Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1901) (1)

— 35 — Kapital nach Erwerbung der Grafschaft Vaduz wieder hätte zurück- bezahlt werden sollen. Bei den hierauf abzielenden Verhandlungen ergaben sich jedoch mannigfache Schwierigkeiten und Fürst Wenzel, welcher als Vormund des minderjährigen Fürsten Johann Carl die Rückerstattung jener Summe betrieb, konnte zunächst nicht mehr erreichen, als daß seinem vorgenannten Mündel im Jahre 1737 ein Theilbetrag von 75M0 Gulden zurückbezahlt wurde, welcher später auf mehreren fürstlichen Herrschaften landtäslich ausgezeichnet worden ist. Bezüglich des noch verbliebenen Schuldreftes von 175,000 Gulden wurde nach der im Jahre 1806 eingetretenen Auflösung des deutschen Reiches am 7. Februar 1809 ein Vergleich geschlossen, demzufolge die Regierungen von Bayern, Hohenzollern-Hechingen, Hohenzollern-Sigmaringen und Leyn behufs endgültiger Austra- gung dieser Angelegenheit einen Betrag von 92,000 Gulden Reichs- währung (77,000 Gulden Conv.-M.) zurückzubezahlen hätten, welcher thatsächlich bei der fürstlichen Majoratshauptkasse in Wien erlegt wurde und seither dort verwaltet wird. Der vorbezogene Familienvertrag, der in seiner Ein- leitung jene Hauptumstände kurz zusammenfaßt, unter welchen die eben besprochene Rückerstattung des Darlehens vor sich ging, hebt hervor, daß das zurückbezahlte Kapital die für das Fürstenthum begründete Dotation repräsentiert, welche dem jeweiligen Landes- fürsten zum Fruchtgenusse oder zu neuen Besitzerwerbungen über- lassen ist und zwar letzteres mit der Maßgabe, daß derartige Er- werbungen, wenn nicht einen integrierenden Bestandtheil des hie- durch etwa in seinem Gebiete vergrößerten Fürstenthüms Liechten- stein, so doch ein zu diesem gehöriges Kammergut zu bilden hätten; der Vertrag enthält weiter genaue Bestimmungen über die Nach- folge in das Fideikommiß, erneuert unter Berufung auf den als pragmatische Successionsnorm bezeichneten Erbvertrag vom Jahre 1606 insbesondere die durch den Familienvertrag vom 12. März 1718 getroffene Anordnung, daß das Fürstenthum mit der sou- veränen Würde für immerwährende Zeiten bei dem. Chef und Regierer des fürstlichen Hauses zu verbleiben habe und setzt für alle Nachfolger im Fürstenthume „als eine unverletzlich und heilig zu beachtende Regel" fest, daß sie die Integrität des Fürstenthüms im vollen Umfange aufrecht erhalten.
	        

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