Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

— 38 — Infolge der durch diesen Krieg bewirkten Auf- lösung des deutschen Bundes wurde die staals recht- licheStellungdcsFürstenthums neuerlichverändert, indem es seiner bis dorthin bestandenen Pflichten als Mitglied dieses Bundes überhoben wurde; seitherist es an keinen derartigen Staatenbund mehr ange- schlossen. , Bei den durch die Kriegsereignisse des Jahres 1866 ge- änderten Verhältnissen im staatlichen Organismus Deutschlands löste der Fürst das Militärkontingent im Jahre 1868 auf und seit dieser Zeit ist die Bevölkerung des Fürstenthüms von Militär- lasten vollständig frei. Abgesehen von den eben erwähnten bedeutungsvollen Regie- rungsakten knüpft sich an die Person des Fürsten Johann II. eine große Anzahl sehr wichtiger Maßregeln, mit welchen er sein Land auf der Bahn des Fortschrittes hinanführte; wir wollen hievon, ohne uns allzusehr ins Einzelne zu verlieren, nur die Neuorgani- sierung der Staatsbehörden und des gesummten Schulwesens, die Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung, die Zehentab- lösung, die Einführung des Bodenwerthkatasters, die Entwässerung des Binnenlandes, die Regelung der Alpwirthschaft, die Gründung einer in günstiger Entwicklung befindlichen Landessparkasse, die Schaffung eines ausgedehnten Straßennetzes, den Bau einer Eisen- bahn und einer Telegraphenlinie, die Herstellung eines Telephon- netzes erwähnen — lauter Vorkehrungen, für welche sich der Fürst Persönlich interessierte; eine Lebensfrage des Landes, die Auf- richtung mächtiger Schutzwehren am Rheine, wurde mit Hilfe eines des Fürsten an den Kaiser von Oesterreich besonders betont wurde, die Bestimmung, die über Tirols Grenzen feindlich eingebrochenen Garibaldischen Freischaren abwehren zu helfen; durch eine derartige Widmung des Kontin- gentes wurde überdies einer Verwendung desselben auf dem nördlichen Kriegsschauplatze vorgebeugt. Aber auch abgesehen von allen diesen Umständen hatte Preuszen schon 1867 den regelmäßigen diplomatischen Verkehr mit Liechtenstein wieder auf- genommen und find seither wiederholt Staatsverträge abgeschlossen worden, bei welchen Liechtenstein mit dem deutschen Reich oder mit einzelnen Staaten desselben in diplomatisch-geschäftlichen Verkehr getreten ist, waS unter Staaten, die sich im Kriegszustande befinden, selbstverständlich nicht möglich wäre (vgl. „Die Grenzboten", Leipzig, Grunow, 59. Jahrg., Nr. 47).
	        

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