Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

— 68 — Gleicher gestalt geben Wir auch vorgedachtem unserem ge- heimben Rath nnd <Ü»mmerern, GundaggernFürstens von Liechtenstein Liebden, unsere vollkomene mächt und gewaldt, ajAlerley Vormündern, ?ntorev, Lnr»torer> oder Pflegern, so von andern erwöhlet, gegeben oder gesetzt werden, zu ooniirwiren oder dieselbigen selbsten zu setzen nnd zu verordnen, und wider- umben aus rechtmäßigen redlichen Ursachen zu entsetzen, Einkindt- schaften, zu latein nviones rirolinw genannt, enm causse eoxni- tione zu evnLrmiren und zu bekräftigen, Söhne und Töchter zu -räoptiren und »rroxirsn oder die von andern geschehenen »clop- lione« und »rrogstiones zu ooriürmiren, solche »cloptirte und -»rroxirt-e, auch andere Ehelich- und un Ehelich gebohrne und Ivxitimirts Persohnen zu emancipieren und Sie vätterlichen Ge- waldts, desgl: Leibaigene Leüth und Knecht Ihrer Leibaigenschaft und Dienstbahrkeit zu erlassen und zu erledigen, mit denen Minder- Jährigen und unvogtbahren Ihres unvollkommenen Alters und Mangel halber zu äispensireu, solchen minderJährigen oder der- gleichen, wie auch Ihre Vormünder und Pfleger und sonst aller anderer Persohnen Lontraet, Veränderungen, alienationes und Handlungen zu bestätigen, in obvermelten und dann in gemein in allen anderen Sachen, welche volont-rrise ^'nrisaiatioiris seyndt, cleeret rmd ^ntboritWt zu intvrpooiren und dieselbigen zu 
ver- nichten, mit allen nnd jeden Verleumbten und ink»mirten Per- sohnen solcher Ihrer Vermailigung, schmach und inkamisn halber, darein Sie mit der Thatt oder von Rechtsweegen gefallen wären oder seyn mögten, zu ckispensiren, dieselben, Schmach-fäll und Vermailigung von Ihnen aufzuheben und zu vertilgen und Sie in Ihren vorigen Standt widerumb zu setzen, zu restirniren und zn erheben, also daß Sie nach solcher restitntion zu allen Ehren, Würden, ämbtern, Sachen, Handlungen und Geschäften zugelassen werden, dieselben nach Ihrer nothdurft und Gefallen üben und treiben und darzu tauglich und gutt seyn sollen und mögen, in allermassen als ob Sie einige Verleimbdung niemahlen kommen wären, von allermänniglich unverhindert. Weiter geben Wir Jhro unsere Kayl: vollkommene macht und gewaldt, daß Sie in allen Facultäten, als der, heyligen Schrift oder Rechten und artztney äoetores und I^ieentistsn, auch der freyen 
Künste Ug^istros, L-teeslanreos und ?oet»8 l»nre»tv8 ereirev und machen solle und möge, doch daß dieselbe in Jeder erv»tion Eines Doetors oder I^oentiatsn zum wenigsten drey andere Oocwre» derselben Facultät zu Jhme nehmen und ge- brauchen, die denjenigen, den Sie also zu vootoren und I^iosn-
	        

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