Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1910) (10)

richte, was die Pflicht eines Unterthanen gegen seine ordentliche Obrigkeit erfordern thue, und daß derjenige, der derselben von getreuem Herzen nachkomme, den reichen Segen Gottes über sein Haus ziehe, derjenige aber, so muthwilligerweise darwiederhandle, die ohnfehlbare Strafe des Meineids zu gewarten haben werde." Sodann wird vom kaiserlichen Notar die Formel des Hnldigungs- eides') verlesen. Hierauf wendete sich der von den beiden Landschaften bestellte Redner Alt-Landammann Basilius Hopp von Balzers^) Namens der Landammänner, Gerichte und Gemeinden mit folgender Ansprache au den fürstlichen Abgesandten: „Es hofften die beede Herrschaft!. Vaduz- und Schellenbergischen Unterthanen und tragen zu Jhro Hochfürstl. Durchlaucht die unterthänigste Confidenz, diese Vertausch- und Verwechslung werde änderst nicht als mit Kon- servierung ihres alten Herkommens, Recht und Gerechtigkeiten, Privilegien und Jndulten, Schutz- und Schirmbriefen, Lands- Gemeiuds- Gnoss-Büchern uud Rechten, Gericht und Recht, Gant- und Landrechten, auch allen freien Uebuugen und Gewohnheiten, sie seien benamst oder nicht, geschrieben oder nicht, so sie von den uralten Hüuseru Brandis, Sulz und Grafen Kaspar von Hohenems 'Hochscligen Angedenkens haben, geschehen sein: und zwar ans Maß nnd Weis, wie 
solches ^uno 1684 durch eine kaiserlich allergnädigst angeordnete Commission in obgewalteter Strittigkeit zwischen gnädiger Herrschaft und dero Unterthanen debattiert, und ^nno 1686 vou Jhro röm. kaiserl. Majestät allergnädigst rati- ficiert worden 
sei, in 8p6eis nun gewöhnlichen Frohnen halber, als weswegen es bei dem damals gnädig erteilten Extract, worin klar ersichtlich war, um wieviel man der Herrschaft Frohndienst schuldig sei, es dabei gelassen, hingegen die eingeschlichenen Novi- Die Formel ist fast wörtlich gleichlautend, wie dcr weiter oben mit- geteilte Huldignngseid vom Jahre 1699. -) Basil Hopp war bereits schon im Jahre 1682 Landammann dcr oberen Herrschaft, weßhalb ihm die Wirren der letzten Hohcnemserzeit zum großen Teil aus eigener Erfahrung bekannt waren. Vergl. V. Jahrb. unseres Vereins S. 42. Er erhielt damals vom Grafen Ferdinand von Hohenems den „Landsbrauch" und das Sulzische Urbar. Seine Einsprachen i. I. 1712 (siehe oben) und 1718 basieren mich vielfach anf den in diesen Schriftstücken enthaltenen Rechten.
	        

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