Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

«LANDTS BRAUCH, ODER ERBRECHT» KARIN SCHAMBERGER-ROGL men und Ordnungen, dieselben threulich beschrieben und verfertigen seine eigenen prothocolla, wie sich gebührt, darüber, und alles bey ihme in der geheimb behalten, bis zur zeit sich solches vor uns und unseren gerichts leuthen und denen, die es berühren möchte, zu eröffnen gezimt, gethreulich und ohngefährlichsten. Der 12te titul. Warumb und was Ursachen aufgerichte testamenta un- kräftig werden. Aus vil und mancherley Ursachen werden aufgericht testamenten und lezte willen unkräftig, 
44('deren wollen wür unseren unterthanen zur nachrichtung nur etliche anzeigen. Als erstlich mag ein jeder, der ein testament und lezten willen aufgericht hätte, dasselbig über kurz oder lang, wan er immer will, widerumb ändern, mindern, mehren, zum theil oder gar abthun, auch seiner gelegenheit nach ein anderes machen, daran ihn auch niemand von rechts wegen hindern kan noch soll, ob er gleich solches umb keinerley Ursachen willen zu widerrufen gelobt oder ge- schworen hätte, so mag es doch in rechten nicht fürtragen noch hindern, sondern es soll einen jeden sein eigener ge- fälliger will seyn bis in sein lezten seufzer und sich leib und seel voneinander scheiden, frey, unverbunden seyn und bleiben. Wan dan einer sein testament einmahl kundtlich wi- derrufen hätte, das kan hernach kein kraft noch wür- ckhung mehr haben, es wolt dan einer ein anderes herentgegen wider aufrichten. So thut allweeg das lezt oder jüngste das älter ab und zunichten machen. 447Es ist auch ein testament und lezter will unkräftig, wan einer solche aufrichten wurde, der hirzu von rechts wegen untauglich wäre, welche persohnen hiroben er- zehlt seynd. Item wan einer zum erben eingesezt wäre, der von rechts wegen, wie oben erzehlt, nit erb seyn kunte. Nit weniger wan ein testament unförmblich und nach ausweisung dises erb rechts immassen bey jeder formb sein maas und Ordnung geben ist, aufgericht wurde, das soll nichtig sein. Zugleich auch wan die testierende persohn eines oder mehr seiner kinder oder kindts kinder, als ebenmässig ein kindt seinen vater, mutter oder andere eitern, ja auf den fahl, das keine leibs erben vorhanden, in seinen testa- ment übergangen oder aber ohne genugsamb erhebliche Ursachen und unrechtmässig enterbet hätte. Item wan den testierer nach aufgerichten testament und lezten willen etliche kinder gebohren wurden, die er in testament gebräuchlicher weis zu erben nit eingesezt hätte, ist das testament auch unkräftig. 
So einer in ledigem stand sein testament aufgericht und darnach sich in die ehe begeben, soll das testament 44Sgleichwohl bestehen, aber doch seinen ehegemahl, den andern zu verlassen schuldig unprejudicirlich und nach- theilig seyn. Und dan, so die eingesezte erben nach absterben des testirers nit erben seyn wolten oder seyn könten, so mag das testament aus mangel der erben auch nit kraft haben, es wäre dan darinnen sondern Vorsehung beschehen, wie es in disen fahl gehalten werden solte. Verzaichnus der gandt. Weichermassen dieselbig durch die obrigkeit, ambt man, gericht und dorf geschwornen und gantzen gemeinden der grafschaft Vaduz erneuert und fürderhin zu halten auf- und angenohmen worden. Erstlich wo einer dem andern zu thun schuldig, es wäre gleich wenig oder vil, und der jenige, so solche schuld zu fordern hätte, dem waibel den lohn gibt, ist er, der waibel, solchen Schuldner zu pfändten, auch sofern es einer begehrt, ihne zu fragen schuldig, ob er, Schuldner, derselbigen schuld bekandtlich seye oder nit, welches dan der Schuldner ihme, waybel, 
449auch anzuzeigen verbun- den. Und wan einer also gepfändt worden, so soll es dan 14 täg anstehen. Und am 15ten tag mag gemelter waibel alsdan den jenigen so erzehlten Schuldner pfändten, sol- che pfandt verkaufen lassen und darnach am 3ten tag zu dem pfändten verkündten, es seyen der schulden vil oder wenig, umbligendes oder fahrendes. Und was unter 10 pfundten ist, soll bey den obgemelten tagen bleiben, so es aber 10 pfundt, mehr oder darüber, solches noch 6 täg länger stehen. Und wan die pfandt geschätzt seynd, so sollen sie 8 tag, darnach mag der, so pfänden lassen, die- selben wohl zu seinen handen nehmen und seinen from- men damit zu schaffen gewalt haben. Zum änderten, wan einer dem andern, wie gemelt, ein schuld zu bezahlen, verfallen und schuldig, die nit umb 441) fol. 54r. 442) fol. 54v. 443) fol. 5f>r. 444) fol. 55v. 445) fol. 56r. 446) fol. 56v. 447) fol. 57r. 448) fol. 57v. 449) fol. 58r. 99
	        

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