Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

«LANDTS BRAUCH, ODER ERBRECHT» KARIN SCHAMBERGER-ROGL Einleitung DIE ENTWICKLUNG DER BLUTGERICHTS- BARKEIT IN VADUZ UND SCHELLENBERG REGALIEN UND GERICHTSRECHTE BIS 1430 Das fränkische Reich, das unter der Herrschaft der Merowinger und später unter jener der Karolinger stand, war in Grafschaften unterteilt, an deren Spitze die Grafen als königliche Amtsträger stan- den.1 Es stellt sich dabei die Frage, welches Ver- hältnis die Grafschaften zu den früheren Gauen hatten.2 In Churrätien wurde im Jahr 806 die «fränkische Grafschaftsverfassung» eingeführt, die weltliche Regierung über Churrätien wurde dem Bischof von Chur abgenommen und dem fränki- schen Grafen Hunfried übertragen.3 Zu Verwal- tungszwecken wurde Churrätien in Ober- und Un- terrätien geteilt. Die neu gebildete Grafschaft hatte eine sehr grosse Bedeutung aufgrund ihrer Grenz- lage; bisweilen trat sie auch 
als ducatus in Erschei- nung.4 Das Grafenamt hatte ursprünglich die Fami- lie der Hunfridinger inne; die Karolinger achteten zunächst aber noch darauf, dass sich die Verer- bung der Grafschaften nicht durchsetzen konnte. Erst am Ende des 9. Jahrhunderts zeichnete sich die Tendenz zur Weitergabe der Grafschaft im Erb- weg ab; eine solche Weitergabe musste jedoch im- mer vom Königtum sanktioniert werden.5 Neben ihren Funktionen in der Rechtssprechung und im Heerwesen überwachten die Grafen in ihrem Herr- schaftsbereich die Bewohnerinnen und Bewohner bei der Wahrnehmung «öffentlicher Arbeiten» wie Wachdienste, Weg- und Brückenbau, Stellung von Pferden, Beherbergung von Königsboten.6 Weiters musste der Graf den Frieden wahren, die Steuern einheben und Kirchen, Arme, Witwen und Waisen schützen. Ihre Besitzungen und Herrschaftsrechte erwarben sich die Grafen als königliche Lehen oder auch durch Schenkungen. Sie konnten diese Amtslehen an ihre Ministerialen weiter verlehnen. Den Grafen unterstellt waren als weitere Amts- träger die Zentenare. Diese waren Freie mit grös- serem oder kleinerem Grundbesitz, die Verwal- tungs- und Gerichtsfunktionen ausübten. Schulze 
weist nach, dass es keine lückenlose Untergliede- rung der Grafschaften in Zentenen (Flundertschaf- ten) gab und stellt die Frage nach ihrer Bedeu- tung.7 Offen bleibt hier die Frage nach der Abgren- zung der Gerichtsbarkeit der Zentenare gegenüber der richterlichen Gewalt des Grafen.8 Bereits für das Jahr 807 ist ein Gerichtstag unter dem Vorsitz Hunfrieds, des Grafen von Rätien, überliefert. Der Gerichtsplatz befand sich in Rank- weil.9 Für alle freien Männer der Grafschaft herrschte die Dingpflicht, das heisst, sie mussten zu allen angekündigten Gerichtstagen der Grafen erscheinen. Karl der Grosse beschränkte die Ge- 1) Die Grundzüge der fränkischen Grafschaftsverfassung werden ausführlich behandelt bei Hans Schulze, wobei aber die Grafschaft Rätien, die nicht zum eigentlichen alamannischen Siedlungsgebiet gehörte, ausser Betracht geblieben ist. Vgl. Schulze, Hans K.: Die Grafschaftsverfassung der Karolingerzeit in den Gebieten östlich des Rheins. Berlin, 1973. (Schriften zur Verfassungsgeschichte. Band 19); im folgenden zitiert als: Schulze, Grafschaftsverfassung. - Borgolte, Michael: Geschichte der Grafschaften Alemanniens in fränkischer Zeit. Sigmaringen, 1984 (Vorträge und Forschungen. Sonderband 31), S. 219-229. - Ders.: Die Grafen Alemanniens in merowingischer und karolingischer Zeit. Sigmaringen, 1986 (Ar- chäologie und Geschichte. Band 2), S. 18 f. 2) Die Gaue, die man schon in der Völkerwanderungszeit kannte, bildeten wahrscheinlich die räumliche Grundlage für die Graf- schaftsverfassung. Dies bedeutet aber nicht, dass Gau und Graf- schaft übereingestimmt haben. Oft wurden mehrere Gaue zu einer Grafschaft zusammengefasst. Vgl.: Schulze, Grafschaftsverfassung, S. 313. 3) Ospelt, Joseph: Die Gründung der Grafschaft Vaduz nebst kurzer Geschichte der vorausgegangenen Zeit. In: JBL 41 (1941), S. 31; im folgenden zitiert als: Ospelt, Grafschaft Vaduz. 4) Schulze, Grafschaftsverfassung, S. 123. 5) Ebenda, S. 124. 6) Ebenda. S. 341. 7) Ebenda, S. 101. Es könnte sich dabei um Sonderbezirke für Militärkolonisten auf Königsland handeln. Vgl. auch ebenda, S. 320. 8) Ebenda, S. 319. - Alois Niederstätter unterscheidet zwischen den «causa minores», für die der Zentenar zuständig war, und den «causa maiores», die dem Grafen vorbehalten blieben. Vgl.: Nieder- stätter, Alois: Beiträge zur Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte Vorarlbergs (14. bis 16. Jahrhundert). In: Montfort 39 (1987), S. 61; im folgenden zitiert als: Niederstätter, Beiträge Vorarlberg. 9) Vgl. Burmeister, Karl Heinz: Grundlinien der Rechtsgeschichte Vorarlbergs. In: Montfort 39 (1987). S. 47. Bis ins Spätmittelalter tagte das freie Landgericht zu Rankweil unter freiem Himmel. 7
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.