— 88 - das Recht Steuern zu erheben und das Volk zum Kriege aufzu- bieten. Für einen Teil dieser herrschaftlichen Rechte mußte durch lange ^eit der jeweilige Herr (Graf) die Bestätigung vom deutschen Kaiser einholen. Speziell die peinliche Gerichtsbarkeit oder den Bann, über das Blut zu richte«, wurde lange als sogenanntes Reichslehen vom Kaiser vergeben. Das Land selbst stand nur durch den Herrn im Verhältnis zum deutschen Reiche. Jede der beiden Landschaften Vaduz und Schellenberg wählte ihren Land- ammann, welcher Vorsitzender des aus 12 Mitgliedern bestehenden Gerichtes war und mit diesem die Verwaltungsangelegenheiten, insbesondere auch das Polizei- und Vormundschaftswesen, sowie das Steuerwesen und die Aufgebote der Mannschaft besorgte. In seiner amtlichen Thätigkeit richtete er sich nach dem schwäbischen Landrecht. Doch hatte sich auch noch ein besonderes Gewohnheits- recht gebildet, das unter dem Namen „Landsbrauch" i) bis zum Anfange des 19. Jahrhunderts in Geltung blieb. Die besonderen Vorgesetzten oder Geschwornen, welche jede Gemeinde (damals „Nachbarschaft" genannt) hatte, wurden von dem Landammann beeidigt. Die nutzberechtigten Jnsaßen einer Gemeinde, „Genossame" genannt, wählten ihre Geschwornen d. h. Vorsteher selbst. Diese hatten das besondere Interesse der Gemeinden wahrzunehmen. Mit der Auflösung des deutschen Reiches im Jahre 1806 fiel die alte Verfassung, welche auch in der durch das Dekret vom Jahre 1733 etwas geschmälerten Gestalt manche Rechte und Freiheiten enthielt. Mit dieser Verfassung verschwanden die meisten andern Gesetze. Das neue Regierungs- und Verwaltungssnstein, das sich auf die RheinbundSakte gründete und wonach das Recht der Gesetz- gebung, der obersten Gerichtsbarkeit, der Polizei, der Steuer- Erhebung u. s. w. unter die Souveränitätsrechte gehörten, hatte zur natürlichen Folge, daß das Lcmdammannamt fiel. Ebenso wurde das Institut der „Nichter", die als Repräsentanten der Gemeinden (in jeder Gemeinde 2 bis 4) außer der Verwaltung des Gemeindevermögens als Räthe des aus ihrer Mitte gewählten ') Solche geschriebene „Landsbräuche", deren Inhalt hier wieder- zugeben zu weit führen würde, sind noch mehrere vorhanden, so einer im Landesarchive, einer im Pfarrarchive von Bendern und einer im Besitze des Josef Schurty in Triefen. Sie dienten den Landammänncrn als Richt- schnur für ihre Dienstobliegenheiten.