Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

— 87 - noch die äußeren Staatsverhältnisse betreffen, ebensowenig das Gerichtswesen, und die fürstl. Privatrenten berühren. Die Beschlüsse, welche die Ständeversammlung in den wenigen ihr zustehenden und zur Berathung kommenden Fragen faßte, bedurften der absoluten Stimmenmehrheit der anwesenden Stände. Ein solcher Beschluß trat alsdann, nachdem er die landesherrliche Be- stätigung erhalten hatte, in Kraft und Wirksamkeit. Der große Unterschied der hier in ihren Grundzügen geschilderten Verfassungen v. I. 1818 und 1862 ist sofort ersichtlich. In der neuen Ver- fassung finden wir statt der bisherigen ständischen Vertretung eine Volksvertretung. Noch bedeutsamer ist aber der Unterschied auf den anderen Gebieten. Die Befugnisse der Stände waren nach dem Mitgetheilten aus das äußerste eingeschränkt, während die neue Verfassung nicht nur der Volksvertretung einen weitgehenden Einfluß auf die Gesetzgebung und das Staatsleben gewährt, sondern auch die gesetzliche Freiheit im bürgerlichen Leben, das Vereinsrecht, die gesetzliche Preßfreiheit u. s. w. garantiert, den Rest der Feudal- lasten beseitigt und die Autonomie der Gemeinden in dem zu er- lassenden neuen Gemeindegesetze vorsieht. Die neue Verfassung ist daher ein mächtiger Fortschritt in der Geschichte unseres Landes und der Ausgangspunkt einer glücklichen und gedeihlichen Ent- wicklung unseres politischen und volkswirtschaftlichen Lebens ge- worden. Zur Vervollständigung des historischen Rückblickes seien auch noch in Kürze einige Daten über das Berfassungswesen vor dem Jahre 1818 erwähnt. Unser Land war dem deutschen Reiche bis zu dessen Auf- lösung im Jahre 1806 angegliedert. Seit Ende des 14. Jahr- hunderts 
hatte sich ein besonderer Rechtszustand herausgebildet, der wohl ab und zu einige Aenderungen 
erlitt, sich aber im Großen und Ganzen bis zum Jahre 1806 erhielt, i) Den Herren des Landes standen außer der Landeshoheit auch noch andere be- deutende Rechte zu: Die Regalien und nutzbaren Hoheitsrechte (Jagd, Fischerei, die Hochwaldungen, Zölle, Mauthen, Wasser- rechte u. dgl.), ferner die bürgerliche und peinliche Gerichtsbarkeit, >) 
Vgl. P. Kaiser, 
„Geschichte des Fürstrntlmms Liechtenstein", (Chur, 1847) und 
I. B. Buchet, .Geschichte des heutigen Gebietes des Fürstenthums Liechtenstein-, (lSinsiedeln, 1894).
	        

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