Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

— «5 — seyn, auch Sl Liebden, wie obstehet, als lehen-Herr dieselben Lehen und gütter einziehen und behalten oder ferners Ihres Gefallens, wann und Wehm Liebden wollen, zu verleyhen macht haben solle, ob auch dieser unser Freyheit und begnädigung einiges gemeine geistliche, Weltliche oder Lehen-Recht, Gesetz, ordnung, Statuten, Freyheiten, altHerkoinen und gebrauch zu- wider wären oder verstandten werden mögten, dennselben allen und darzu in sonderheit den Rechten und gebräuchen, die mit- bringen, daß Ein Lehen-Herr sein aigenthumb ohne Verwilligung seines Lehen-Manns in andere Persohnen minderen Stands nit verändern möge und daß also die Lehensmannen von einem Lehen-Herrn minderen stands dann der vorige lehen Herr gewesen ist, Ihre Lehen zu empfangen nicht schuldig seyn sollen, Wir aus rechter wissen gäntzl. äervxirr haben wollen, erstatten und erfüllen auch hiermit alle und Jegliche Mängel und gebrechen, wie die erscheinen nnd erfunden würden. Setzen, ordnen und Erklären, daß Wir solches alles, wie oblauthet, gahr nichts wie das erdacht, verstanden, ausgelegt oder fürgeben werden mögte, gebraucht noch zugelassen werden solle noch mag, alles von obbestimbter Röm. Kayserl: macht vollkomcnheit und in Crafft dieses Brieffs. Also und zu mehrerer Gezeignus, glauben und gedächtnus nnser Kayserlichen gnaden, damit wir vielgedachtem unserem Ge- heimben Rath und Camerern, Gundag gern Fürsten von Lichtenstein sonderbahr geneigt seyn, haben Wir S'. Liebden diese fernere besondere gnad gethann, Freyheit Gegeben und zu- gelassen, auch dessen vollkomene macht nnd gewaldt geben, wann Sie über kurtz oder lang Begierde gewünen, im heyl: Reich oder unseren Königreichen, Fürstenthumben nnd landen ein oder mehr neue Sitz oder Schlösser zu erbauen, daß Sie dieselben Sitz oder Schlösser, so dieselben also zu erbauen oder sonst crkauffcn nnd redlich überkomm, bey Ihrem jetzigen nahmen bleiben oder die- selben fallen lassen, verändern, verkheren oder gahr abthun und die- selben wie auch die Jetzt possväirenäen Städt, Sitz oder Schlösser Ihrem Selbstwillen und Gefallen nach befestigen, andere neüe aoeliche Zunahmen schöpfen und geben, sich darvon oder darzu nennen, schreiben und solche neüe nahmen in allen und Jeglichen Ihren reden, Schrifften, Titulm, Jnnsiglen, Handlungen und Geschaff- ten, nichts ausgenohmen, allein oder mit Ihren Jetzigen Zu- nahmen Gegen männiglich gebrauchen sollen und mögen, unver- hindert allennänniglich. Und damit viel gemeltes Fürst Gund- aggers von Liechtenstein Liebden zu Einem Jeden solchen neü erbauten, erkaufften oder sonsten redlich überkommen oder an sich ge-
	        

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