Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

«LANDTS BRAUCH, ODER ERBRECHT» KARIN SCHAMBERGER-ROGL Von gastgeben, würthen und tafernen. Die würth sollen auch jederzeit in Sonderheit die jenige, welche an der gegenstrassen sitzen, mit frischen speisen und tranckh versehen seyn, und bey unserer straf in ihren küchen allzeit versehen seyn, daß sauber und wohl gekocht und einem jeden gast nach seinem standt und be- gehren, so gut mans hat und bekommen kan, auftragen, und darzu keine alte verlegene unreine wein ausschen- khen, und schmeckende speisen, noch unlauthere zäche und kürnige wein gebracht werden. Aus allerhand begebenden Ursachen befehlen wür auch hirmit ernstlich und wollen, das hierführo die gast- gebern ausserhalb beyder des morgens- und nachtmahls in den hochzeitlichen schmückungen 
475der einländischen persohnen, besonders derjenigen, die in denen selbigen orthen oder fleckhen und dörfern gesessen, dan mit de- nen frembden und reisenden hat es eine andere gelegen- heit, kein gekochte speis, sondern nur brod, kääs, obst und dergleichen in denen zechen fürsetzen und auftragen bey 1 pfund pfennig straf. Dieweil wür dan vil liederliche leuth befunden, die zu der selbes eigenen und ihren weibs und kindern endli- chen verderben und Untergang, desgleichen ihrer glaubi- gen zu grossem nachtheil mit dem läg\[ichen] prassen, fressen, saufen sich bey denen in schulden steckhen, so bieten wür hiermit ernstlich, daß hinlühro kein würth ei- nen unterthanen, mann oder weibs persohnen, so [gestri- chen: hat] haus und hof hat, wie reich dieselbigen gleich seyen, des gantzen jahrs nit über 5 pfund borgen sollen, besser wäre es, wan keiner ins vvürthshaus gienge er hät- te dan zu vor sein zöch bey sich zu bezahlen, wan aber ein würth ungefährlicher weis hierwider handlete. der soll allweegen zu sambt dem unterthanen 
47(,mit gefängli- cher verhaftgelt oder in allweeg nach gestalt der Sachen gestraft werden. Und weil sich dan [gestrichen: doch] nach dem gemeinen Sprichwort nit gebührt, die zöch ohne den würth zu machen, als hingegen gebührt sich vil weniger, daß ein würth solche ohne beyseyn und zuse- hung des gasts seines gefahlens machen und aufschrei- ben, derohalben so gebiethen wür ernstlich wollend, Daß wan ein zöch gethan, der gast ehender aus der herberg nit gehe, er habe dan zuvor mit dem würth or- dentlich abgeraith. Er hätte dan nit gelegenheit, soll es doch nit über den anderen morgen eingestellt werden. Desgleichen soll sich auch der würth befleissen, den gast nit von dan zu lassen, es seye die raithung beschehen. Und hat der gast das gelt paar zu bezahlen, wo aber nit, so solle der würth den tag, wie, wann und wievil der gast von einer zeit zu der anderen verzehrt, fein verständlich und unverschidlich in ein sonderbahres schuldbuch auf- zuzeichnen und mit gülden oder häufen zusamben schrei- ben, 
477beyder bey straf des thurms. 
Wür wollen auch hiermit geboten und verboten haben, daß unsere gastgeber und inländische persohnen des sommers nach 8 und winthers zeiten umb und nach 9 uhr weder speis noch trankh mehr aufsetzen, sondern die gäst fein gütlich heimb weisen, bey Strafeines pfundts, so oft darwider gehandlet. Es wurde dan einer von etlichen leuthen zu gast gebeten, so hat es darmit ein andere gele- genheit. Ferner gebiethen wür auch allen gastgeben bey ihren pflichten und eyden, damit sie uns bewandt, daß sie nach hinführo, wie bishero gebräuchlich gewesen, keine wein, weder wenig noch vil, in ihren kellern zu ziehen oder zu legen sie haben dan zuvor an umbgeltet durch die jedes mahl darzu deputirten und verordneten aufschneider, vi- sirer und umbgelter an die gewöhnliche körb höltzer auf- schneiden lassen, welcher aber anders thätte, der soll als- dan ein betrieger seiner obrigkeit mit allen Ungnaden dar- urab gestraft werden mit ihrem anhang.47S Von vollerey zu trincken. Obgleich wohl der wein ein edles tranckh, gottes gaab und an ihme selbs guth, so sieht erfahrt man aber doch, wer den selbigen zu vil zusieht nimbt und misbraucht, daß daraus ein unzimbliche trunckenheit und hernacher widerumb aus derselbigen allerhand leichtfertigkeit, got- tes lästerung, unfrid, todtschläg, hurerey, krankheit des leibs und der seelen folgt demnachen auch, daß gott der allmächtige Öftermahls theuerung und andere strafen gehängt. Derne mit hülfe des allmächtigen zu begegnen, lassen wür uns gefahlen und wollen, daß die Vorsteher der kirchen und ihre prediger auf der cantzl allen laster der trunkenheit, daß nemblich nach außweisung der heüligen] schrift die voll47l,saufer keinen theil am reich gottes werden haben. 469) fol. 68r. 470) fol. 68v. 471) fol. 69r. 472) fol. 69v. 473) fol. 70r. 474) fol. 70v. 47.5) 
fol. 7 Ii: 476) fol. 71v. 477) fol. 72r. 478) fol. 72v. 479) fol. 73r. 105
	        

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