Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

werden könten; desgleichen auf Ihren gründen nnd böde» neue Mühlen, Schwaigen, Schäffereyen, auch neue Weyer 
und Fisch- gruben und was S°. Liebden dergleichen Gefälligen bauen, an- Hw aufrichten, und solche Tabernen uud Schänckhstädt zu Ewigen Zeichen mit gastung, weinschänckung und allem andern Getranckh, Brod und andern Belegen, auch mit redlichen ordnungen, Ge- wohnheiten und nothdürftigen Sachen versehen, solche Selbst zu haben, nutzen, nießen und gebrauchen, oder umb zimlichen Zünns nnd gäld verleyhen und zu solchen Tabernen, Schänckstätten, Bach- nnd Breühäusern und alleu andern, so oben vermeldet, all und Jede 
Freyheiten, ?riviIeAisn, Recht und gewohnheiten haben, gebrauchen und genießen solle und möge, als andere, so daselbst herumb dergleichen haben 
und sich deren von recht oder gewohn- heit gebrauchen und genießen, von allermänniglich unverhindert. Desgleichen, 
ob sich über kurtz oder lang zutriege, daß in angeregten Ihren Jetzig- oder künftigen Obrigkeiten, landen, Herrschaften und gebieten einiges 
bergwerck sich erzeigen und eröffnen würde, Sie tragen Gold, Silber, Kupfer, Bley oder andere Ertzt und Mineralien, geben Wir Ihr macht, daß Sie mit denen mt-tallsn allen und Jeglichen zu Jederzeit Selbsz oder mit sambt anderen gewerckhcn bauen, auch derhalben gewöhnlich- und billiche ordnung und Ltstnten aufrichten, machen und halten, wie bergwerckrecht und gewohnheit ist, 
und sich derselben bergwerck Ertzt und wkiallen, So Sie also finden, nnd Selbst oder durch andere erbauen werden mit allen und Jeglichen derselben macht, gerechtigkeiten und Nutzungen, es seye Zehent, Fürkausf, gericht, vbrigkeit 
uud Herrlichkeit, vermög der Rechte darinn und darüber begriffen, sambt allen und Jeglichen lehen und aigen stuckh, haab und güttern, liegenden und fahrenden, nichts ausgenohmen. So in S^ Liebden oder dero Erben Herrschaften, Obrigkeiten und güttern, So Sie Jetzo haben oder künftiglich überkomen, durch absterben, Mißhandlung oder Verwürkhung derJenigen, So Sie inengchabt, oder in anderemwegen, wie die nahmen haben, recht- mcißiglich erledigt werden, und Wir oder unsere Nachkamen oder unsere Cammer 
oder nsens daran haben mögten, gebrauchen, nach Ihrem Gefallen, verführen, versilbern, nutzen und, nießen mögen, und Wir und unsere Nachkamen wollen Sie darbey geruhiglich bleiben lassen und handt haben, schützen und schirmen und S°. Liebden daran keinen' Eintrag thun noch zu thun ge- statten sollen und wollen, in keinerlei) weiß noch Gestalt, Ferner haben Wir auch obgemelt unserem Geheimben Rath uud Cainerern Fürst Gundaggers von Liechtensteins
	        

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