Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

«LANDTS BRAUCH, ODER ERBRECHT» KARIN SCHAMBERGER-ROGL übelthäter erfunden werden, so sollen demnach unsere ambt und gemeine unterthanen auf solche bueben desto fleissiger achtung geben, wo einiger verdacht oder arg- wöhn verhanden, mit nothwendiger Versprechung und in anderweeg nach ansehen und gestalt der sachen gegen ihnen verfahren. Was dan die inländische recht wissentlich armdürftige leuth seynd, die sich alters, kranckheit oder andere ge- brechlichkeit halber ohne das almosen nit erhalten mö- gen, denen soll allein in unseren gebieht, sonderlich aber mehreren theils an denen [gestrichen: er] ärben alle 
518sie gebohren und erzohen, auch etwan lange zeit wohnhaft gewesen seynd, oder sonst andersten in der frembde zu bettlen gestattet werden. Es sollen auch commun, gemeindt und dörfer ihre ar- men leuth selbsten erhalten, damit andere leuth mit ihnen nit beschwärt werden und da die spendt nit so vil einkom- mens, so sollen alle sonntäg durch den prediger der ar- men auf der cantzl gedacht werden und die darzu verord- nete spendtmeister ein schüssle aufgestellt, und was nach eines jeden guten willen und vermögen dareingelegt, Reis- sig und ordentlich nach derselbigen gemeindt gut anse- hen unter die hausarmen, mangel- und presshaften aus- getheilet werden. Der ungezweifelten Zuversicht, gott der allmächtige, als der uns die armen hoch anbefilcht, werde einem jeden sein ausgelegtes almosen lOfältig ersetzen. 5"Und so dann in einem fleckhen so vil arme presshaf- te leuthe wären, die von derselbigen gemeindte nit erhal- ten möchten werden, so soll ihnen in anderen unseren dörfern zu bettlen erlaubt seyn. Doch daß sie dessen schein haben und zu wissen, welch bey ihrer gemeinde nit erhalten werden können. Wür wollen aber uns vertrösten, die Ordnung zur Un- terhaltung der armen weder bey ihren jeden commun dermassen angestellt, daß diejenigen andere leuth nit be- schwären und anzulaufen ursach haben. Aber die inländischen manns- und weibs persohnen, jung oder alt, die gerad und stark bey denen kundtlich ist, da sie sich mit ihrer arbeith wohl ernähren und des bett- lens entrathen mögen, soll weder zu bettlen gestattet noch etwas gegeben werden. 520Ebenfahls soll auch den inländischen haus armen leuthen nit zugelassen werden, ihre kinder, so alters und gesundtheit halber ihr mues und brod gewinen kunen und mögen bey sich zu behalten und in bettl zu ziehen, sondern soll ihnen mit ernst auferlegt werden, ihre kinder zur arbeith zu ziehen, oder auf befundenen ungehorsam beydens jung und alts des landts zu verweißen. Also beschlüsslichen mit kurzen verstandt, daß fremb- de bettler nit passirt, vil weniger ihnen von unseren un- terthanen etwas gereicht und gegeben werden solle. Es wäre dan, daß ungefähr ein armer presshafter bett- ler oder bettlerin gegen nacht in unseren gebieth käme 
oder geführt werde, die von diser Ordnung nichts wissen, dieselben mächt speisen, tränckhen und eine nacht be- herbergen, aber nit länger, bey straf eines pfunds, so oft hierwider gehandlet wurde, mit ihrem anfang.521 Von spiler und spileren. Dieweil aus dem spilen allerhand unrad und haaß und neid, muthwillen, zankh und hader, gotts-lästerung, fremb- den guths und andere Untugenden erwachsen, demnach so befehlen wür, daß unsere unterthanen sich alles unge- bührlichen schwören, spilen gäntzlich enthalten und kei- ne änderst als etwan umb kurzweil weder mit karten, würfeln noch andere dergleichen auf ein tag nit über 3 batzen aufs allermeist verspilen solle, bey straf 1 lbd. Die würth und andere, die solch ungebührlich spilen wissent- lich gestatten, unterschleipf und herberg darzugeben, sol- len gleichmässig darumben gestraft werden. Wurde auch jemandt sich falschen spilens unterste- hen, die würfeln knipfen, falsche oder in anderweeg be- trüglichkeit auf dem spil gebrauchen, der soll dieselbige falsche spil gebrauchen, der oder dieselbige falschen spi- ler 
522soüen, wo sie betreten, gefänglich und peinlich nach unseren gutachten gestraft werden. Das keglen, blatten schiessen, ballen und dergleichen kurzweil spil, die zu Übung des leibs dienen, dem schies- sen ohne gewöhnlichen zilstatten, ohn übermässiges auf- setzen soll unverboten seyn. Hieneben wollen wür die gefährlichen und arglistigen geweth auch in Sonderheit verbothen haben, wan einer auf borg was verspilt, daß unser beambten keine bezah- lung darumben gestatten sollen. 512) fol. 89v. 513) fol. 90r. 514) fol. 90v. 515) fol. 91 r. 516) fol. 91 v. 517) fol. 92r. 518) fol. 92v. 519) fol. 93r. 520) fol. 93v. 521) fol. 94r. 522) fol. 94v. 113
	        

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