Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

und freyheit diser herrschaft N. oder sonst in rechten al- lerbest kraft und macht hat, haben soll, kan und mag, also zu welcher zeit gott der allmächtige über uns gebie- ten würdet und wür mit todt abgehen werden, so befehlen wür unsere seelen in sein gnad und barmherzigkeit und wollen, daß misere todte cörper nach christlich catholi- scher Ordnung zur erden bestattet werden, und ist darauf unser beyder lezter will und meinung, wan unser eines, welches das ist, also mit todt abgangen, das alsdan das lezt lebende unter uns beyden in allen des erst abgestor- benen güthern, sie seyn ligend oder fahrend, nichts dar- von ausgenohmen, ein rechter erb seyn und bleiben solle, wie wür auch hiermit und in kraft dises briefs eines das andere wissentlich und in besten formb geerbt und zu er- ben benennt und gesezt haben wollen. Und wür eheleuth behalten uns heran ein gantz vollkommen macht und ge- walt, solch unsere Ordnung, Satzung und lezten willen zu ringern, zu mehren, zu ändern 
43,eines theils oder zumahl abzuthun, wan und welche zeit uns füglich und eben ist, ohne eintrag allermännigliches, alles gethreulichen, und dessen zu wahrhaftigen gezeügnus haben wür mit fleis gebeten den N.N., daß er sein eigen insigl, doch ihme, sei- nen erben und nachkommen ohne schaden, ordentlich gedruckht hat auf dis unser beschlossenes testament, so geben und beschehen ist aufe N.N. monath N. montags N. im N. jähr. Nota Welche auf dise jezt geschribene oder andere mehr for- men, wan man die testamenta hinter die obrigkeit oder ein gericht jedes orths deponieren und hinterlegen wolte, ihren lezten willen aufrichten, dieselbe nicht schuldig seynd, einige zeugen ausserhalb des geschworenen landt- schreibers, der das testament in gewöhnlb'c/zer] formb richten, dihrigieren soll, darzu zu nehmen, sondern daß einer oder jede zulässige testirende persohn mit jedem aufgerichteten beschlossenen testament für gericht kom- men und solches alda insinuieren, 
432einandworten und hinterlegen mögen, allermassen wir bey diser nächst ge- sezten anderer formb darvon meidung geschehen. Dritter formb von offenen testamenten. Wan aber einer ohne abscheuchen öffentlich, es käme vor seinen absterben sein lezter will gleich an tag oder nit, te- stament und vermächnus setzen wolte, der mag auch vor dem landtschreiber thun, doch sollen allweeg des wenig- sten 4 oder 5 ehrliche unpartheiyische gezeügen, welche dise Ordnung zulasset, in dem testament einverleibet wer- den, ungefährlich auf dise nachgeschribene oder andere formb, mutatis mutandis, wie einem jeden beliebet, und 
die landtschreiber sich jederzeit darin zu schicken und anstellung zu thun wissen werden sollen. 433Forma. Ich Caspar N. von N., in der herrsch[q/'J] N. gelegen, be- kenne öffentlich und mit disem brief, nachdem ich jezund schwaches leibs, doch von den gnaden gottes guter Ver- nunft bin, so hab ich aus Ursachen, mich darzu bewegen- der, all und jeglichen meinen testament und lezten willen, so ich hievor dato dis briefs gemacht und aufgericht habe, jezt in kraft dis briefs widerrufen und abgethan, also dan die hinvorder kein kraft noch macht haben solle. Damit ich aber doch nit ohne geschäft oder Ordnung abzuschei- den angesehen und zwischen meinen kindern und ihrer mutter einiglich bleibe, so habe ich mit willen und wissen meiner jezigen haus fraun mein Ordnung, Satzung und lezten willen gethan und gemacht, wie das nach Ordnung, freyheit oder gewohnheit diser herrschaft N. allerbest kraft und macht hat, haben soll und mag, ordne, setze und mache das in und mit kraft dis briefs. Also zu welcher zeit gott der allmächtig über mich gebiethet, daß ich von disem zergänglichen leben verschaiden werde, so befehl ich mein arme seel in die hand gottes des 
434allmächtigen vaters und in das verthrauen des bitteren leidens und Sterbens Jesu Christi, als für meine eigen erlösung und genugthuung. Das die gemelt meine eheliche haus frau Anna nach meinen todt bey allen 
und\egl[ichen] güthern, so ich bey meiner ersten haus fraun seelig, und dan mei- ne jezige haus frau zu mir gebracht bey ihnen errungen und gewunnen hat, und nach meinen abgang lassen wer- de, es seye ligend oder fahrend, vil oder wenig, allweg di- selbe Anna in ihren witwen stand verbleibt, ruhriglicher sitzen bleiben und gelassen werden soll. Und nachdem ich Caspar N. obgenannt, bey meiner ersten ehelichen haus frau 4 kinder, die noch in leben seynd, gehabt hat, soll sie die obgemelten kinder von obgehörten güthern ehrbahrlich erziehen, unterweisen und solche güther ihr und den kindern zum besten in päulichen ehren erhalten und hand haben und denen kindern mit geverdten nichts entziehen. Und nach ich 3 kinder verendert und jeden zu heurath guth ein hundert geben hab, 
435ist mein willen und meinung, daß diselben 3 verenderte kinder und wer die hundert gülden oder so vil werth gegeben werde. So- fern aber gedachte Anna, meine haus frau, nach meinen ableiben sich anderwehrts verheurathen wurde, so soll sie ihre kleider, kleinodien und anders zu ihrem leib gehörig, zu einem voraus nehmen und alsdan mit den ge- melten meinen 9 kindern oder sovil deren zue derselbigen zeit in leben seyn werden, gleich theilen und sich mit ei- nem kindts-theil begnügen lassen. Und soll der gemelten kinder keines, sie seyen von der ersten oder andern mei- ner jezigen haus fraun, mehr haben als das andere, 
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