Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

Beilage K. Kaufbrief über ScHeLtenberg Zu wissen, Nachdeme die Rom,: Kayl,: Mäytt, bereilhs vor vielen Jahren hero, Dero allergnädigste Reichsvätterliche Vorsorg, dem gräflichen Hauß Hohenembs und Vaduz durch verschiedene Kayl, : Verordnungen angedeyhen lassen, sonderlich zu solchem Ziel und End, damit die über- häufte Schulden-last mögte abgetilget und auf alle mögliche weyse der völlige Ruin, sowohl der Herrschaft als Unterthanen abgewendet werden, dessentwegen dieselbe schon den 16, Juny ^° 1692 dero Kayl, Commission des hochwürdigsten Fürsten und Herrn, Herrn Ruprecht, des heul,: Rom,: Reichs Fürsten und Abbtens zu Kempten, Ihrer Mayt,: der Röm. : Kayscrin Ertzmarschallens, hochsürstl, Gnaden aufgetragen, umb alle genungsambe intormation in der Sach einzuziehen und sich wegen deren auf der Reichs Grafschaft Vaduz und Herrschaft Schellcn- bcrg bestehenden Schulden, auch deßwegen stark zusetzenden häufigen Oeckilorsn, umbständlich zu iniormiren. Worauf dann der Bericht und rsprsssevtstion von deroselben eingeloffen, was müssen sich, schon in erst ob- oemeldten 1692 sten Jahr, der befundene Schuldenlast auf eine Lnmroain von Einmahl Hundert Ein und Neuntzig Tausend Neun Hundert Sechs und Dreyßig gülden reinl. : Sechzehen Kreitzer erstreckt; dahingegen der Ertrag beeder Herrschaften Vaduz und Schellenberg nach Außweysung mit eingebrachten Rendtambts Rech- nungen-Lxtraet zu mittleren Jahren, und also eins dem andern zu Hüls genohmcn, etwa Sieben-, höchstens acht Tausend gülden reinl,: sins äsänetions 6eclueslläc>rnrn heraus KomdUt, die anweisung aber, die Jährlichen einkunften gegen die Tausend fünf Hundert gülden Reinl, : übersteigen: diesemnach ohne anderwertiges ersünnliches Hülf- mittel besagtem Schuldweesen, auch den Herrschaftlichen Personen un- entperlich zu raichen habende g,Iimer>tation zu begegnen, zu geschweigen deren Reichs- und Creysanlagen, welche parstain Lxeentioriem mit sich führen, ohne augenscheinliche Zugrundrichtung sowohl deren Herrschaft- lichen Personen selbst als gesambter Seufzender armen Unterthanen, ferner nicht bestritten werden mögen, inHanden sachlicher Erwögung, daß durch den in »vno 1614 zwischen berührter Herrschaft und erst erwehn- ten Unterthanen, den sogenanten Schnütz oder Stewer-Fuß betreffend, aufgerichtetem Vertrag, das Werck höchst verderblich dahin gedyhen, ') Das Originale befindet sich im fürstlich Liechtenstein'schen Familien- archivc zu Wien.
	        

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