Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

«LANDTS BRAUCH, ODER ERBRECHT» KARIN SCHAMBERGER-ROGL unzucht zu gefallen in dem nächsten fleckhen auf ein virtl oder halbe meil weegs nachziehen, sich alda züchtig und beschaidentlich halten, denen wollen wür solches nit ab- geschlagen haben, aber andere winckhel üppich und leichtfertige neben denen sollen beym thurm und anderer straf hiermit allerdings abgestellt und verboten werden. r>4lFerners setzen und wollen wür hirmit ernstlich, daß keiner unserer unterthanen an unser oder unsere ober- ambtleuth Verweisung und bewilligung beschehen, auch ehender nit zu bürger oder einwohner auf und angenoh- men werden, dieselbige persohnen haben sich dan zuvor bey ihren herren oder leibaigenschaft ledig und dargegen uns, wie andere unsere leibaigen unterwürfig gemacht, daran wür kommen und content seyn mögen. Von denen gartknechten. Es gibt die tägliche erfahrung und der schaden selbst zu erkennen, wie hoch unsere unterthanen und arme leuth von denen umbstraifenden müssig gehenden garth- knecht und herren losen knechten zu berg und thal son- derlich an den eintzigen orthen mit abnehmung des ihri- gen beschwert, angriffen und beschädiget werden, denen noch fürzukommen, befehlen wür hirmit ernstlich und wollen, daß 
542keiner unserer unterthanen hinführo eini- ge garth- oder herren lose knecht, die dem samblen, hin- terfangen und bettlen nachziehen, ausserhalb der ge- wöhnlichen würthshäuser, welches doch auch über ein nacht nit beschehen soll, beherbergen, noch änderst hal- ten bey straf 1 lbd von jedem verbrachten zu entrichten. Es wäre dan, wo ein abgedanckter knecht, der sich verzöhrt oder sonst kranckh wäre und nit vil zum besten, aber doch seinen redlichen passport aufzuweisen hätte, uns durch unser gebieht zuge, dem es auf sein demüthi- ges gebührliches bitten mag ein jeder nach seinem freyen willen und guten gefallen etwas mittheilen, es seye ein stuckh brod, heller, pfennig oder was anders, aber die übrige faul tropfen, handwerkhs- oder andere werckhlose leuth, so sich nur auf garten legen, soll man an allen or- then erstlich mit guten, wo solches nichts verfangen möchte, als543dan mit gewalt ausschaffen und keinem nichts geben. Wird sich aber einer damit nit ab- oder ausweisen, sondern die leuth damit hochmächtigen tringen, zwingen oder ängstigen, denselben sollen unsere unterthanen ge- sambter handt, darumben ja ein nachbar dem anderen an straf 10 lbd beyspringen soll, gefänglich annehmen und uns überandworten, wür wollen nach gestalt der Sa- chen mittl und straf gegen ihme vorzunehmen wissen. Solte sich aber einer zur wehr stellen und nit wollen gefangen geben, und derselbig frevler darüber durch sein verursachen und gegenwehr, in Sonderheit wan er sich auf vorgehend von unsertwegen gethans versprechen und 
ermahnen, in die gehorsamb nit gehen wolte, von denen unsrigen beschädiget oder gar endtlich entleibet wurde, dessen sollen sie kein endtgelt 
r,44habon noch in unguten darumb angelangt werden. Wür gebiethen auch ferner unseren ambtleuthen und unterthanen, daß sie alle jähr zu unterschidlichen mahlen unverwahrneten Sachen, so oft. sie solches für ein noth- durft achten, mit ihren nachbarn dises losen gesündls halber auf dem landt, in wäldern, heuhäusern und ande- ren dergleichen verdächtigen orthen besuchung thun und anstellen, und in fall dan solcher gestalt argwöhnische persohnen betreten wurden, sollen sie oder er, wie sie mit tauf- und zunahmen heissen, wessen landts sie seynd, weme sie zustenden, von wann sie ziehen, was ihr thun und lassen, wohin sie wollen, was sie an disem orth zu schaffen und gemeiniglich was ihr intent und vorhaben seye mit allen umständen ernstlich befraget und was un- wichtiges befunden, dieselben umb ferner inquisition 
545in verhaft genohmen, die übrigen aber mit scharpfen betro- hungen, wan sie mehr der enden angriffen, mit gefängnus oder in ander weeg gegen sie zu verfahren aus dem landt gewisen werden. Von denen zigeunern. Demnach auf etliche unterschidliche gehaltenen reichs ta- gen und sonderlich durch jüngst in anno 77 zu franckh- furth erneuerte reichs policey Ordnungen geboten, be- schlossen, und fürsehen worden, keine zigeuner in dem reich teutscher nation zu gedulten. Also befehlen wür hirmit allen und jedem unseren un- terthanen, fordist unseren ober- und unter ambtleuten, das sie gemelte zigeuner weder manns- noch weibs per- sohnen noch ihren anhang in- und durch 
54<,dis unser 535) fol. lOlr. 536) fol. lOlv. 537) fol. 102r. 538) fol. 102v. 539) fol. 103r. 540) fol. 103v. 541) fol. 104r. 542) fol. 104v. 543) fol. 105r. 544) fol. 105v. 545) fol. 106r. 546) fol. 106v. 117
	        

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