Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

— 69 — listen crsiren und machen wollen, zuvor gebührlicher weise, ob Er des stands und gradts würdig, darzu geschickht erkhennen und erfunden 
werden, sxaminiren, auch alsdann nach genug- samben Befund nnd erkantnns seiner Geschicklichkeit zu vootoren oder Iîeentiaten ersiren und machen, sodann Ihnen 
den creirtsn die gewöhnliche voetorliche Zier und Kleinodt an unserer statt und in unserem 
nahmen eontsriren, geben und verleyhen sollen und mögen, 
welche Ooetores, Iieenti»ti, Aagistri, öaeoslaurei nnd ?ovteu wer Jhro 
also ereirt und gemacht werden, auf allen nnd 
Jeden Universitäten zu lehren, zu lesen, 
zu äisvutiren, zu « onsultiren, und midere 
dergleichen aetos zu üben und zu ver- richten macht und gewaldt, auch alle und Jegliche gnad, Freyheit, Recht, gerechtigkeit und gutgewohnheit haben sollen und mögen, als 
anderen Ooetores, liesntiatsn, Na^istri, liseeslaursisn und kosten, so auf der hernach 
benannten Universitäten Einer, als nemblich zu Paris, Bononien, Padua, Perusa, Pisa, Loeven, Wienn, Jngolstadt, Praag, Leibzig, Württenberg, Würtzburg, Marburg, Basel und Straßburg oder anderen dergleichen Uni- versitÄteu zu Ooetorev, I^ieentistsv, Äls^istern, Laeoalsurien imd ?oeten promovirt, ereirt und gemacht worden, üben, ver- richten, haben, gebrauchen und genießen von Recht oder gewohnheit, von allermänniglichen unverhindert. Nicht weniger geben wir oftgenantes Fürst Gundaggers von Liechtenstein Liebden unsere vollkommene gewaldt und macht, daß Sie Ehrlichen, redlichen Persohnen, die Sie dessen würdig zu seyn erreichten würd s. welches Wir dann dero Gefallen und bescheidenheit hcimbgestehlt haben wollend, Einem Jeden nach seinem standt und weesen Zeichen und bürgerliches Wappen nnd Kleinode mit Schild und Helm geben und verleyhen, dieselben Wappen und lehens-Gcnoss machen, schöpfen und erheben solle nnd möge, also daß dieselben Persohnen, die Sie mit Wappen nnd Kleynod, Schild und Helmb, wie ob stehet, begaben und fiirsehen würdet, auch Ihre Eheliche Lcibs-Erben und derselben ErbensErben solche Zeichen, Wappen und Kleinod mit Schild nnd Helmb für und für in ewige Zeit haben, führen und deren in allen lind Jeglichen Ehrlichen und redlichen Sachen und geschäften zn Schimpf und Ernst in streuten, stürmen, Kempfen, Gestechen, Gefechten, Panieren, gezelten aufschlagen, Jnnsicglen, Pett- schaften, Kleinodien, Begräbnussen, gemählden und sonst an allen Enden und orthen nach Ihren nothdurften, willen und Wohl- gefallen gebrauchen, auch all- und Jegliche gnad, freyheit, Ehr, würde, Vortheil, Recht und gerechtigkeit mit ämtern und lehen, 5
	        

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