Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

Item, das die trunckenheit oft die heimblichkeiten, die sonsten wohl möchten verschwigen bleiben, offenbahrt, auch ein Ursprung allens Übels und also in gemeiner dar- von zu reden den menschen nit allein an seiner seel und seeligkeit, sondern auch an ehr, gunst, Weisheit und ver- stand, Vernunft länger leben, mannheit zur schimpf, ernst, schädlich und nachtheilig seye dem gemeinen mann und einen jedweden nit allein ernst fürtragen und zu erkennen geben solle, dan der vil befunden werden, die tag und nacht in würthshaus ligen, schlemmen und themen, von dannen nit weichen, alldieweil ihnen der würth auftragt und borget, lassen auch ihre weib und kin- der grosse armuth, hunger, kummer leider alle, die sol- ches thun, seynd nit haus vater zu nennen, sondern üp- pich, leichtfertige weinschleich 
4sound volle zapfen, die man weder zu gericht, recht, noch anderen ehrlichen ämbtern beförderen, auch billig kein biderman einem sol- chen verruckten tropfen sein eheliche tochter zu einem weib verheurathen, sondern mäniglich sich diser gesel- len, so vil möglich bemüssigen sollen. Damit und aber solch übermässig fressen und saufen abgestellt werde, demnach befehlen wür hirmit alles ernsts, daß die tafernen und gastgeben keiner unser un- terthanen des tags mehr nit als ein eintzige beschaidentli- che zöch geben und borgen oder abnehmen und sonder- lich die übel hausenden knaben oder wie mans nennen möchte, der oben unter der rubric von gastgeben auch ge- dacht nit von einer zöch zu der anderen sitzen lassn, vil weniger soll einem, der voll und bezecht aus einem würthshaus in das andere gienge, einige speis und thranckh weder umb, noch ohne gelt gegeben werden, bey straf 5 pfund pfening, bey dem gast und würth jeder gleich unnachlässlich zu be481zahlen, es wäre dan, so ei- ner von ehrlichen leuthen in die herberg geladen oder von seinen sonst verwandten oder bekandten alda gesucht. Und als zu ferneren trunckh zu ehren dienste geursacht wurden, solle der ga.stgeb in solchen und dergleichen fäl- len sich aller discretion und beschaidenheit wissen zu verhalten und sich fürsehen, das hinunter kein betrügli- che gefahr gebraucht werde. Wan einer auch den anderen zum trinckhen nöthigen, oder sonst den trunckh wider eines guten willen mässen und haben wolte, den jenigen, dem ers gebracht, solte ihme gleich bescheid thun, das sollen die würth mit guten worten abstellen, wan aber ein verdrunckhner wein zapf damit nit zufriden oder gesättiget seyn wolte, soll der dar- umb nach gestalt der sachen 1 lbd oder mit dem thurm gestraft werden. Es soll auch ein jeder gastgeb seine [gestrichen: zöch] gäst und zöchleuth von dem laster der trunckenheit fleis- sig abmahnen und wahrnen, dise unsere Ordnung erin- dern und zu obberührten ungebührlichen zutrunckh kein wein geben oder geben lassen, 
482es sey zu was zeiten es wolle, dann solte hierüber einige ungebühr oder rumor 
fürgehen oder sonst sommers zeiten nach 9 uhren und in winther nach 8 uhr in würthshäusern gehörter gestalt ge- prasset und gezechet werden, so wollen wür den würth mit sambt denen gästen an geld oder mit gefängnus stra- fen lassen, und wan dan sich auch einer dermaßen ange- füllt und übertruncken hätte, daß er nit aufrecht gehen kunte, item so einem S: H. der nestel zu hals gebrochen und geunwillet oder sich in allweeg ungebührlich gehal- ten, darob sich die leuth ärgern möchten, der soll mit ei- ner zimblichen geld straf belegt und so er dergleichen wi- derumb thät, die büß jedes mahl geschärpft werden. Auf das aber die bußfertigen diser straf nit entfliehen, so setzen und wollen wür, daß alle diejenige, welche sol- che übermässig trunckhenheit sehen oder darbey seyn wurden und zu vor keine anmahnung helfen wollen, bey ihren pflichten und eyden unseren ambt leuthen solche weinschleichen und voll tropfen alsobalt nach beschehe- ner ver48:iwahrung anzeigen, auf daß sie der gebühr nach abgestraft werden, welches aber hierzu still Schwaigen, solche zu trinckhen fürgehen lassen und mit abmahnen nit wehren oder darvon seyn, die wurden gleichergestalt wie oben die übertretene Verbots ihrer straf darumben gewärthig seyn müssen. Wo auch unzimblicher trunckhenheit eine übelthat be- gienge, der soll dessen als ein vollsaufer desto weniger gnad und entschuldigung haben, sondern noch umb so vil höcher gestraft werden. Und so einer des Vermögens nit wäre, die ihme aufer- legte geld straf ohne nachtheil seines weibs und kinder zu erlegen, soll er diselbigen auf jeden tag und nacht 5 ß ab- bussen. Von faulenzen und müssiggänger. Wan dan der müssiggang ein thier und mutter böser la- ster, daraus endlich nichts guts entstehet, 
4S4demnach ist unser ernstlicher befehl, will und meinung, daß die müs- siggänger und faulentzer die sache in unseren gebiethen ohne arbeith enthalten, es seyen inlandische, unbekand- te, verheurath oder ledige persohnen, alle derhalben nie- mand der nit seinen genugsamb versprechen hat ausge- nohmen, für unsere ambt leuth sollen gefordert werden und gerechtfertiget. Befinden sich dan solche müssigge- hende faule tropfen, die von ihren eigenen gut, hand- werkhen, herren diensten, handtirungen oder anderen arbeithen nit zu leben haben und doch nichts desto weni- ger bey gesunden vermöglichen leib der faulen handt und müssiggang umbziehen, soll man ihnen nach gelegenheit einer jeden persohn auferlegen, in ein, 2 oder 3 mona- then sich zur handarbeith, ehrlichen handtierungen oder herren diensten darbey und darvon sie ihre tä,g\[iche] auf- enthaltung haben mögen und zu begeben, oder aber, wo solches nit beschehen, nach verfliessimg der bestimbten 106
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.