— 36 — Es liegt auf der Hand, welches große Gewicht der Thatsache beizuinessen ist, daß Kaiser Franz Joseph I. das in Rede stehende FamilHmstatut vom 1. August 1842 mit der Wirksamkeit für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder landesfürst- lich genehmigt hat; auf diese Genehmigung bezieht sich das öster- reichische Gesetz vom 12. Jänner 1893, mit welchem ausdrücklich beurkundet wird, daß der mehrbesprochene Familienvertrag im Geltungsgebiete des Gesetzes volle Kraft hat und von den Gerichten als gültig und verbindlich zu achten ist. Gleich dem ebenerwähnten Familienstatute vom l. August l842 wurde der in demselben berufene, zwischen den drei Brüdern Carl, Maximilian und Gundacker vereinbarte Erbvertrag vom. 29. September 1606, dessen Wichtigkeit und Bedeutung für das fürstliche Haus im Laufe dieser Ausführungen bereits angedeutet worden ist, ebenso auch ein Auszug aus dem am 24. Dezember 1672 von dem Fürsten Hartmann I., Sohne des Fürsten Gundacker, errichteten Testamente, soweit dasselbe normative Bestimmungen über die Nachfolge in das Fideikommiß enthält, mittelst des be- zogenen Gesetzes kundgemacht. )̂ Fürst Alois, aus dessen Regierungszeit noch die Thatsache nachzutragen wäre, daß das liechtensteinische Bundeskontingent 1849 zur Bekämpfung des badischen Aufstandes ausmarschieren mußte, schied im Alter von 62 Jahren am 12. November 1858, tiefbetrauert von Allen, die ihm nahegestanden waren, ans dem Leben. Nachfolger in der Regierung wurde sein ältester, am 5. Oktober 1840 geborener, also eben 18 Jahre alt gewordener Sohn Johann ii. Fürst Johann II., der gegenwärtige Landesherr, regiert seit Würdiger Erbe großer Traditionen hat dieser edle Fürst im 1858. Laufe einer nunmehr 43jährigen Regierung, welcher hoffentlich noch lange Dauer beschieden sein wird, eine Fülle von Segen ver- breitet. Mit wahrhaft fürstlicher Freigebigkeit hat er enorme Summen dazu verwendet, das Loos Armer und Bedrückter zu erleichtern, Werke der Kunst und Wissenschaft zu fördern, Künstler urld Gelehrte zu unterstützen, wohlthätige und gemeinnützige Ein- ' richtungen entweder selbst zu schaffen oder lebensfähig zu gestalten. ') Ggl. „Reichsgeseyblatt sür die im Reichsrathe vertretenen König- reiche und Länder", Jahrg. 1893, V. Stück, Nr. 15.