Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

— 78 — aller oder einer oder mehr, in einem oder mehr punoten oder -»rticulvo gebrauchen, behelffen oder da Ihr solches darzubringen nnd fürzuzeigen mit vder ohne Recht auferlegt würde, alsdann solchen unseren gantzen begnädigungs-brieff noch sonst ein mehrers oder anderes fürzulegen oder zu eröffnen nicht schuldig seyn solle, dann allein ungefährlich den ansang dises unsers brieffs und darnach allein den einigen oder niehr Puncten oder »rtieul, darauf Sie sich ziehen und gebrauchen wollen, auch das clatum dises unsers Kayserlichen briefs, nnd nit weiteres, denen auch alsdann Geglaubt, darauf gerichtet und gehandlet werden soll, nit änderst noch minder als dem Original briefs Selbst, unverhindert aller- männiglichs. Und gebiethen darauf allen und Jeden Churfürsten, Fürsten, Geistl. :c, und Weltlichen, ?ravl»ten, Grafen, Freyen, Herrn, Rittern, Knechten, landtmarschallen, landshaubtleüth, landtvögten, GrafRichtern, landtRichter», CentRichtern, Vitzedomben, Vögten, Pflegern, Verwesern, ambtleüthen, Schultheißen, burgermeistern, Richtern, urthclsprechern, Räthen, burgern, Gemeinden und sonst allen anderen unsern nnd des Heyl. Reichs, auch unserer Erb- Königreiche, Fürstenthumb und lande Unterthanen und Getreuen, was würden, standt oder Wesens die seyn, ernstlich und vestiglich mit disem brieff, und wollen, daß Sie mehr obbesagtem unserm geheimben Rath und Camerer, Gundagger Fürsten von Liech- tenstein und anfangs gemelten Liebden Erben nnd Nachkommen aller und Jeglicher abgeschriebener gnaden, Freyheiten, gaabcn, zulassungen, Ehren, würden, Vortheil, Recht und gerechtigkeiten, Freüen, gebrauchen und Genießen, Sie daran nicht hindern noch irren »loch darwidcr proeeäiren, sondern Sie bei solchem allen, wie obstehet, von unsert- und des heyl: Reichs, auch all- unserer Nachkommen wegen, handthaabcn, schützen, Schirmen und gäntzlich darbey bleiben lassen uud hicrwider nicht thuen noch Jemands andern zu thuen Gestatten, in keiner weiß, als lieb Einem Jeden sehe, unser und des Reichs schwäre ungnad und straff und darzu ein Pöne, nemblichcn drey hundert Marckh löthiges golds zu vermeiden, die ein Jeder so vfft Er freventlich Hierwider thätte, unser halb in unser und des Reichs Cammer nnd den andern halben Theil vielgedachtem Fürsten von Liechtenstein oder obge- melten S^ Liebden Erben und Nachkommen, so hier wider beleidiget würden, unnachläßlich zu bezahlen verfallen seye, und Sie nichts desto weniger bey disen Privilegien verbleiben nnd gehandthabt werden sollen, mit urkhundt dieses brieffs besigelt mit unserem Kayserlichen anhangenden Jnnsigel, der geben ist in unser
	        

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