Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2001) (100)

Das Geburtshaus des Komponisten Josef Gabriel Rheinberger in Vaduz wurde 1930 vom Fürsten zum Verkauf angeboten. Der Historische Verein konnte zusammen mit einem Initiativkomitee bewirken, dass dieses Gebäude nicht in Privat- besitz gelangte. dem sich heute - wie wir alle wissen - die Mu- sikschule befindet.33 Das zweite erfolgreiche Beispiel betrifft die soge- nannten «Pfrundbauten» im Zentrum von Eschen. Die Denkmalschutz-Kommission entschied am 13. Mai 1965 mehrheitlich, dass das Pfrundhaus in Eschen als historisches Objekt nicht schützenswert sei und dass gegen einen Abbruch desselben nichts einzuwenden sei. Mit diesem Entscheid wollte sich Georg Malin, Vorstandsmitglied des Historischen Vereins, nicht abfinden. Er gelangte am 18. Mai 1965 mit einem eingeschriebenen Brief an die Re- gierung. Georg Malin bat die Regierung eindring- lich, die Abbrucherlaubnis zu verweigern. Er ver- wies einerseits auf die historische Bedeutung die- ses Bauwerks: «ein Bau aus dem 16. Jahrhundert, der öffentliches und geistiges Zentrum des Dorfes war, stellt eine Verpflichtung dar». Andererseits verwies Georg Malin auch auf den wichtigen Stel- lenwert dieses Gebäudes im Ortsbild von Eschen: «Würde das Pfrundhaus entfernt, um eine schnitti- ge Kurve für den rasanten Innerortsverkehr zu er- reichen, ginge Wesentliches in der Dorfkerngestal- tung verloren. Die wenig schöne Kirche stünde nackt da, und das Unvermögen ihrer Erbauer wür- de überlaut».34 Die weitere Geschichte der Eschner «Pfrundbauten» ist bekannt. Ein Abbruch konnte um Haaresbreite verhindert werden. Schlussend- lich entschied das Eschner Stimmvolk 1973 an der Urne darüber: 185 Stimmberechtigte befürworte- ten die Renovation dieses historischen Bauwerks, währenddem 180 für den Abbruch plädierten.35 
Johann Baptist Büchel hatte - wie wir gesehen haben - in seiner Ansprache im Jahr 1915 ge- fordert, dass ein Gesetz geschaffen wird, das Ver- äusserungen und Verkäufe von Kulturgütern und Kunstgegenständen ins Ausland verbietet. Es gab damals aber bereits eine Regierungsverordnung, die den Verkauf antiquarischer Gegenstände ins Ausland bewifligungspflichtig machte und ausser- dem die Finder von Altertümern verpflichtete, ihre Funde innert dreier Tage der Regierung zu melden. Diese Regelung aus dem Jahr 1888 blieb indes relativ wirkungslos; denn angesichts der relativen Armut der Bevölkerung war die Versuchung gross, Funde zu verheimlichen und Kulturgüter zu ver- kaufen, um damit zu einem schönen Stück Geld zu kommen. Dies geschah manchmal aber auch ganz offen: Ein trauriges Beispiel ist der prachtvolle Eschner Hauptaltar von Erasmus Kern aus dem 17. Jahrhundert, der im Jahr 1893 per Inserat verkauft wurde.36 Mit dem Ziel, die Kulturgüter in Liechtenstein besser schützen zu können, befasste sich der His- torische Verein ab dem Jahr 1938 mit der Erarbei- tung eines Gesetzes über den Denkmalschutz.37 Der Verein hatte also wesentlichen Anteil an der Verab- schiedung des ersten Denkmalschutzgesetzes von 1944. Gemäss diesem Gesetz musste fortan eine Denkmalschutz-Kommission ernannt werden, be- stehend aus einem Regierungsmitglied sowie zwei bis vier weiteren Mitgliedern, die «nach Anhörung des Historischen Vereins» berufen wurden.38 40
	        

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