richtspflicht auf zwei bis drei Gerichtstage pro Jahr, um eine allzu starke Belastung der Freien zu verhindern.10 Weiters existierte auch noch das ge- botene Ding, woran nur die Schöffen" und die an- gesehensten Männer des Gerichtsbezirkes teilneh- men mussten.12 Im Laufe der Zeit wurde immer mehr Grundbesitz in Churrätien an den Bischof von Chur übertragen. Kraft der dem Bischof für den Kirchenbesitz verliehenen Immunität durften Grafen und Richter dort keine Amtshändlungen vornehmen. Einzig die Vollstreckung von Todesur- teilen blieb dem Grafen vorbehalten. Im Jahr 916 wurde durch Konrad I. das Herzog- tum Alemannien (Schwaben) wiederhergestellt und mit Churrätien vereinigt.13 Der Herzog von Schwa- ben war der königliche Vertreter in Schwaben, der vom König eingesetzt und mit «Zwischengewalt» betraut wurde.14 Er benötigte jedoch zur Ausübung seiner Herrschaft die Zustimmung und Mitwirkung der schwäbischen Machthaber, der Grafen. Die Rechtsgrundlage seiner Herrschaft war das Le- hensrecht.13 Im 11. Jahrhundert kam das Herzog- tum Schwaben mit Rätien an die Hohenstaufen.16 Schliesslich trat im Jahr 949 in Unterrätien der Graf Ulrich von Bregenz auf. Über eine Nachfahrin, Elisabeth, ging sein ganzer Eigen- und Lehenbe- sitz, also Bregenz, Feldkirch, Vaduz, Werdenberg, Sargans und das Rheintal auf deren Mann, Graf Hugo von Tübingen, über. Ihr Sohn Hugo, der um 1180 die Stadt Feldkirch gründete, war der Ahn- herr der Grafen von Montfort.17 Im Hause Montfort gab es in der folgenden Zeit Erbteilungen, wodurch ein Zweig der Montforter, die Grafen von Werden- berg-Sargans, in den Besitz des liechtensteinischen Gebietes gelangten.18 Die Brüder Hartmann III. und Rudolf IV. von Werdenberg-Sargans teilten ihren Grundbesitz am 3. Mai 1342 entlang des Rheins,19 wodurch am rechten Flussufer die selbständige Grafschaft Vaduz entstand.20 Ab dem Jahr 1198 waren in Schwaben die Kö- nigswürde und die Herzogswürde unter einem Haus vereint.21 Mit dem Ende der Hohenstaufen 1268 erlosch das Herzogtum. Seitdem waren Schwaben und Rätien ohne herzogliche Gewalt.22 Die Grafschaften, die sich gebildet hatten, waren
durch den Wegfall der Herzogsgewalt reichsunmit- telbar geworden. Leider existieren nur sehr wenige Urkunden, aus denen ersichtlich ist, welche Rechte die Grafen zu jener Zeit hatten.23 Das Fundament dieser jüngeren Grafschaften, auch «Allodialgraf- schaften» genannt, bildete der Eigen- und Lehen- besitz an Gütern und Menschen. Dazu kamen noch jene Hoheitsrechte, die einst den Grafen als Amts- trägern des Königs zugestanden worden waren. Für die Grafschaft Walgau gibt eine Teilungsurkun- de aus dem Jahr 1355 Auskunft über den Besitz von königlichen Regalien: Es sind Geleitrechte, Alp- rechte, Fischrechte, Zölle, Vogeljagd und Märkte.24 Auch vom Hochgericht ist die Rede: «Ez ist och bereu umb schädelich Lut... Es were danne, das der selbe schädelich man Grauen Hart- mans kind oder iro erben were, den sol man danne antwurten, ienrent den nechsten acht tagen ... Graue Hartmans kinden und iren erben, oder iro Amptman ob sis vorderent, in ir nechstes gericht ane guerde ...».25 Im Jahr 1360 wird erwähnt, dass die Grafen von Werdenberg-Sargans das Zollrecht in Vaduz besas- sen.26 Eine sehr aufschlussreiche Quelle ist auch die Vereinbarung über den Eschnerberg aus dem Jahr 1394.27 Erwähnt werden das Gericht, die Ta- vernen, Fischereirechte, Zoll und Geleitrechte.28 Rudolf von Habsburg wurde 1273 deutscher Kö- nig. Kurz darauf konnte er 1282 die Herzogtümer Österreich und Steiermark für seine Familie si- chern. Nach der Erwerbung von Tirol 1363 versuch- ten die Habsburger, eine Verbindung zwischen ihrer neuen Herrschaft und den ursprünglichen Besitzun- gen in der Schweiz zu schaffen. Im Jahr 1390 konn- ten sie Feldkirch erwerben. Gegen diese Hegemoni- albestrebungen der Habsburger wandte sich Graf LIeinrich II. von Werdenberg-Vaduz, der bei König Wenzel aus dem Haus der Luxemburger die Aner- kennung seiner Herrschaft als reichsunmittelbares Lehen betrieb.29 Wenzel ergriff die Gelegenheit, die Macht der Habsburger einzuschränken und ent- sprach der Bitte des Grafen am 22. Juli 1396: «... das wir Jn die selben Jre Grafschaft zu fa- dutz und alle andere Jre herschefte und lande und 8