— 67 — Ehrlich machen, und mit
denselber Ihrer wsen! und Vermeilung der unEhrlichen geburth
halber äispsnsiren, solche wsenl und Vermeiligung gantz aufheben, abthun und vertilgen und Sie in die Ehr und würde des Ehelichen stands setzen und erheben, also, daß denen, so, wie obstehet, von Liebden geehelicht und timirt, solch Ihr unEheliche geburth weeder inn- noch außerhalb gerichts noch sonsten in kein anderer weis zu keiner schwach noch Schandt fürgehaltcn noch Sie deren in einigen händlen oder fachen entgeldten, sondern für redlich gehalten und zu allen Ehren, würden,
cimbtern, Zünften und handtwerckhen, wie andere so von Vatter uud mutter Ehelich gebohren, angenohmen und zugelasseil werden und derselben auch aller und Jeglichen
gnaden, Freyheit, Vortheil!, Recht, gerechtigkeit und guth Gewohnheit mit Lehen und ämbtern anzunehmen, zu empfahen, zu tragen, Lehen und alle andere Gericht zu besitzen, urtheil zu schöpfen und recht zu sprechen, in allen und Jeglichen ständen und Sachen, fähig, des alles empfänglich und darzu tauglich uud gutt seyn,
auch Ihre Vätter, Mütter und geschlecht Nahmen, Standt,
Schildt, Helmb und Kleinod haben und führen, sich auch darvon zu allen Ehr- lichen Sachen
nach Ihrem Willen und Wohlgefallen gebrauchen, auch aller Erbschaft, es seye durch resrsrnvnt, letzten Willen,
vv- n-ition oder
ab inte-staro uud in alle andere Weeg, fähig seyn, und das alles und Jedes sambt und sonderlich freuen, gebrauchen uud genießen ; darzu sollen und mögen solche
Isîtirairte Persohnen allen und Jeglichen, Geistlichen uud Weltlichen, durch letzten Willen, geschäft und in andere Weeg, auch »d intestato, zu vor- ab nnd
insonderheit Ihren Vättern, Müttern und befreunden ohne mittet sneesäirsri und dieselben gleich als ob Sie aus Ehr- lichen standt gebohren und herkomen wären, Erben und aller Isxatev fähig und empfänglich seyn, unangesehen und ungehindert alle Recht,
Satzungen, Srstnren, Ordnungen, Gewohnheiten, ge- brauchen
nnd Freyheiten, so dawider seyn und aufkommen, ver- standten oder angezogen werden könnten, denen wir in disem Fall gcintzl: äsroxirt haben wollen, doch denen andern Ehelichen natürlichen Erben in ab- und aufsteigender Linien derselben Ge- schlecht
an Ihren gebührenden Erbschaften, 8nee««sionen und
lexi- tima unschädlich, es mag auch mehrbesagtes Fürsts von Liechten- stein Liebden sreyen willen nach die obbenen.net unEhrlich ge- bohren aiutweder zu obbesagten all-sammentlichen oder allein zu etlichen stucken derselben, absonderlichen, wie es dero Jedesmahls gefällig sein wird, lexitimire», fähig, enwfänglich und theilhaftig zu macheu.