Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

landt ziehen, zu handien oder zu wandlen und noch vil weniger kurtz oder lang darinnen sich aufzuhalten gestat- tet, sondern von dannen hinweeg weisen, und mit ernst darabhalten und sie daran weder passporten noch ande- res, so sie aufweisen möchten, nit hinterlassen. Wo aber sie sich nit abweisen lassen, sondern hierüber in- und durch dis landt ziehend betreten werden, solten sie von den unsrigen gefängüch angenohmen und gelifert und alles, was bey ihnen befunden, es seye an pferdten, püxen, währen, kleider, paarschaften oder anderen zum halben theil unter diejenigen, so sie beygefangen und ge- lifert, ausgetheilet werden. Wan auch jemand etwas gegen solchen 
547zigeunern, die nur auffahren und verräther der Christenheit, sondern auch ehrliche leuth mit zauberey bestelen, beluigen und betrügen, wie sie immer kundten, mögen mit der that handien oder vornehmen wurde, der soll daran nit gefref- let noch unrecht gethan haben. 547) fol. 107r. 118
	        

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