Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

seynd, dessen die he\\[ige] schritt; allenthalben voll ist und würs noch stündlich und tägl[/c/j] scheinbahrlich vor äu- gen haben und mit schaden erfahren. Damit nun aber besserung folgen und dardurch göttli- che allmächtigkeit widerumb versöhnet werden möchten, so haben wür unseren lieben gethreuen unterthanen zur seeligkeit nutz und guthen, auch dem gemeinen vater- landt zum aufnehmen und aller Wohlfahrt dise nachfol- gende Ordnung fürgenohmen. 4WAls erstlich sollen alle unsere gesessenen ordens leuth. pfarrherren, caplän, frühe messer und gemeinig- lich alle priester, wer die seyn, so den gottes dienst verse- hen, und die pfrunten darumben nutzen, in ihren predi- gen das volckh fleissig mahnen und ermahnen und ab- wehren, daß sie die gräuliche gottes lästerung und bey dem nahmen gottes, seiner heiligen mutter, wunden, kraft, macht, creutz leiden, ohnmacht, leichnamb, bluth, glidern und waffen des he\\[igen] leibs unsers herr jesu Christ, den hochheiligen sacramenten, auch der Jungfrau- en Maria oder den heiligen zu schwören, zu fluchen oder verächtlich davon zu reden sich gäntzlich enthalten und bemüssigen, auch sie priester selbst ihnen den pfaar kin- dern hierinen ein feines ehrbahres exempl erweisen, ein gutes rühmlich leben, handl und wandl vorführen, des- gleichen die ambts und gerichts leuth und sonderlich alle haus väter und müther, was Stands sie seyen, nit allein für sich selbsten das sündtlich 
470ergerlich leben, fluchen und schwören verlassen, sondern auch bey ihren kindern, dienst leuthen und mägdten ebenmässig zu besten verfü- gen und zum guten ursach geben sollen. Wo dan dise unsere und einer ehrwürdigen priester- schaft vorgangene gutherzige erinnerung nit haben folg und jemand, wer oder welche die seyen, gleich in- oder ausländische mann oder weibs persohnen niemandts, die zu ihren völligen verstandt und jähren ausgenohmen aus eigener leichtfertigkeit oder ärger angenohmen beschaidt darwider handien oder thuen, es sey an was immer möchte seyn, so trunckhen oder nüchtern und also fre- ventlich gott den allmächtigen, Marian die himmels köni- gin und die auserwählte heiligen gottes in einem oder dem anderen weeg als verstehet, schändten, schwächen, verachten oder ihnen zu legen wurde, daß sich nit ge- bührte, der oder diselben an leib und guet gestalt der Ver- handlung gelegenheit und persohn erkandtnus des lebens solten ge471straft werden, es wäre dan, daß etwan einen aus zorn und keinen bösen ärgerlichen fueg und schwur, daß doch nit seyn solte, entwischte und hernach dessen widerumb augenscheinlich reue und leid hätte, mit deren mag man und etwas dispensiren und gedult haben, doch daß er ihnen fürnehme und verspreche, solches nimmer zu thuen. Die jungen aber, welche tag und nacht in würthshaus ligen, üppig und leichtfertig leben, fluchen und schwören ring achten, sich übermässig anfüllen und den leuthen 
bösen bescheidt, auch auslauf, zankh und haader ursach geben, die sollen gefänglich angenohmen, ihr gebühr nach gestraft und bis sie wohl ernüchtert, mit wasser und brod in thurm erhalten werden. Wür wollen und gebiethen, auf daß jedweder unserer unterthanen, er sey gleich wie er wolle, in oder ausser ge- richt ein solchen leichtfertigen gast unser ober ambtleu- then zu straf anzeigen, dan beschehe solches von einem nit, hernach die Übertretung kundtbahr wurde, soll der verschweiger 
472des gotts lästern und unnutzen vogl gleich- förmblich gestraft werden. Wan aber die jugend umb und unter 12 jähren vileicht aus mangel sie anders und böses von ihren eitern [gestri- chen: hören] lehren oder hören, auch also leichtfertig und freventlich den göttlich Maria und alle auserwählten heili- gen nahmen entunehrten, verachten, verschmähen oder in anderweeg der göttlichen, marylichen und dem himm- lischen herren zuwider üppich schwören oder reden sol- ten, wie dasselbig immer beschehen möchte, so sollen desselbigen kindts vater, mutter, vogt oder nächsten ver- wandten, wie es befohlen würdet, vor unseren ambt leu- then oder ganz gesessenen gericht mit einer ruthen in grosse einer henckers ruthen dermassen, einem anderen zum exempl, darumben zichtigen und hauen, bis man ein gutes begnügen hat. Von zaubereyen, aberglauben und wahrsagen. Dieweil zauberey, teufls beschwären, wahrsagen, spre- chen und dergleichen ein greuel vor gott, 
47:,als weiche ding zu abgötterey nit wenig befürdrung thut auch in hei- liger schrift, geist- und weltlichen rechten hoch und starckh verboten. Demnach ist unser ernstlicher befehl, daß alle ambt und gerichts leuth unserer graf- und herrschaften auf sol- che und dergleichen abergläubische leuth guth achtung daraufgeben oder haben. Und da sie deren erfahren, die- selben der obrigkeit nahmhaft machen sollen, dan wür gedenkhen solche zauberey, teufels schwören, sprechen und abgöttern keines weegs zu gedulten, sondern diesel- bigen unsers landts aussondern und sie von solchen gotts lästern nicht abstehen wurden, stracks ihnen zu verwei- sen oder in fahl sie am leib und guth zu strafen. Wür gebiethen auch, daß unsere unterthanen, welche bishero aus aberglauben oder fürwitz zu solchen zau- bern, wahrsagen, sprechen und seegnen in- oder ausser- halb unsers gerichts gebieths gelaufen, sich dessen hin- führe gäntzlich 
474enthalten, in fahl aber darüber unge- horsamb erfunden, es seyen manns- oder weibs persoh- nen, dieselben nach gelegenheit ihres Übertretens mit dem thurm oder sonst in andere weeg gestraft werden solten. 104
	        

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