Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

«LANDTS BRAUCH, ODER ERBRECHT» KARIN SCHAMBERGER-ROGL dem gleiche erben seyn, als ob sie von beyden eitern rechte geschwisterige wären. Item ich setze, bitte und er- wähle meinen besagten 4 kindern, so ich mit Anna, mei- ner jezigen hausfrauen habe, zu vögten und Vormündern die ehrsamben N.N., meine liebe und gute freund, die meine haus frau alldieweil sie sich ehrlich, redlich bey ihren kindern unverändert bleibt und halt, mit gütlicher und räthlicher hülf beystand thun. Und so sie sich verän- dern wurde, meiner kinder 
43r,theil zu empfangen und ver- sehen, auch ihnen zum besten vorstehen, also sie mir das zu thun zugesagt und versprochen haben. Und ich Caspar obgenant behalt mir in allweeg bevor, dise mein obge- schribene Satzung und Ordnung zu mindern oder zu meh- ren, zu endern eines theils zumahlen abzuthun, wan und zu welcher zeit es füglich und eben ist, ohne eintrag je- dermänigliches. Und ich Anna, des obged[achl,en] Caspar N. eheliche haus frau, bekenne in und mit disem brief, daß vorgemelter mein lieber mann sein Ordnung, testa- ment und lezten willen, wie hiervon geschriben steht, mit meinem guten willen und wissen gethan und gemacht hat. Gerede und verspreche auch in wahren threuen deme also unverweigerlich nachzukommen und folg zu thun ohne alle gefährde. Hierbey seynd gewesen die ehrsamben N.N. vor denen ich oft gemelter Caspar N. solch meine Ordnung und Satzung gethan und gemacht habe und des zu urkundt hab ich gebeten und erbeten. 437Vil formen hätten hieher ein ander nachkommender gesezt werden sollen, ist aber geliebter kürze halber un- terlassen und jeder testirender persohn wie auch dem landtschreiber zu ihrer discretion und geschicklichkeit heimbgestellt worden. Die 4te formb testament zu machen, wan ein persohn so übel vermö- gend oder krankh wäre, die nit für gericht kommen möchte. In fahl ein man oder weibs persohn kranckheits, alters oder ander Ursachen halber nit. persönlich für gericht kommen könte, so mag dieselbige persohn den geschwor- nen landtschreiber oder gemeindt von seinetwegen sambt 4 gerichts geschwornen zu sich berufen und vor denselbi- gen ihr gemüth und lezten willen, es sey schriftlich oder mündlich, entdeckhen, mit bitt und begehren, daß der ge- schworne landt 
438schreiber, der von seinetwegen entge- gen ist, solch vorhabend geschäft und vermächnus Reissig aufmerckhen, verschreiben und für gericht bringen solle, auch darmit zu handien und in Verwahrung zu halten, bis zu gebührender zeit, wie vorgehende formb ausweisen. Nach disem, wan solche 4 gerichts persohnen sambt dem landtschreiber den erzehlten lezten willen angehört, sollen sie abermahls, als obstehet, die testierende per- sohn mit sonderen fleis befragen, ob solches also ihr end-licher 
und lezter will und meinung seye, auch desthalber von niemand angewisen, hinterführt oder beredt seye. Ebenfalls auch des testierenden verstandts und wesen halber gut aufmerckh haben, da sie dan die testirende persohn richtig oder wie es befunden, das sollen sie her- nach für gericht bringen und ins prothocol verzeichnen, und folgends darob halten, auch dem in allen durchaus stattgeben, als wäre die testirende persohn selbsten vor gericht gewesen und hätte in bester formb testirt. Auch soll man ihro auf begehren abschrift nach 
43ynothdurft einzutheilen, allermassen wie oben bey ander formen gleichfalls anzeige beschehen. Die 5te formb. Wan ein krankher etwas umb gottes willen verordnen wolte. Wan ein mensch mit kranckheit beladen wäre und sei- ner seelen zu heyl und trost umb gottes willen etwas ver- ordnen und verschaffen wolte, daß allweegen des wenig- sten der priester und 2 ehrlich glaubwürdige biderman zu zeugen darbey seyn sollen, daß doch in allweeg unver- dächtlich, redlich und ehrbarlich zugangen. Der 6te fahl. Wann ein kranckher persohn entweder freunden oder guthätern etwas verordnen wolte. Welche persohn mit kranckheit behaft wäre, die ihren freunden oder gutthätern etwas vermachen und ver- schafften wolte, wan dasselbige geschäft über 3 pfund pfennig anlief, so sollen zu diser Verordnung 5 zeugen 44üerbeten werden und darunter des wenigstens 2 gerichts persohnen und die übrige 3 sonst ehrliche ohnverdächti- ge leuthe seyn. Änderst soll dis geschäft nit gelten. 431) fol. 49r. 432) fol. 49v. 433) fol. 50r. 434) fol. 50v. 435) fol. 51r. 436) fol. 51v. 437) fol. 52r. 438) fol. 52v. 439) fol. 53r. 440) fol. 53v. 97
	        

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