Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

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—- gegeben, und Sie in die Ehr und würde unserer und unserer Nachkamen am heyl: Reich Römischer Kayser, Kayserl: Pfaltz- und Hofgrafen, zu Latein Loroites ?»i»tini genannt, erhöhet, gewürdiget und gesetzt, und Sie^zu der Schaar, Gesellschaft und Gemeinschaft anderer Lowitrnn ?»Iatinornin zu geeignet, erhöhen, würdigen und setzen Se. Liebden in die Ehre und würde zu eignen gleichen gesellen und zufügen Sie in die Schaar und Ge- sellschaft anderer Loraimm Vslatinornw alles von Rom,: Kayl: macht, voNomenheit, hiemit' wissentlich in Kraft dieses Briefs, und mainen setzen und wollen, daß nun hinführo mehrgedachtes Fürstens von Liechtensteins Liebden, dero Erben und Nachkommen all und jede krivilsxi», Gnaden, Freyheiten, Ehren, würden, Vortheil-, Recht- und gerechtigkeit haben, sich deren freuen, ge- brauchen und gemessen sollen und mögen, von Recht oder Ge- wohnheit von allermänniglich unverhindert. Wir geben auch S^ Liebden hiemit unsere vollkomene macht und gewaldt, daß Sie an unser statt uud in unseren! Nahmen die Persohnen, so Sie darzu tauglich und geschickht achten f: welches Wir dero Gewissen heimb gestellt haben wollen:f zu Notarien, öffentlichen Schreibern und Richtern ersiren und machen sollen und mögen, also daß dieselben offene gemeine Schreiber, Notarien und Richter durch das gantze Röm: Reich und unsere ErbKönigreiche, Fürstenthumb uud Lande für solche gehalten »nd aller und Jeglicher Privilegien, Freyheiten, gnaden, Ehren nnd Vortheilen, auch Ihres Ambts allenthalben und in allen gerichtlichen und anderen Handlungen, oovtrseten und testamsnten, letzten willen -und allen andenr Sachen und ge- schäftcn, Ihr ambt berührend!, gebrauchen, treiben und nießen sollen nnd mögen, als andere gemeine öffentliche 
Schreiber, pnbliei Noisrii genannt, und Richter von unseren Vorfahren am Reiche oder unsere Kayserl, gewalkt gemacht 
und oreirl, solches alles haben, gebrauchen, genießen-und üben von Recht oder Gewohn- heit, doch soll gemeltes Fürsts von Liechtenstein Liebden von solchen nor-u-ien, so Sie 
Jederzeit o-eirsn und machen werden, an unser und unserer Nachkommen am Reich statt, und in der- selben und unserem, auch des heyl: Reichs Nahmen gebührlich Gelübd uud Ayd nehmen, als sich dann solch Gelübd und Äydt von solchen ämbter weegcn zu thun gebühret, getreülich, ohne alle Gefährde, Sie sollen und mögen auch Manns- und Frauen Persohnen, Edl und unedl j: allein Fürsten, Grafen und Frey- herren ausgenohmen:f jung! oder alt, die außerhalb der Heyl: Ehe gebohren scyndt, wie die Nahme» habe», lexitiroiren und
	        

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