Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

91 - des Landes stolzen, mit Liebe zu demselben erfüllten und mit treuer Anhänglichkeit an seinen Fürsten beseelten Bürger zu bilden. — Nach diesen Eröffnungsreden beschäftigte sich der Landtag mit der Wahl von Kommissionen und beauftragte eine spezielle Kommission mit der Entwerfung einer Dankadresse an den Landesfürsten. In den Sitzungen vom 9. I. und 11. II. 1863 gelangte die von der h. Regierung vorgelegte Geschäftsordnung des Landtages, welche die Leitung der Landtagsgeschäfte dem Präsi- denten überweist und genaue Normen über die Bureauwahlen, über die Art und Weise der Berathungen, Abstimmungen u. s. w. enthält, mit einigen kleinen Abänderungen zur Annahme. Die von der Kommission entworfene Dankadresse an den Landesfürsten wurde angenommen. Außerdem genehmigte der Landtag den Landesvoranschlag und das Finanzgesetz für das Jahr 1863. Als Erfordernis wurde der Betrag von 39,249 fl vorge- sehen, darunter für Militärzwecke 4400 fl, für Gesandtschaft und deutschen Bund 1839 fl, für Besoldungen 6603 fl, für Schulzwecke 529 fl, für Amtserfordernisse 2116 fl, für Wasser- und Straßen- bauten 10,340 fl. Die Einnahmen waren mit 41,920 fl berechnet, darunter die Zolleinnahmen mit 17,440 fl, die Tax- und Stempel- gefälle mit 4304 fl, die Grundsteuer mit 5308 fl. Die in den Ausgaben vorgesehene Post von 3000 fl für Ableitung des Binnen- wassers bei Bendern stieß auf Widerspruch, schließlich drang jedoch die richtige Ansicht, daß 
es sich hier nicht um das Interesse einer einzelnen Gemeinde, sondern um das der meisten Rhein- gemeinden handelte, durch, und der Kommissionsantrag, die oben bezeichneten Kosten auf das Land zu übernehmen, wurde mit großer Mehrheit angenommen. In den Sitzungen vom 25. II., 30. III. und 28. IV. 1863 wurden die Bedingungen zur Erneuerung des Zollvertrages mit Oesterreich geprüft und kam das Zehentablösungsgesetz zur Beratung. Wir werden auf diese zwei wichtigen Fragen, welche endgültig erst in der kommenden Landtagssession entschieden wurden, später eingehend zurückkommen. ' 
Landesgesetzblatl Nr. 1 v. I. 1863. Gesetz vom 29. III. 1863.
	        

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