Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

jedermahliges Ersuchen der Vaduzischen pos8S88oinin authentische Ab- schriften, auch in <Üa8v.m nee«88itsti8 «cl prnäneenänm et ilernra restiivenäum die Ori^iiinii-» selbsten verabfolget werden sollen, damit aber die Separatio der Vaduzischen und HohenEmbsischen Schriften umb desto ehender ersolge, wird von Beeden Lontrsbirenden Theilten ein Rexi8tr»tor aufzunehmen seyn, welcher ein ̂nrameotum abzulegen haben wird, daß Er alles getrewlich sepsriron nnd einem jeden Theil das seinige außfolgen wolle; diesen also Beendigten ReAi8tratoreiri beede Theil zu bezahlen haben werden, wessentwegen dan mit Jhme ein Lonti-sctns was Selbten vor alles zu geben sein wird, aufge- richtet werden solle; der Rexistrstor aber wird entgegen verbunden seyn, Monathlich dasjenige, was Er 8sp»riret, einem jeden Theil gegen reeoxnition äußzufolgen, nebst welchen auch dieses mit xaetiret wird, daß nembl, der Herr Verkäufer die bis cisto geweste Beambte, oder ^ckmoäiatore8 dahin vermögen solle, daß Sie alle hinter sich habende, und die Herrschaft Vaduz angehende Schriften dem Fürstl, Herrn Käufer außhändigen, auch alle nöttige inlorrr>atior>e8 in ein und andern e»8n schriftlichen ertheillen, Sollen Sie aber ein und andere Schriften Hinterhalten oder verlegt haben, wird solcherhalber der Herr Ver- käufer dem Herrn Käufer alle Richtigkeit verschaffen, und an dem biß clato gewesten Beambten wegen solcher Schriften, gleich wie wegen allen anderen Oetvriorationen ohne Beythnn des fürstl, Herrn Käufers sich halten, alle Nothwendigkeiten aber deni Fürstl. Herrn Käufer evineirev; nebst diesem allen wird auch Achtens dem Fürstl. Herrn Käufer LontraKenän angedeitet, welcher ge- stalten der Vertrag zwischen Herrn Graf Caspar zu HohenEmbs und dessen gesambten so wohl Vadnz-, als Schellenbergischen Unterthanen den zwanzigsten ^pril ^nno Ein Tausend Sechshundert Virzehen getroffen, vi^ore er̂us Sie sambt und sonders sowohl zu Friden, als Krigs-Zeithen jährlich an bedingten, so genanten Schnitzen Ein Tausend zweyhundert fünf und Siebentzig Gulden rh, zu bezahlen, entgegen gnädige Herrschaft besagte Unterthanen in aetivis et p-»88ivi8 gegen den Schwäbischen Reichs-Creys zu vertretten gehabt, alle ovei a militaria, andurch auf sich genomen, allein wegen erfolgter Oi«- Proportion, und daß auch zu des Vergleichs Zeith niemahlen zu Sinnen gefallen, daß biß auf zweyhuudert Römer Monath steigende po8tnls,ta, wie in nebstsührgeweßten sowohl Französisch als Türkisch, auch vorhero getauerten verderblichen Schwäbischen vieljährigen Kriegs ^rondlen für ein einiges Wintterquartir beschehen, zn bestrcitten herfürkomen sollen, intuitn, welches unmöglich gewesen, ohne Grund verderben, dabey zu beharren, nebst und bevor, daß der Unterthan, und nicht der Herr zu l.olie>:tir«n ist, als ist auch lautb Vergleichs
	        

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