Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

— 94 — Am 28. VII. 1863 wurde das von der Regierung vorge- legte und kommissionell geprüfte Gesetz betreffend die Be- nützung der Gewässer im Fürstenthum Liechtenstein berathen und beschlossen. )̂ Das Wasserrecht war früher eiy fürst- liches Regal. Am 7. IV. 1848 endete das Regal durch die An- ordnung des Fürsten, daß hierin kein Monopol weiter herrsche, sondern nur der Nutzen des Landes gelte. Bis 1848 verlieh der Landesherr Wasserrechte an einzelne Unterthanen gegen Bezahlung eines „Wasserfallzinses". In den Fünfzigerjähren wurde dieses Regal zu Gunsten der f. Renten abgelöst. — Die zunehmende Benützung der Gebirgsbäche und Binnenwässer zum Betriebe von Wasserwerken und zur Bodenbewässerung, sowie die Durch- führung der Entwässerung des Flachlandes machte nun die Schaffung eines Wasserrechtgesetzes nothwendig. Das Gesetz nimmt die Grund- sätze des H 287 des bürgerlichen Gesetzbuches, zum Ausgangs- punkte. Die Kosten der Entwässerung und Regulierung werden auf alle jene Grundstücke vertheilt, welche durch die Entwässerung an Werth gewinnen, oder vor einer Entwerthung geschützt werden. Die für den Fortschritt unserer Agrikultur so wichtige Kanalisierung des Flachlandes, war schon vor dem Erlaß dieses Gesetzes in mehreren Gemeinden durchgeführt worde«. Die übrigen Gemeinden folgten nun »ach, nachdem die längst gewünschte Erweiterung des Sammelkanals bei Bendcrn vom Lande übernommen worden war. Die Entwässerung wurde in einer verhältnismäßig kurzen Zeit fertig gebracht. Das dadurch bedingte erhöhte Bodcnerträgnis hat nicht wenig zur Hebung des Volkswohlstandes beigetragen. In den Sitzungen vom 20. VIII. und 26. X. 1863 kam das Gesetz über Erwerb und Verlust des l. Staats- bürgerrechtes zur Berathung. )̂ Nach der Regierungsvorlage bestand die Absicht, Fremden, welche in l. Staatsdienste treten, während ihrer Dienstleistung als l. Beamte, Offiziere, Geistliche und Lehrer ohncweiters das Staatsbürgcrrecht zu verleihen. Nach langen Debatten wurde der Antrag des Präsidenten, wonach solchen Fremden über Vorschlag des Landtages durch den Fürsten das Ehrenstaatsbürgcrrecht, d. i. das Recht zur Wahl und Wähl- barkeit in den Landtag, verliehen werden kann, beschlossen. Die ') L. G. Ä. Nr. 2 v. I. 1864. Gesetz v. 7. III. 1864. -) L. G. B. Nr. 3 v. I. 1864. Gesetz v. 2». III. 1864.
	        

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