Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

— 71. — vermög rechtlicher ordnung kb intestato zur Snocession gehörte, Sie alsdann derselben hinterlassenen haab und gütter, ligend und fahrend, wie die nahmen haben mögen, auch wo und welcher orthen und Enden die gelegen seynd, für Ihr aigen Gütter zu sich nehmen und nach dero willen und Gefallen damit zu handlen, als wann Liebden dieselbm von Ihren mgstm Bluths- Freünden Erblich anerstorben wären, guth Fueg und macht haben ohne männiglichs Verhinderung. Über dies haben Wir auch unseren Geheimben Rath und Camerer gundagger Fürstens von Liechtensteins Liebden diese besondere gnad gethan und Jhro alles und Jegliches Lehen- und aigenes stuckh haab und gütter, ligende und fahrende, wie die genannt werden, nichts darvon ausgenohmen, so in dero Jetzigen und künftigen landen und Herrschaften, hohen und niederen gerichten und gebieten gelegen und durch absterben oder Mißhand- lung und verwürckhung der Jenigen, die Sie innen gehabt und besessen oder in ander weeg, wie sich das zutragen oder begeben mögte, erlediget uns und unseren Nachkommen verfallen oder durch rechtmäßige erkantnus oder Erklärung der aacht, auch sonsten von Recht oder aus Gewohnheit und altem Herkoinen t.onLsoirt und zustehen werden, gnädiglich gegeben und zugestellet; und thuen das hiemit von Rom: Kayser-, König- und Landes- sürstl. Macht vollkoinenheit wissentlich in Crafft dieses Briefs, was Wir und unsere Nachkomen S' Liebden von rechts wegen oder aus gnaden daran zu geben und zuzustellen haben und mögen.; Und mainen, setzen und wollen, daß Sie solch-obbesttmbt verfallen- und connseirtes Lehen, Haab und gütter von unsert, auch unserer Nachkamen weegen Jnnhalten und zu besferung Ihrer lehen und gütter Kehren, mit den Lehen, wie Lehensrecht ist, und dann mit den aigen als den anderen Ihren aigenen güttern handlen, thun und lassen solle und möge, von uns und unseren Nachkommen und sonst allermänniglich unverhindcrt. Wir thuen und geben auch vielgenannten unseren geheim- ben Rath und Cainerrer Gundagger Fürsten von Liechten- steins Liebden diese gnad und Freyheit, daß Sie in Ihren Städten, Märckhten, Fleckhen und Dörffern ein zunlich um- geldt auffetzen und dasselbe von Wein, Bier, Meed und allem anderm Getranckh, so aus geschanckt würdet, einnehmen und zu mehrung derselben nutz- und einkommens wenden; darzu auch neue offene Würths- und gasHäuser, Tabernen, Schünkh Stätt, bach- und Prcühäuser, Baadfmben, Schmidten, Krcrmb-laden und sonst alle und Jede andere Ehehaftinen, wie die imer genennet
	        

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