Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

— 46 — Herrn Käufers fürstl, Gnaden 
nach SpeeiLeolion deren darauf ge- standenen Oeäitornm 8nd. n°- 7°, verwiesen, auch des Herrn Grafens Jacob Hannibal Frau gemahlin, wegen Ihrer Heürath Sprichen, mit ausdrücklicher rennneiation der Schellenbergischen 
»88eenr»tion und S^potbee auf die Graffchaft Vaduz, vermög des 
Kayl. veereti snd. n->- 8° verwiesen und dem Herrn Käufer darmit von solchem Anspruch gäntzlich befreyet; das demselben die Herrschaft Schellenberg von allen Schulden frey und unbeschwert übergeben und ein- geraumbet worden. Solchem allem nach und Erstens geben außallerhöchst gedacht Ihrer Kayl. Maytt. allergnädigist aufgetragener Vollmacht und gewalt, Ihre Fürstl. Gnaden zu Kemp- ten 
lauth eomissions reseript snb 
n?: 9 Jhro fürstl: Gnaden zu Lichtenstein & die freyeigene, von aller Beschwerde des darauf geHaften tenäi et üäsi-comwigsi aus erhöblichen 
Ursachen liderirte und in 
ein »Iloäial freyes gueth verwandelte Herrschaft Schellenberg mit allen Regalien, Hoher Älsleti?- und 
niederer ^urisäiotion, obrigkeit, Recht und Gerechtigkeiten, auch Nutzbarkeiten, wie dieselbe von denen vorigen Jnnhabern besessen, genutzt- und genossen worden oder genutzt und genossen werden können, nach inhalt 
vorhandenen Vrvari^ 8ub n°- 10 und 
anderer Dokumenten snd. 
1̂. 11, über und setzen die- selbe in 
völligen possess, freü und eigenthumblich, ungehindert jeder- männiglich Andertcns und 
in «pecis begeben und übergeben in Ihrer Kayl: Maytt.: auch des Hauses HohenEmbs und Vaduz Nahmen, Hoch besagte Ihre, sürstl. Gnaden zu Kempten, von abtragender allergnädigster Lommi88ion8 wegen, Jhro Hochfürstl. Gnaden von 
Lichtenstein et jus eolleetsnÄi er 
exi^eniii, gnantnm Lirenlsre 
et Aatri<:ul»re, sambt was des Heyl: Röm.: Reichs und Creyses Verfassungen in »etivis er x-»ssivi8 mit sich führen, nichts Hiervon vorbehalten, noch auch genohmen, also zwar und dergestalten, daß S°. Hochfürstl. Gnaden als 
Käufer pro tertia, p»rts auch sowohl die 
Creys-prse- 8t-rn6i^ welche oft berührte freye Reichs- und imweckisrHerrschast Schellenberg jetzt und ins Künftige vors Drittel betreffen werden, dann und wann selbst 
einziehen, Icksrsb. und Rem»r8l», logier und äeloxier auch einquartirung, durch dero jeweiligen Beambten, ohne 'relation der Grafschaft Vaduz, exixiren, ein- und ausführen, aigene Krigse»8s-» halten und 
dero c-onniixsot selbst oder wilkührlich »nd 
ohne eonsvgneu? einigen eingriffs des Landvogt oder Vaduzi- schen Amotmanns, in die Schwäbische 
Creyse»88-r zuführen und ein- zuschütten, alles recht haben solle und möge; jedoch in 
gn»rtier8-vorfallen- heit beederseiths 
eine lontnellv intellixenee zu führen, Jhro selbst und
	        

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