitimirten oder geehlichten kindern und derselben erbgerechtigkeit 10 Von erbschaften in aufsteigender linie. Wie vater und mutter allein oder zugleich ihre kinder erben 11 Wan ehnl und ahnl erben sollen 12 Wan ehnl und ahnl beyderseiths von vater und mutter verhanden, wie die erben sollen 12 Wan die persohnen aufsteigender linie in unglei- chen grad seynd, wie sie erben sollen 13 Wan beyderseiths ehnl und ahnl in ungleicher zahl seynd, wie sie miteinander erben sollen 14 Wie die rechte geschwisterige an einander erben sollen und vater und mutter, die gleichwohl in leben, davon ausschliessen 15 Wan neben vater und mutter und geschwisterig auch geschwisterich kinder zu beyden bandten verhanden 15 Wie ehnl und ahnl oder deren eines sambt des verstorbenen rechten geschwisterigen oder deren kindern erben oder ausgescblossen werden sollen 16 
Wie man erben soll, wan beyderseiths von mutter und vater ehnl und ahnl neben den verstor- benen enickhls geschwisterigen verhanden 17 Daß die kinder von ihrem vater oder mutter enickhln von ihrem ehnl und ahnl allein geerbt werden, wan sie von einem bandt geschwiste- rige oder deren kinder verlassen 18 Von erbschaften in der beyderseiths oder zwerch linie. Wie rechte geschwisterige oder derselben kinder erben, daß die rechte geschwisterig allein miteinander in die stäm 19 oder häupter erben sollen 20 Wie es mit des bruders erbnehmung gehalten soll werden, wan rechte geschwisterige auch ein halbe geschwisterige verhanden seynd 21 So etwas verlassen, so zuvor ein halbe geschwis- terige mit einander geerbt haben 22 Das geschwisterige kindts kinder so ihr vater noch in leben, von ihres ehnls bruders oder schwester erbschaft außgeschlossen werden 23 Daß bruder oder schwester kinder von beyden bandten ihres vaters oder mutter stief brüder oder schwester auch ausschliessen 24 Von erbnehmung der stiefgeschwisterigen allein und derselben kindern 25 Wan stief-geschwisterige kinder allein noch in leben, das solche in die häupter und nit in die Stämme erben sollen 26 Wan zumahl keine geschwisterige noch geschwis- terig weder von einem bandt noch zum ande- ren verhanden, wer alsdan erben soll 27 Wan enickhl ohne leibs erben absterben, wohin das von ihrem ehnl und ahnl ererbte guth hin- fallen soll 27 Wie vater und mutter ihre enickhl und kinder erben sollen 28 Von erbnehmung deren ehelcithen. Wie und was die eheleithe, so eines verhanden, ohne erzeigte eheliche kinder mit todt abgehet, von einander erben sollen 30 Wie eheleuth aneinander erben, wan keine bluths verwandten innerhalb der zehenden sippzahl verhanden 32 Von erbschaften der eheleith, die gleichwohl keine kinder beyeinander erzeugt, der mann aber aus vorgehender ehe erzeigte kinder verläßt 33 Von erbnehmung, so das verstorben weib aus voriger ehe kinder verläßt 33 120
	        

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