Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

reyen oder dergleichen orthen nit gelitten, vil weniger zu einigen ehrlichen ämbtern gebraucht oder zugelassen werden sollen. Als wollen wür auch des unehrlichen pastard und pfäf- fen kindern sich anderen ehrlich gebohrenen nit fürbre- chen oder gleichmachen, sondern etwas zuruckhen und hinter sich gehalten, dan thätten sie solches nit, wolten entweders anderen Vorsitzen, gehen, stehen, reithen oder fahren, sollen sie mit spott davon abgewisen werden. Nit weniger sollen auch diejenigen, welche laster und thaten halber gestraft werden, sich gegen andere ehrli- chen unberichtigen leithen etwas beschaiden und ein- gezogen als andere verhalten. Auch sich nit oben aufset- zen oder fürziehen, änderst wurden sie gleichfalls mit schimpf davon abgewisen.535 Von Hecht- und gunckel häusern. Dieweil wür befinden, daß aus der nächtlichen versamb- lung licht- und gunckhel Stuben nichts änderst als aller- handt Unzuchten, tantzen, spilen, mumereyen, fressen, saufen, hurereyen und endlich volle bäuch erfolgen, als manchem ehrlichem mann sein tochter und gesündt nit allein spott und schand, zu dem es vor gott ein greul, ge- führt, sondern auch solche leichtfertigkeit, schlemen und tremmen das seinig heimblich gehaltener weiß abgetra- gen würdet, demnach so wollen wür dise unnothwendige Hecht- und gungelstuben gantz und gar abgethan, verbo- then und uns gegen die Übertreter, auch denen so ferner haus, hof und unterschlaipf darzu geben wurden, mit gelt und thurmstraf zu verfahren vorbehalten haben. 53f'Wo dan ehrbahre leuth mit ihren gesündl umb er- spahrung holtz und liecht zu ihren nachbahrn oder ver- wandten zur stuben mit ihren gespünst oder anderer ar- beith gehen wollten, das soll ihnen ohnverwehrt, aber doch ihnen hirmit alle leichtfertigkeit, gesang und un- züchtige wort verboten haben. Von hochzeiten und schänkinen. Bishero ist bey den gehaltenen hochzeiten und schänckhi- nen ein merklicher überflüssiger Unkosten an speis und tranckh, daraus dan beschwerliche theuerung folgt, ange- fangen, damit gleichwohl denen hochzeitleithen ganz und gar nit gedient und doch mancher säckel dardurch leer worden und hätte vileicht der mehrere theil das verzöhrte geld wohl sonsten daheimb in anderweeg zu haus noth- dürftig. 537Demnach nun fimzukommen, ist hirmit unser ernst- licher befehl, will und meinung, daß man hinführo, wo zwey persohnen zu der heiligen] ehe greifen und nit über 200 fl zue kirchgang, damit solche ehrlicher vollzochen 
werden, oder doch zur mahlzeit nit über 12 persohnen la- den und setzen mögen, es wurde ihnen dan die hochzeit von ihren eitern oder sonst guten freunden gehalten und von unseren ober ambtleuten ein mehrers vergunt, bey straf einer persohn 1 lbd, so der bräutigamb und würth jeder halb unnachlässlich bezahlen sollen. Und so reiche vermögliche leuth hochzeit halten, sol- len dieselbe nit mehr als 30 oder 40 persohnen des mei- stens aber vor 4 tisch laden bey vorgesezter straf, und dan nach gelegenheit der zeit bey den würthen kein manns persohn theurer aber wohl weniger als umb .5. und ein weibs-persohn 4 batzen eingedingt oder sonsten von denen hochzeitlichen 
53Spersohnen nit weither darzu geschossen werden, alles bey straf 5 lbd beydes die hoch- zeitleuth und würth halben theil zu bezahlen. Welche dan armuth und Unvermögens halber nur sol- che schlechte örther oder pfennig wehrts hochzeit anstel- len und demselbigen solle keinesweegs gestattet werden, die obbestimbte anzahl, sondern allein etliche ihre näch- sten bluths verwandten zu laden, auch dis fahls nit über ein oder aufs allermeist zwey zöchen zu halten vergundt haben. Es soll auch fürohin umb vil unnothwendige kosten zu vermeiden kein hochzeit zum längsten über anderthalb oder zwey tag wehren und die nach oder gesellen täg, wie die mögen genannt werden, hiemit ganz und gar abge- stellt seyn bey straf 5 lbd eine jede übertretende persohn anzulangen. Und dieweil auch bishero an denen hochzeiten mit den geschänkhen und Verehrungen 
53<'ein grosser mißbrauch gewesen, solchen nun abzuschaffen ordnen wür und wol- len, daß hinführo ausserhalb vater und mutter ein schwächer und schwiger, bruder und schwester, denen wür hirinen ihren freyen willen lassen, niemand, weder verwandte noch bekandte, welche gleich diselbige seyn, die in unseren graf- und herrschaften wohnhaft seyn, weither oder mehr nit schenckhen sollen, dan das söhn eitern persohn ein gülden auch aufs höchst, ein eintzige persohn, wittiber oder witwen ein patzn 6, 7 oder 8, ein junger gesell, ein jungfrau 3, 4 oder 5 batzen des meistens bey straf 5 lbd. Wür wollen ebenmässig bey jezt gedachter straf, unse- ren unterthanen zum nutzen, wohlfarth und guten hirmit geboten und verboten haben, daß hinführo weder weibs- noch manns persohnen, weder reiche noch arme aus ei- ner herrschaft in die andere oder aus 
540einem fleckhen in den anderen, so zu denen zöchen oder schänckhungen ziehen sollen, es seyen dan ihnen dieselbige persohn von dem hochzeiter oder hochzeiterin unter obstehender zahl geladen oder an selbigen orth, alda die hochzeit gehalten, wohnstatt, denen soll es ohnverboten seyn. Was aber das jung ledige gesündl betrifft, ob dieselbi- gen ein öffentlichen ehrlichen züchigen tantz, den unsere ambtleuth erlauben möchten und mit dem trunckh oder 116
	        

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