Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

gelegen guth herrührende, so ist er ihme die beste zvveyfache pfandt zu geben verbunden, erstlich im haus, kästen, häfen, pfannen, ghift und geschirr, bett und bet- tens, korn. saltz, schmaitz, kaäs, wein und dergleichen. Mögen aber die pfänden in haus nit gelangen, so ist er schuldig in stall zu gehen und zu geben khüe, kälber, rin- der, roß 
4S(,und wagen, sie seyen vorgemiethet oder nit, so ist er die nichtsdestoweniger wie gedacht schuldig zu ge- ben. Mögen dan die pfandt in stall auch nit gelangen, so ist er schuldig auf den stadl zu gehen und zu geben heu, ambtstroh und was auf dem stadl ist. Wan dan die fah- rend pfand auch nit mehr gelangen mögen, so ist er schul- dig, den besten ligenden boden zu geben. Und wan einer, so da pfändten lasst, umbligende güther nach dem landts brauch brief und sigl verlanget, und der waibel den Schuldner darvon geboten, so soll es alsdan noch 4 Wo- chen anstehen bleiben. Da aber der Schuldner solche güther in clenselbigen 4 wochen nit lösen würde, so mag der glaubiger oder kläger vermög seiner erlangten brief und siglen solch guth als sein verfallen pfand verkaufen, verleichtern, versetzen und überall darmit thuen und handien, wie ihm füglich und lieb ist, so lang und vil, bis er umb sein schuld mitsambt gebührender kosten oder schaden ausgeheilt und bezahlt worden. So aber etwas mehr oder weitheres, dan des klägers schuld und ge- bührenden schaden sich erlauft, daraus erlöst wurde, so soll derselbe Überrest ihme, klägern, nit, sondern dem je- nigen, 
45,dessen die unterpfandt gewesen, als dem Schuld- ner wider zuständig seyn und überandworthet werden. Wo auch einer dem anderen ligende oder fahrende pfandt ausschreyen oder auf der gandt verkaufen läßt und diselbst zu seinen handen zeucht, so soll der Schuldner seine vorgedachte güther, alldieweil der kläger solche pfandt noch selbst inne hat und nit weither verhandlet oder verkauft, widerumb zu lösen macht haben derge- stalt, wo ihme der Schuldner sein ausständige haubt sum- ma mitsambt gebührenden züns, kosten und schaden 
er- legte, soll er, kläger, ihme solche pfandt widerumb lassen. Wan aber der kläger die nit mehr verkauft hätte, so soll er nit schuldig sein, die widerumb lösen zu lassen, sondern selbige pfandt sollen demjenigen, so die ab der gandt kauft, bleiben. Zudem wan ein Schuldner andere güther fahrende pfandt anderstwoher dan aus seinem haus für sein thür brächte, ehe dan seine pfandt geschätzt worden, so ist er kläger dieselbige zu empfangen schuldig, wo sie auch an- derstwo geschätzt, soll es bey dem selben bleiben, wo nit, soll der waibel schätzen nach landts brauch. Und wan 45;ieiner geschätzt fahrende pfandt bey den andern hätte und dieselbige nit hinwegnehme in bestimmter zeit als den benanten 4 wochen, so soll und mag ein waibel die- selbige pfandt dem nächsten Schuldner, der da kommt, in die gandt geben. 
Wo auch einer dem andern gefüther oder heu auf der gandt gibt, so soll er ihm steg und weeg darzu geben, da ers dannen ziehen oder führen könne. Oder wan er das daselbsten ätzen wolte, so soll er ihme darzu tach und gmach geben, daß er selbiges der nothdurft nach brau- chen möge. Desgleichen wan einer dem andern haus, Stadl und gmach auf der gandt gibt, so soll er ihme auch steg und weeg darzu geben, daß er die selbige gleichfalls nach nothdurft brauchen möge. Wan auch einer dem andern gelegen guth zu kaufen gebe, so soll der kaufer dem verkeufer umb die halbe kauf summa nach dem gemeinen landts brauch einen tröster zu geben schuldig seyn. Und umb die andere halbe sum- ma soll das guth sein pfandt und tröster seyn, so lang und vil, bis er umb die gantze summa 
4r,:iausgericht und be- zahlt ist. Gleichfalls wan einer dem andern gelegen guth in die gandt gebe, es wäre des guth wenig oder vil, so solle das gantze stuckh guth sein pfandt seyn, bis er umb sein schuld mitsambt gebührenden schaden und züns bezahlt und ausgeheilt worden ist. Wan aber mehr Schuldner ver- handen wären und nit mehr pfandt, so sollen dieselbige auch auf das stuckh guth gewisen werden, sofern es die pfändten erleiden mögen. Item wan einer dem andern ein schuld oder anders verbieten oder vertieften will, es sey gleich ein gottes haus- oder herren wohnung, so soll er dem waibel einen tröster geben, ob ers zu unrecht verbiete oder verlege. Das ers zurecht wider kehren wolle. Und alsdan ist der waibel schuldig umb seinen lohn denselbigen die schuld oder anders zu verbieten oder zu verlegen. Item lidlohn, gesprochen und baar geliehen gelt und zörich soll fürohin nach gemeinen landtbrauch mit der kurzen gandt ziehen und eingebracht werden.4"'4 Forma und verbahnung des malefiz gerichts umb gefahr auf nachfolgend form und weis. Die erste frag. Ich frag euch des rechten bey dem eydt, ob ich bey rech- ter oder bequember tag zeit zu gericht gesessen und ob der täg an ihme selbst nit zu frühe oder zu spat noch zu heilig oder zu schlecht, daß ich möge aufheben den stab der gerechtigkeit und möge richten und urthln über leib, ehr und guth, fleisch und bluth, gelt und gelds wehrt, auch über alles, das auf heütigen tag für meinen staab ge- bracht wird und das aus gnädigen geheiss und befehl und nach freyheiten des hochwohlgebohrenen h[errn] Franz Wilhelm zu Hohnembs, Gallara und Vaduz, herrn zu Schellenberg p. als unseren allerseiths gnädigsten herrn urtheilen darum, was euch recht dunckht. 100
	        

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