Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

«LANDTS BRAUCH, ODER ERBRECHT» KARIN SCHAMBERGER-ROGL Es solten auch weder kramer, beckhen, brodträger, brandweinschänckher noch andere vor vollendtung des gottes dienst feil haben, bey straf wie oben bey den ande- ren titul auch geboten. Und dan findet man unverschambte gesellen, die ihren verwandten zu haus und hof laufen und sich an einer zimblichen mahlzeit nit sättigen lassen, sondern gar bis in den anderen, ja wohl auch ihren bis auf den 3ten tag ob dem ligen und 
507überlästig seynd, dadurch weib und kin- dern die nothwendige leibsnahrung geschmälert und noch darzu bisweilen unmässigste besten zeiten an ihren obligenden feld und haus arbeith verhindert und in gros- sen kosten gebracht werden. Demnach wollen wür, daß hinführo keine weder weibs persohnen auf einige kirchtags mahlzeiten ziehen, sie seyn dan sonderlich darzu berufen und erbeten, wo dan jemand ungeladen sich bey einer solchen mahlzeit ein- tringen wolte, welches gleichwohl hirmit einem jeden ver- boten seye, soll man doch denselben sitzen noch kommen lassen bey straf 4 pfund pfennig. Und welcher unterthan kirchtag halten wolte, die soll aufs höchst 6 oder 8 speisen nit darzu laden, welcher aber über dise anzahl laden wird, der soll von jeder per- sohn straf 1 lbd bezahlen. Wür ordnen auch, das forthin auf einer kirchweyhung den geladenen gästen mehr nit als ein mahlzeit von 4 richten und dan die nachtrachten, 
50setwan ein sultz, kiechlein, milch, obst, kaäs oder dergleichen aufgestellt werden und darbey auf das allerlängst anderthalb oder zwey stund sitzen, nachmahls mögen sie ein weil spatzie- ren gehen und gegen abend, wan sich die gäst wider nach haus begeben, solle ihnen noch ein trunckh mit Verrich- tung überblibener speis, kaäs oder obst so lang als bey der mahlzeit fürgestellt und enä\[ich] darbey gelassen werden. Wie die nach kirchtägen oder nach weil durch dieselbi- gen bishero nit nur allein überflüssige Unkosten aufgan- gen und verbraucht, sondern auch der gemeine man bey den so langen schlemmen und thremen an seiner arbeith mercklich verhindert worden, wollen wür hirmit gantz und gar aufgehebt und abgethan haben, wurde sich aber jemand unterstehen, ferners einigen nach kirchtag zu hal- ten, der soll umb 10 lbd unnachlässlich gestraft wer- den.509 Von der faßnacht, ascher-mittwoch, mumerey und ansingen. Nachdem wür auch vernohmen, daß der gemeine mann umb die heil[/r/e] weinachten, neue jähr und der heiligen] 3 könig oder ostertag durch die ansinger und Sternen bettler mächtig beschwärt und überloffen werde, daher wollen wür den bishero eingewurtzleten mißbrauch des 
umb- und ansingens gehen unseren Untertanen oder aus- ländischen zu beschehen hirmit abgeschafft und verboten haben, daß wo fürohin dergleichen faulentzen, stern bett- ler in unser gebieth kommen wurden, daß sie von ihren umbstreifen abgewöhnen und ihnen von denen untertha- nen nichts gereicht werden soll, doch hierdurch denen ar- men schulern zur erlangung ihres aufenthaltens und täg- licher nahrung jedes orths gebrauch nach nichts beneh- men seyn. Und dan weil das übermässig fressen und saufen,510 auch umblaufen, vermummen, stummen und verbutzen in der fasnach und aschermittwoch, mit gefangen in die brunen werfen und ander dergleichen bestialischen heid- nischen mißbräuch nit allein gottes Ordnung, sondern al- ler christlichen züchten ehrbarkeiten zuwider, demnach so wollen wür ebenmässig, daß hinfüro keiner den ande- ren weder fangen, in brunen werfen weder sonst mit hal- tung des fasnacht küchleins beschwären, noch anlaufen, er seye dan ordentlich darzu berufen und obgleich solche ladung beschehen, so solle sie doch länger nit getischt werden, als oben die zeit bey denen kirchtägen gesezt, und das butzen sonderlich die sich da mann und frauen in manns- und weibs kleider verstellen, darumb vil unzucht und laster fürlaufen, wie auch die verdeckten und ver- mummten angesichter solle alles bey straf des thurms verbothen seyn. Aber sonsten geben wür zu, daß die unterthanen den aschermittwoch, neuen jähren, faßnachten und andere gemeinen jähr täg mit beschaidenheit 
51!freund und nach- barn nach alten gebrauch zusammen kommen, ein zimb- liche zöch thun, lustig und frölich seyn mögen. Von unordentlicher kleidung und tractation. Wan dan der jüngste anno 1577 zu franckhforth neuen reformation policey Ordnung und nothwendiglich verse- 501) fol. 84r. 502) fol. 84v. 503) fol. 85r. 504) fol. 85v. 505) fol. 86r. 506) fol. 86v. 507) fol. 87r. 508) fol. 87v. 509) fol. 88r. 510) fol. 88v. 511) fol. 89r. 111
	        

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